Kostenzusage vor dem Eingriff
Wir empfehlen, vor jedem Lasereingriff die schriftliche Kostenzusage des Versicherers einzuholen. Mündliche Aussagen sind versicherungsrechtlich nicht belastbar.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWie Sie die Kostenzusage absichern und was das BGH-Urteil für Versicherte bedeutet.
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Wie läuft die Beratung ab? →| Kriterium | Gesetzlich (GKV) | Privat (PKV) |
|---|---|---|
| Kostenübernahme | keine Leistung, refraktive Chirurgie ist reine Selbstzahlerleistung | tarifabhängig, manche Tarife erstatten anteilig oder bis zu einem Höchstbetrag |
| Voraussetzung | entfällt, da keine Erstattung | augenärztliche Indikation und schriftliche Kostenzusage vor dem Eingriff |
| Behandlungsweg | freie Klinikwahl als Selbstzahler | freie Klinikwahl, Erstattung nach Tarif und Kostenvoranschlag |
| Eigenanteil | die vollen Kosten von rund 2.000 bis 3.000 € je Auge | je nach Tarif kein oder ein begrenzter Eigenanteil |
Refraktive Chirurgie korrigiert Fehlsichtigkeit dauerhaft. Gängig sind drei Verfahren. LASIK ist das verbreitete Standardverfahren, LASEK kommt für Patienten mit dünner Hornhaut infrage und SMILE ist die minimalinvasive Variante. Welches Verfahren infrage kommt, klärt die augenärztliche Voruntersuchung. Diese Entscheidung ist medizinisch und gehört nicht in einen Versicherungsratgeber.
| Kostenpunkt | Typische Spanne |
|---|---|
| Eingriff je Auge | 1.500 bis 3.500 €, je nach Verfahren und Klinik |
| Beidseitige Behandlung | 3.000 bis 7.000 € |
| Voruntersuchung und Eignungscheck | oft im Paketpreis enthalten, sonst gesondert berechnet |
| Nachkontrollen | meist im Paketpreis enthalten |
Die Beträge sind Richtwerte. Augenlaserzentren arbeiten häufig mit Paketpreisen, die von der klassischen Abrechnung nach Gebührenordnung abweichen. Für die Erstattung zählt am Ende die korrekt nach Gebührenordnung aufgeschlüsselte Rechnung.
Der Anspruch steht auf zwei Säulen. Die erste ist der Tarif. Komforttarife nennen die refraktive Chirurgie oft ausdrücklich, teils mit Höchstbetrag je Auge, Einsteigertarife schließen sie häufig aus. Die zweite Säule ist die medizinische Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2 MB/KK. Eine relevante Fehlsichtigkeit, eine nachgewiesene Unverträglichkeit von Brille oder Kontaktlinsen oder berufliche Gründe, die eine Sehhilfe ausschließen, tragen die Begründung.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom März 2017 (IV ZR 533/15) hat die Position der Versicherten deutlich gestärkt. Fehlsichtigkeit ist danach auch bei moderaten Werten eine Krankheit im Sinne der Bedingungen und die Brille ist keine Heilbehandlung, sondern nur ein Hilfsmittel, das den Zustand nicht korrigiert. Versicherer dürfen die Erstattung deshalb nicht allein damit ablehnen, dass eine Brille zumutbar wäre. Geblieben ist die Tariffrage. Wo der Vertrag die refraktive Chirurgie wirksam ausschließt oder deckelt, hilft auch das Urteil nicht weiter.
Die Reihenfolge entscheidet. Zuerst kommen die augenärztliche Indikationsbescheinigung mit Befund und Begründung, dann der Kostenvoranschlag der Klinik. Wir empfehlen, beide Unterlagen gemeinsam beim Versicherer einzureichen und erst nach der schriftlichen Kostenzusage zu operieren. Wer den Eingriff vor der Zusage durchführen lässt, verhandelt hinterher aus der schwächeren Position.
In der Vertragspraxis sehen wir als häufigste Überraschung, dass Versicherte mit einem starken Tarif rechnen, der Vertrag die refraktive Chirurgie aber ausdrücklich ausnimmt. Die zweite Überraschung ist erfreulicher. Manche Versicherer erstatten kulanzweise anteilig, weil der Eingriff langfristig die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen spart. Die Konsequenz ist dieselbe. Erst die Klausel lesen, dann anfragen, dann planen.
Seit dem BGH-Urteil von 2017 ist die Erstattung nicht mehr an eine besonders schwere Fehlsichtigkeit gebunden. Im entschiedenen Fall lagen die Werte im mittleren Minusbereich. Entscheidend sind die medizinische Begründung im Einzelfall und der Tarifwortlaut.
Der pauschale Verweis auf die Brille als günstigere Alternative trägt nach der BGH-Rechtsprechung nicht, denn die Brille behandelt die Fehlsichtigkeit nicht, sie gleicht sie nur aus. Bei einer Ablehnung lohnt der schriftliche Widerspruch unter Verweis auf das Urteil und die ärztliche Begründung.
Das ist ein Einzelfallantrag. Verändert sich die Sehstärke erneut, gelten dieselben Maßstäbe wie beim Ersteingriff, also Tarif und medizinische Notwendigkeit. Viele Kliniken bieten für Nachkorrekturen eigene Konditionen, was die Antragssumme senkt.
Nein, der Sehhilfenbaustein bleibt unverändert bestehen. Wer nach dem Eingriff keine Brille mehr braucht, nutzt ihn schlicht nicht mehr. Bei altersbedingter Sehschwäche später im Leben steht er wieder zur Verfügung.