Expertentipps

Was die Grenze regelt und wie sie sich zur PKV verhält.

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Die Grenze gilt pro Monat und seit Jahren unverändert

325 € sind seit 2003 konstant, anders als fast alle anderen Sozialversicherungswerte. Durch die Mindestausbildungsvergütung liegen heute selbst erste Lehrjahre meist deutlich darüber. Praktisch betrifft die Regel vor allem Freiwilligendienste und Sonderfälle.

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Nicht mit dem Minijob verwechseln

Minijobs bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 € (2026) sind ein eigenes System mit Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers und ohne vollwertige Krankenabsicherung. Die Geringverdienergrenze betrifft dagegen voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, vor allem Ausbildungen.

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Einmalzahlungen gesondert betrachten

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hebt den Status nicht auf. Beiträge fallen nur auf den Teil des Entgelts an, der im Auszahlungsmonat über 325 € liegt. Der Azubi zahlt also höchstens einen kleinen Eigenanteil.

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Versicherungsstatus mitdenken

Wer unter der Grenze verdient, ist krankenversicherungspflichtig. Ein PKV-Einstieg ist in dieser Phase ausgeschlossen und wird erst mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder mit der Selbstständigkeit möglich.

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Inhalt
  1. Was sie regelt
  2. Wer erfasst ist
  3. Einmalzahlungen
  4. Bedeutungsverlust
  5. Aus der Beratung
  6. Zusatzbeitrag
  7. Praktikanten
  8. Azubi in die PKV?

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Geringverdienergrenze: Regel, Geltung und Bezug zur PKV

Was regelt die Geringverdienergrenze?

Normalerweise teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge etwa hälftig. § 20 Abs. 3 SGB IV macht davon eine Ausnahme: Bei Auszubildenden und Teilnehmern an Freiwilligendiensten, deren Arbeitsentgelt 325 € im Monat nicht übersteigt, zahlt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge allein. Das umfasst alle Zweige, von der Krankenversicherung einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags über Pflege- und Rentenversicherung bis zur Arbeitslosenversicherung.

Der Auszubildende ist damit voll versichert, sammelt Rentenzeiten und hat vollen Krankenversicherungsschutz, ohne einen Cent Beitrag vom eigenen Entgelt abzugeben.

Für wen gilt die Grenze und für wen nicht?

Erfasst werden Auszubildende mit niedriger Vergütung, Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst. Bei Freiwilligendiensten gilt die Arbeitgeber-Alleinlast sogar unabhängig von der Höhe des Taschengelds.

Nicht erfasst sind reguläre Teilzeitkräfte und Minijobber. Geringfügige Beschäftigung bis 603 € im Monat folgt eigenen Regeln mit Pauschalbeiträgen und ohne eigenständigen Krankenversicherungsschutz. Der Unterschied ist mehr als Wortklauberei. Ein Azubi unter der Geringverdienergrenze ist vollwertiges Mitglied der gesetzlichen Kasse, ein Minijobber muss anderweitig versichert sein, etwa über die Familienversicherung. Überschreitet die Vergütung die 325 € und sei es um einen Euro, gilt wieder die normale hälftige Beitragsteilung auf das gesamte Entgelt.

Wie wirken Einmalzahlungen?

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien ändern den Status nicht, auch wenn das Entgelt im Auszahlungsmonat über der Grenze liegt. Hälftig geteilt wird aber der Teil des Entgelts, der über 325 € hinausgeht. Bei 300 € Vergütung und 300 € Weihnachtsgeld werden im Auszahlungsmonat also 275 € normal verbeitragt.

In der Praxis sieht der Azubi also elf Monate keinerlei Abzüge und im Sonderzahlungs-Monat einen kleinen Beitragsposten auf der Abrechnung. Für Arbeitgeber ist die Abgrenzung lohnbuchhalterisch relevant. Für den Auszubildenden bleibt sie ein Detail ohne Statusfolgen.

Warum verliert die Grenze an Bedeutung?

Seit Einführung der Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020 liegen die Vergütungen auch im ersten Lehrjahr deutlich über 325 € und der gesetzliche Mindestsatz steigt jährlich weiter. Die Geringverdienergrenze selbst wurde dagegen seit 2003 nicht angepasst.

Praktische Bedeutung behält sie für Freiwilligendienste, für Sonderkonstellationen wie verkürzte Ausbildungen mit Teilvergütung und für die saubere Lohnabrechnung. Wer auf der Suche nach den Schwellen ist, die über GKV-Beitragshöhe und PKV-Zugang entscheiden, sucht in Wahrheit zwei andere Werte: die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Was sehen wir in der Beratung?

Die Geringverdienergrenze taucht bei uns fast nie als eigenes Anliegen auf, aber regelmäßig als Verwechslung. Aus der Beratung kennen wir die Muster: Gemeint ist meistens der Minijob, die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die Frage, ab wann sich ein Azubi privat versichern darf. Die Antwort auf Letzteres ist nüchtern: Während der Ausbildung besteht die Versicherungspflicht, der Weg in die PKV beginnt erst danach, mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder mit der Selbstständigkeit.

Wir empfehlen jungen Leuten mit klarer PKV-Perspektive, die Wartejahre zu nutzen und die eigene Versicherbarkeit früh über einen Optionstarif zu sichern. Der Gesundheitszustand von heute ist das wertvollste Kapital für den Wechsel von morgen.

Zahlt der Azubi unter der Grenze auch keinen Zusatzbeitrag?

Richtig. Der Arbeitgeber übernimmt den kompletten Beitrag einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der Auszubildende hat keine Abzüge für die Sozialversicherung, nur eventuelle Steuer bleibt davon unberührt.

Gilt die Geringverdienergrenze auch für Praktikanten?

Für vorgeschriebene Praktika mit Vergütung bis 325 € ja, dort gilt dieselbe Arbeitgeber-Alleinlast. Freiwillige Praktika folgen anderen Regeln und können je nach Vergütung als Minijob oder normale Beschäftigung laufen.

Kann sich ein Auszubildender privat krankenversichern?

In der Vollversicherung nein, Auszubildende sind versicherungspflichtig, unabhängig von der Vergütungshöhe. Möglich sind private Zusatzversicherungen und ein Optionstarif, der den späteren Vollversicherungs-Einstieg ohne neue Gesundheitsprüfung sichert.

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