Die Aut-idem-Regelung wurde im Oktober 2019 auch für Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung sowie für Beihilfeempfänger umgesetzt. Neben der Kostenersparnis durch die Abgabe möglicher Generika soll vor allem der Patient durch die Aut-idem-Regelung mehr Wahlfreiheit erhalten. Denn er ist nicht mehr auf nur einen einzigen Hersteller und dessen Präparat festgelegt.
Interessant ist diese Aut-idem-Regelung zudem für privat Versicherte, die einen Selbstbehalt haben. Denn aufgrund dieser Regelung ist es möglich, ein günstigeres Arzneimittel mit demselben Wirkstoff zu wählen. Somit kann die individuelle Belastung effektiv gesenkt werden. Schließlich bedeutet „Aut idem“ „oder das Gleiche“. Zu finden ist diese Formulierung im Übrigen auf dem Rezept selbst. Hier muss der Arzt das entsprechende Kästchen markieren.
Grundsätzlich muss der Kunde in der Apotheke von der Aut-idem-Regelung nicht Gebrauch machen. Der Apotheker darf das verschriebene Medikament zwar durch ein Generikum ersetzen; will der Patient das jedoch nicht, erhält er das Arzneimittel des vermerkten Herstellers.
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