Nicht jeder Leistungsausschluss ist wirtschaftlich sinnvoll
Akzeptieren Sie nicht vorschnell jeden Leistungsausschluss. Wägen Sie das Risiko realistisch ab.
Details anzeigen →Selbstständige & Freie Berufe
SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zum Leistungsausschluss in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
Kostenlose Erstberatung
Unverbindliche Analyse Ihrer Situation, persönlich und unabhängig.
Wie läuft die Beratung ab? →Ein Leistungsausschluss entsteht meist in einer dieser Konstellationen:
Die anonyme Risikovoranfrage ist ein wichtiges Instrument vor dem Antrag. Über einen Makler oder direkt beim Versicherer lässt sich prüfen, zu welchen Konditionen eine Aufnahme möglich wäre. Die Anfrage bleibt für den Antragsteller anonym und hat keine Auswirkungen auf spätere Anträge.
Eine Anfrage bei mehreren Versicherern zeigt das ganze Spektrum des Marktes. Manche Versicherer sind bei bestimmten Erkrankungen toleranter als andere. Das Ergebnis ist nicht bindend, gibt aber eine zuverlässige Orientierung.
Wer Vorerkrankungen hat, sollte den Antrag sorgfältig planen. Wir empfehlen, eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern durchzuführen, bevor ein formaler Antrag gestellt wird.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir die Annahmekriterien der Versicherer sehr genau. Viele Erkrankungen, die bei einem Anbieter zum Ausschluss führen, werden von anderen ohne Auflage angenommen.
Leistungsausschlüsse gelten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Nach Jahren der Beschwerdefreiheit können Sie beim Versicherer die Aufhebung beantragen. Ein ärztliches Attest zur vollständigen Ausheilung erhöht die Chancen.
§ 19 VVG regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Sie müssen alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten und alle Erstattungen zurückfordern.
Ja, nach vollständiger Ausheilung einer Erkrankung kann der Ausschluss auf Antrag aufgehoben werden. Der Versicherer prüft dann den Gesundheitszustand erneut. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, viele Versicherer sind bei nachgewiesener Beschwerdefreiheit aber kulant.
Ein Risikozuschlag ist in der Regel vorzuziehen, weil der volle Versicherungsschutz auch für die betroffene Erkrankung erhalten bleibt. Ein Ausschluss bedeutet, dass Sie die Kosten für die ausgeschlossene Erkrankung im Krankheitsfall selbst tragen.
Vergessene Angaben können als fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht gewertet werden, im schlimmsten Fall kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Bei echtem Vergessen, nicht bei vorsätzlichem Verschweigen, gibt es Kulanzspielraum. Im Zweifel lieber mehr angeben als weniger.