Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Abrechnungssystem in der medizinischen Versorgung

Wer eine medizinische Behandlung durch einen Arzt erhält, der muss für die Kosten aufkommen. Die geleisteten Tätigkeiten rechnet der Arzt laut den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Sie kommt nur bei der Abrechnung für privat Versicherte zum Einsatz.
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Wer eine medizinische Behandlung durch einen Arzt erhält, der muss für die Kosten aufkommen. Die geleisteten Tätigkeiten rechnet der Arzt laut den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Sie kommt nur bei der Abrechnung für privat Versicherte zum Einsatz.

In der Gebührenordnung für Ärzte sind sämtliche medizinischen Leistungen festgehalten, welche der Arzt für die Abrechnung seiner Tätigkeiten braucht. Ebenfalls sind hier Mindest- und Höchstsätze definiert, bis zu welchen er seine Leistungen berechnen darf. Geht der privat Versicherte zum Arzt, erhält er im Anschluss eine Rechnung. Als Privatpatient sind auf dieser sämtliche Leistungen und deren Berechnungssätze vermerkt. Diese kann dann bei der Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden.

Die Abrechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen wird auf Basis des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Hier spielen der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) eine maßgebende Rolle. Zudem wird die Abrechnung direkt zwischen der Krankenkasse und dem Arzt abgewickelt.

Hinweis: Die Gebührenordnung für Ärzte ist für GKV-Versicherte nur dann relevant, wenn als Beispiel ein Wahltarif oder eine Zusatzversicherung abgeschlossen wird.

Die in Deutschland zugelassenen approbierten Ärzte sind für die Berechnung ihrer Honorare gesetzlich an die jeweilige Gebührenordnung gebunden. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird folglich nur von diesen für die Abrechnung genutzt. Als Gebührenrahmen ist hier der 1,0-fache bis 3,5-fache Satz vorgesehen. Ab einem 2,3-fachen Satz muss der Arzt begründen, warum die erhöhte Abrechnung stattfindet.

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