Doppelversicherung: Überlappung von Versicherungsleistungen

Von einer Doppelversicherung wird ausgegangen, wenn als Beispiel zwei private Krankenversicherungen gleichzeitig bestehen. Der Gedanke liegt selbstverständlich nahe, dass damit auch doppelte Leistungen bezogen werden könnten. Das ist allerdings nicht möglich.
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Von einer Doppelversicherung wird ausgegangen, wenn als Beispiel zwei private Krankenversicherungen gleichzeitig bestehen. Der Gedanke liegt selbstverständlich nahe, dass damit auch doppelte Leistungen bezogen werden könnten. Das ist allerdings nicht möglich.

Grundsätzlich können Menschen mehr als eine Krankenvollversicherung haben. Das bedeutet schlicht, dass sie bei zwei unterschiedlichen Versicherungen eine PKV abschließen. Damit einhergeht eine doppelte Beitragszahlung. Allerdings können Leistungen aus einer Doppelversicherung lediglich bei einem der Versicherungsträger zur Erstattung eingereicht werden.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVAG) heißt es in § 200 dazu: „die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen“

Die häufigsten Gründe für eine Doppelversicherung sind in einer falschen Beratung zu finden. Ein Beispiel hierfür ist ein gestellter Probeantrag zur Risikoprüfung. Dieser unterscheidet sich im Grunde genommen nicht von einem herkömmlichen Antrag, mit dem Unterschied, dass auf ihm das Wort „Probeantrag“ vermerkt wird. Wird dies vergessen und der Antrag auf Probe unterschrieben, kann es freilich zu einer Antragsannahme kommen. Besteht die ursprüngliche PKV noch, würden nun zwei Beitragszahlungen fällig.

Allerdings gibt es ebenfalls erlaubte Doppelversicherungen. Ein hierfür typisches Beispiel ist die private Zahnzusatzversicherung, die als GKV-Mitglied abgeschlossen werden kann. Demnach würde eine Grundabsicherung über die gesetzliche Krankenversicherung bestehen und zeitgleich eine Abrechnung über die PKV für die Gebühren stattfinden, welche über diese hinausgehen.

Wichtig: Wer eine Doppelversicherung herbeiführt, um einen Versicherungsbetrug zu begehen, muss mit harten Konsequenzen rechnen. Denn theoretisch ist es Privatversicherten möglich, Rechnungen von einem Arzt bei zwei unterschiedlichen Versicherern einzureichen. In diesem Fall würde die später abgeschlossene PKV fristlos für ungültig erklärt werden. Bezahlte Leistungen würde zudem umgehend zurückgefordert.

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