Für die Erstattung der Hyposensibilisierung in der privaten Krankenversicherung gelten drei Bedingungen. Die Behandlung ist ärztlich verordnet und medizinisch notwendig, der Vertrag enthält keinen Leistungsausschluss für Allergien und die Allergie ist entweder nach Vertragsschluss aufgetreten oder wurde im Antrag angegeben und einkalkuliert. Sind diese Punkte erfüllt, erstatten die Tarife die Therapie regulär über den ambulanten Bereich.
Der Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Weg, nicht im Ob. Auch die gesetzliche Kasse übernimmt die Allergiebehandlung bei medizinischer Notwendigkeit, verlangt aber je Präparat eine Zuzahlung von 5 bis 10 € und arbeitet mit zugelassenen Präparaten und Festbeträgen. Privatversicherte gehen in Vorleistung, reichen die Rechnungen ein und haben die freie Präparatewahl nach ärztlicher Verordnung. Bei größeren Summen lohnt der Kostenvoranschlag an den Versicherer, bevor die Therapie startet.
Ein Detail entlastet gesetzlich Versicherte mit langen Therapien. Überschreiten die Zuzahlungen zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken ein Prozent, stellt die Kasse für den Rest des Jahres eine Befreiung aus. Privatversicherte kennen diese Grenze nicht, brauchen sie wegen der vollen Erstattung aber auch selten. Wer eine hohe Selbstbeteiligung vereinbart hat, rechnet die Therapiekosten dagegen.