Nicht jeder Leistungsausschluss ist wirtschaftlich sinnvoll
Akzeptieren Sie nicht vorschnell jeden Leistungsausschluss. Wägen Sie das Risiko realistisch ab.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zum Leistungsausschluss in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Ein Leistungsausschluss nimmt eine bestimmte Erkrankung oder Behandlung dauerhaft aus dem Versicherungsschutz. Der Vertrag kommt zustande, für die ausgeschlossene Diagnose zahlt die private Krankenversicherung aber nicht.
Meist Aufnahme zum Normaltarif, weil die Verletzung ausgeheilt ist und kein Folgerisiko bleibt.
Meist Normaltarif, da ausgeheilt und ohne Folgerisiko.
Meist Normaltarif. Bestehen noch Beschwerden, ist ein Risikozuschlag möglich.
Meist Normaltarif. Bei wiederholten Episoden ist ein Risikozuschlag möglich.
Leichte, gut kontrollierte Allergien zählen meist zur unkritischen Kategorie und werden oft ohne Auflage angenommen.
Folgenlos verheilt eher ein Risikozuschlag, nach langer Beschwerdefreiheit auch Normaltarif. Bei laufender Behandlung ist ein Leistungsausschluss möglich.
Nicht ersetzte Zähne führen häufig zu einem Zuschlag oder einem Leistungsausschluss im Zahnbereich. Ersetzte Zähne sind meist unproblematisch.
Während einer laufenden Behandlung greift meist ein Ausschluss, danach ist die reguläre Aufnahme möglich.
Ein Risikozuschlag ist wahrscheinlicher als der Normaltarif, bei aktiver Behandlung ist auch ein Ausschluss möglich.
Manifeste chronische Diagnosen führen eher zu einem Risikozuschlag als zur Aufnahme zum Normaltarif. Schwere Verläufe können zur Ablehnung führen.
Laufende oder gerade beendete psychologische Behandlungen führen meist zur Ablehnung. Ein Leistungsausschluss steht dann gar nicht zur Wahl.
Eine reguläre Aufnahme ist meist nicht möglich. Ein Leistungsausschluss ist dann keine Option, weil der Vertrag gar nicht zustande kommt.
Viele Versicherer nehmen Asthma mit einem Risikozuschlag an. Einzelne Anbieter versichern Asthma nicht und schließen es aus. Eine Ablehnung ist eher selten.
Gut eingestellter Bluthochdruck wird meist mit einem Risikozuschlag angenommen. Hohe Werte, mehrere Medikamente oder Folgeschäden am Herz-Kreislauf-System verschieben die Bewertung deutlich nach unten.
Eine medikamentös gut eingestellte Unterfunktion wird häufig mit einem moderaten Risikozuschlag angenommen. Einzelne Versicherer bewerten sie milder als andere.
Endometriose führt häufig zu einem Leistungsausschluss für den gynäkologischen Bereich oder zu einem Risikozuschlag. Bei aktiver Behandlung fällt die Bewertung strenger aus.
Leichte Verläufe werden oft mit einem Zuschlag angenommen. Bei regelmäßiger Behandlung mit Cortison oder modernen Wirkstoffen ist ein Ausschluss für Hauterkrankungen wahrscheinlich.
Leichte Akne bleibt meist folgenlos. Behandlungsbedürftige Verläufe, besonders mit verschreibungspflichtiger Medikation, führen häufig zu einem Zuschlag oder einem Ausschluss für den Hautbereich.
Ein einmaliges, folgenlos ausgeheiltes Ereignis ist oft nur ein Zuschlag. Wiederholte Steine führen häufig zu einem Leistungsausschluss für die Harnwege.
Eine reguläre Aufnahme ist meist nicht möglich. Der Verlauf und der Abstand zur Behandlung sind entscheidend.
Diese Diagnosen zählen zu den häufigen Ablehnungsgründen. Ein Ausschluss einzelner Leistungen ersetzt die reguläre Aufnahme dann nicht.
Chronische Darmerkrankungen zählen zu den häufigen Ablehnungsgründen, die Bewertung schwankt jedoch je Versicherer.
Eine dokumentierte ADHS-Diagnose führt bei den meisten Versicherern zur Ablehnung, besonders bei laufender Medikation. Ein Leistungsausschluss steht dann gar nicht zur Wahl.
Eine behandelte Schlafapnoe führt meist zur Ablehnung, vor allem bei nächtlicher Beatmung. Einzelne Versicherer prüfen leichte Formen individuell.
Angaben zum Konsum von Drogen führen in der Regel zur Ablehnung. Entscheidend ist der zeitliche Abstand zum letzten Konsum.
Typische Tendenz aus über 5.000 begleiteten Gesundheitsprüfungen. Das ist keine Zusage. Verbindlich klärt sich Ihr Fall nur über eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern.
Ein Risikozuschlag kostet planbar mehr Beitrag, hält den vollen Schutz aber aufrecht. Ein Ausschluss ist im Beitrag günstiger und verlagert das Kostenrisiko für die betroffene Diagnose vollständig auf Sie. Das folgende Beispiel zeigt den Unterschied bei einem angenommenen Monatsbeitrag von 550 Euro:
| Weg | Monatliche Mehrkosten | Schutz für die Diagnose | Ihr Risiko |
|---|---|---|---|
| Risikozuschlag von 20 Prozent | rund 110 Euro | voll versichert | planbar über den Beitrag |
| Leistungsausschluss | 0 Euro | nicht versichert | Behandlungskosten tragen Sie selbst |
Wer die betroffene Behandlung später doch braucht, zahlt beim Ausschluss aus eigener Tasche. Deshalb ist ein Zuschlag in vielen Fällen die ruhigere Wahl.
Ein Leistungsausschluss entsteht meist in einer dieser Konstellationen:
Ob eine Diagnose zu einem Ausschluss, einem Zuschlag oder einer Ablehnung führt, entscheidet sich nicht an der Diagnose allein, sondern an ihrem Verlauf und ihrer Aktualität. Einen ersten Anhaltspunkt je Erkrankung finden Sie oben im Leistungsausschluss-Check.
Grob gilt: Abgeschlossene, ausgeheilte Ereignisse wie ein verheilter Knochenbruch werden meist ohne Auflage angenommen. Chronische Rücken- oder Stoffwechselerkrankungen führen eher zu einem Zuschlag. Nicht ersetzte Zähne oder eine laufende Zahnbehandlung ziehen oft einen gezielten Ausschluss im Zahnbereich nach sich. Schwere Diagnosen wie insulinpflichtiger Diabetes oder eine laufende Psychotherapie führen dagegen häufig zur Ablehnung, ein Ausschluss steht dann gar nicht zur Wahl.
Die anonyme Risikovoranfrage ist ein wichtiges Instrument vor dem Antrag. Über einen Makler oder direkt beim Versicherer lässt sich prüfen, zu welchen Konditionen eine Aufnahme möglich wäre. Die Anfrage bleibt für den Antragsteller anonym und hat keine Auswirkungen auf spätere Anträge.
Eine Anfrage bei mehreren Versicherern zeigt das ganze Spektrum des Marktes. Manche Versicherer sind bei bestimmten Erkrankungen toleranter als andere. Das Ergebnis ist nicht bindend, gibt aber eine zuverlässige Orientierung.
Wer Vorerkrankungen hat, sollte den Antrag sorgfältig planen. Wir empfehlen, eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern durchzuführen, bevor ein formaler Antrag gestellt wird.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir die Annahmekriterien der Versicherer sehr genau. Viele Erkrankungen, die bei einem Anbieter zum Ausschluss führen, werden von anderen ohne Auflage angenommen.
Leistungsausschlüsse gelten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sie laufen nicht von selbst aus. Ist eine Erkrankung nach Jahren nachweislich ausgeheilt und beschwerdefrei, können Sie beim Versicherer die Aufhebung beantragen. Ein aktuelles ärztliches Attest zur vollständigen Ausheilung erhöht die Chancen deutlich. Sinnvoll ist ein solcher Antrag meist erst nach mehreren beschwerdefreien Jahren, weil der Versicherer einen stabilen Verlauf sehen will.
§ 19 Abs. 1 VVG regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Sie müssen alle Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Verletzen Sie diese Pflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG vom Vertrag zurücktreten, ihn anpassen oder kündigen. Bei arglistiger Täuschung erlaubt § 22 VVG zusätzlich die Anfechtung, dann kann der Versicherer auch bereits erstattete Leistungen zurückfordern. Das ist eine sorgfältig recherchierte Einordnung und keine Rechtsberatung.
Ja. Nach vollständiger Ausheilung prüft der Versicherer den Gesundheitszustand auf Antrag erneut und kann den Ausschluss streichen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, viele Versicherer sind bei nachgewiesener Beschwerdefreiheit aber kulant. Der Weg führt über einen formlosen Antrag mit ärztlichen Nachweisen, oft begleitet durch den Makler.
Ein Risikozuschlag ist in der Regel vorzuziehen, weil der volle Versicherungsschutz auch für die betroffene Erkrankung erhalten bleibt. Ein Ausschluss bedeutet, dass Sie die Kosten für die ausgeschlossene Erkrankung im Krankheitsfall selbst tragen.
Die Beihilfe selbst kennt keine individuellen Leistungsausschlüsse, sie zahlt ihren Anteil unabhängig vom Gesundheitszustand. Ein Ausschluss kann nur im privaten Beihilfetarif entstehen und betrifft dann den Prozentsatz, den dieser Tarif absichert. Wie stark er ins Gewicht fällt, hängt vom Beihilfesatz und von der ausgeschlossenen Diagnose ab.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine individuellen Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt und für alle Versicherten gleich, eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Nicht erstattet werden dort nur Leistungen, die generell nicht zum Katalog gehören. Der individuelle Leistungsausschluss ist also ein Thema der privaten Krankenversicherung.
Vergessene Angaben können als fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht gewertet werden, im schlimmsten Fall kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Bei echtem Vergessen, nicht bei vorsätzlichem Verschweigen, gibt es Kulanzspielraum. Im Zweifel lieber mehr angeben als weniger.