- Für Mitglieder der GKV gilt das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass der behandelnde Arzt sein Honorar bei der gesetzlichen Krankenkasse für den Patienten einfordert.
- Der GKV-Versicherte bekommt hiervon nur im Ausnahmefall etwas mit. In der privaten Krankenversicherung hingegen ist der Versicherungsnehmer beim Arzt erst einmal Selbstzahler.
- Er muss also die vom Mediziner ausgestellte Rechnung erstatten, kann dann jedoch eine Kostenerstattung bei seinem Versicherer beantragen.
Wichtig: Beim Kostenerstattungsprinzip erhält der Patient erst nach Einreichen der Arztrechnung den von ihm bereits bezahlten Betrag zurück. Zu beachten ist, dass ein Selbstbehalt von der Erstattungssumme abgezogen wird. Ebenfalls kann der Versicherer im Rahmen der Auskunftspflicht weitere Unterlagen zur Prüfung der Rechnung einfordern.
Hinweis: Auch gesetzlich versicherte Mitglieder haben die Möglichkeit, das Kostenerstattungsprinzip für sich anzuwenden. Allerdings ist das in den wenigsten Fällen lohnend.
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