Kinderkrankengeld: Definition & Erklärung

Ist ein Kind krank und kann nicht betreut werden, haben in der GKV-versicherte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen 10 Tage im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld. In der PKV ist das Kinderkrankengeld pauschal nicht mitversichert.
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Ist ein Kind krank und kann nicht betreut werden, haben in der GKV-versicherte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen 10 Tage im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld. In der PKV ist das Kinderkrankengeld pauschal nicht mitversichert.

Berufstätige Mütter und Väter können als Kassenmitglieder in der GKV auf eine begrenzte Anzahl an Tagen im Jahr zurückgreifen, an denen sie für die Pflege ihres erkrankten Kindes Kinderkrankengeld erhalten. Das Kind selbst muss hierzu ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein und darf das 12. Lebensjahr nicht überschritten haben. Ausnahmen gelten bei einer Behinderung des Kindes.

Das Kinderkrankengeld wird von der GKV für eine Dauer von maximal 10 Tagen im Jahr gezahlt. Bei zwei Kindern sind es maximal 20 Tage und bei mehr als zwei Kindern erhöht sich die Zeit für das Kinderkrankengeld auf höchsten 25 Tage. Ist ein Elternteil alleinerziehend, verdoppelt sich dieser Wert auf 50 Tage.

Wer hingegen privat versichert ist, hat keinen generellen Anspruch auf das Kinderkrankengeld, da diese Leistung nicht tariflich eingeschlossen ist. In diesem Fall hilft auch nicht die Krankentagegeldversicherung, denn diese kommt nur für Einkommensausfälle auf, wenn der Versicherungsnehmer selbst erkrankt.

Nach aktuellem Stand (2022) gibt es mit der Signal Krankenversicherung derzeit nur ein Versicherungsunternehmen, welches ein Kinderkrankengeld in der PKV einschließt. Hier leistet der Tarif ein Krankengeld ab dem ersten Tag der Erkrankung. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind nicht älter als 12 Jahre ist. Ebenfalls muss es bei der Signal versichert sein. Das Krankenkindergeld wird zudem maximal für 10 Arbeitstage je Kind und pro Versicherungsjahr bezahlt.

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