Laut § 20 Abs. 3 SGB IV gelten Beschäftigte als Geringverdiener, die maximal 325 Euro im Monat verdienen. Hierzu zählen etwa Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung unter die Höchstgrenze fällt, aber auch GKV-Versicherte, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr durchführen, sowie Menschen im Bundesfreiwilligendienst.
Bei einem Einkommen von maximal 325 Euro im Monat greift die Geringverdienergrenze. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung müssen von diesen Bezügen nicht entrichtet werden. Das gilt ebenfalls für den Zusatzbeitrag. Diese Aufwendungen werden allein vom Arbeitgeber getragen. Dieser kommt ebenfalls für den Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent (2022) auf.
Verdient ein Auszubildender über den 325 Euro, muss er allerdings wieder selbst für seine Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Die Geringverdienergrenze bleibt im Übrigen auch bestehen, sollte der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem genannten Einkommen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als Einmalzahlungen erhalten.
Allerdings werden dann auf den Umfang der zusätzlichen Zahlung berechnete Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Diese werden je zur Hälfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Fakt ist allerdings, dass die Geringverdienergrenze zunehmend an Bedeutung verliert, da Auszubildende seit 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung erhalten, die im ersten Ausbildungsjahr bereits 260 Euro über der genannten Grenze liegen.
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