Eine Auseinzelung kommt häufig vor. Vor allem Ärzte, Zahnärzte, aber auch Tierärzte oder durch medizinisches Personal bei der Behandlung im Krankenhaus werden nicht ganze Arzneimittelpackungen ausgegeben, sondern als Beispiel lediglich ein Blister oder wenige Tabletten. Der Grund hierfür ist üblicherweise in der Kostenersparnis zu finden, da sich Teilmengen in den genannten Bereichen effizienter handhaben lassen.
Allerdings gibt es ebenfalls Arzneimittel, welche über ein entsprechendes Auseinzelungsverbot verfügen. Bei diesen Medikamenten darf folglich keine andere Abgabe als die übliche Packungsgröße erfolgen. Zudem ergibt sich aus der Auseinzelung eine entsprechende veränderte Abrechnung.
Laut § 6 (2) des Rahmenvertrags: (…) „… Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung), ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung der Auseinzelung zulässig, soweit zwischen den Partnern des Rahmenvertrages nichts anderes vereinbart ist. Hat der Vertragsarzt eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung (z. B. in Form einer „Verblisterung“) verordnet, bedarf es einer Einigung zwischen der Krankenkasse und der Apotheke oder deren Verbände über den Preis; § 3 Absatz 2 des Rahmenvertrages gilt entsprechend.“
Allerdings trifft diese Regelung auf das Recht, das einer Apotheke das Umfüllen und Abfüllen von Medikamenten laut AMG § 4 und § 13 im Rahmen des Herstellungsprozesses erlaubt. Denn eine Apotheke darf dies auch ohne vorherige Zustimmung des Herstellers. Folglich ist es dieser unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschrift nach § 14 ApBetrO möglich, eine Auseinzelung vorzunehmen. Ausnahme gilt weiterhin für Medikamente, die über das bereits erwähnte Auseinzelungsverbot verfügen.
Ein Auffüllen der angebrochenen Packung mit einer anderen Charge sowie einem abweichenden Verfall ist nicht erlaubt. Ein solches Vorgehen wäre aus haftungstechnischer Sicht äußerst bedenklich. Die Landesverbände habe zur Abgabe bereits geöffneter Arzneimittelverpackungen jedoch verschiedene Empfehlungen.
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