Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zum Leistungsausschluss in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.

01

Nicht jeder Leistungsausschluss ist wirtschaftlich sinnvoll

Akzeptieren Sie nicht vorschnell jeden Leistungsausschluss. Wägen Sie das Risiko realistisch ab.

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02

Anonyme Voranfrage vor dem Antrag

Vor dem Antrag können Makler eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern stellen. Geprüft wird, zu welchen Konditionen eine Aufnahme möglich wäre, ohne dass die Anfrage in der Versicherungshistorie auftaucht.

03

Regelmäßige Überprüfung der Leistungsausschlüsse

Lassen Sie Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge im Laufe der Versicherungszeit überprüfen. Ein Leistungsausschluss muss nicht Ihr ganzes Leben lang gültig sein.

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Risikozuschlag als Alternative prüfen

Statt eines Ausschlusses bieten manche Versicherer einen Risikozuschlag auf den Beitrag an. Ein Zuschlag ist oft die bessere Wahl, weil der volle Versicherungsschutz erhalten bleibt, wenn auch zu einem höheren Beitrag.

Was ist ein Leistungsausschluss?

Ein Leistungsausschluss nimmt eine bestimmte Erkrankung oder Behandlung dauerhaft aus dem Versicherungsschutz. Der Vertrag kommt zustande, für die ausgeschlossene Diagnose zahlt die private Krankenversicherung aber nicht.

Welche Erkrankung führt zu welchem Ergebnis in der Gesundheitsprüfung?

Erkrankung wählen
Meist Annahme

Meist Aufnahme zum Normaltarif, weil die Verletzung ausgeheilt ist und kein Folgerisiko bleibt.

Wovon es abhängt
Vollständige Ausheilung ohne bleibende Beschwerden.
Wie lange
Ein Ausschluss ist hier in der Regel nicht zu erwarten.
Wie es sich lösen lässt
Nicht nötig.
Komme ich mit dieser Diagnose überhaupt in die PKV?

Typische Tendenz aus über 5.000 begleiteten Gesundheitsprüfungen. Das ist keine Zusage. Verbindlich klärt sich Ihr Fall nur über eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern.

Ausschluss oder Risikozuschlag: ein Rechenbeispiel

Ein Risikozuschlag kostet planbar mehr Beitrag, hält den vollen Schutz aber aufrecht. Ein Ausschluss ist im Beitrag günstiger und verlagert das Kostenrisiko für die betroffene Diagnose vollständig auf Sie. Das folgende Beispiel zeigt den Unterschied bei einem angenommenen Monatsbeitrag von 550 Euro:

WegMonatliche MehrkostenSchutz für die DiagnoseIhr Risiko
Risikozuschlag von 20 Prozentrund 110 Eurovoll versichertplanbar über den Beitrag
Leistungsausschluss0 Euronicht versichertBehandlungskosten tragen Sie selbst

Wer die betroffene Behandlung später doch braucht, zahlt beim Ausschluss aus eigener Tasche. Deshalb ist ein Zuschlag in vielen Fällen die ruhigere Wahl.

Leistungsausschluss in der PKV im Detail

Wie entsteht ein Leistungsausschluss?

Ein Leistungsausschluss entsteht meist in einer dieser Konstellationen:

  • Vorvertragliche Erkrankungen aus der Gesundheitsprüfung: Beim Antrag werden Erkrankungen der letzten fünf bis zehn Jahre abgefragt. Bekannte Vorerkrankungen führen zur Risikoprüfung und können einen Ausschluss oder einen Zuschlag nach sich ziehen.
  • Tarifliche Standardausschlüsse: Manche Leistungen sind in allen Tarifen ausgeschlossen, etwa Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation, Kieferorthopädie bei Erwachsenen je nach Tarif oder experimentelle Behandlungen ohne Zulassung.
  • Ausschluss wegen Obliegenheitsverletzung: Wer Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat, riskiert die Anfechtung des Vertrags nach § 22 VVG. Das kann auch zurückliegende Leistungen betreffen.
  • Fehlende medizinische Notwendigkeit: Auch ohne formalen Ausschluss kann der Versicherer einzelne Behandlungen ablehnen, wenn er die medizinische Notwendigkeit verneint.

Welche Krankheiten führen zu einem Leistungsausschluss?

Ob eine Diagnose zu einem Ausschluss, einem Zuschlag oder einer Ablehnung führt, entscheidet sich nicht an der Diagnose allein, sondern an ihrem Verlauf und ihrer Aktualität. Einen ersten Anhaltspunkt je Erkrankung finden Sie oben im Leistungsausschluss-Check.

Grob gilt: Abgeschlossene, ausgeheilte Ereignisse wie ein verheilter Knochenbruch werden meist ohne Auflage angenommen. Chronische Rücken- oder Stoffwechselerkrankungen führen eher zu einem Zuschlag. Nicht ersetzte Zähne oder eine laufende Zahnbehandlung ziehen oft einen gezielten Ausschluss im Zahnbereich nach sich. Schwere Diagnosen wie insulinpflichtiger Diabetes oder eine laufende Psychotherapie führen dagegen häufig zur Ablehnung, ein Ausschluss steht dann gar nicht zur Wahl.

Wie prüfen Sie Ihre Versicherbarkeit mit einer anonymen Voranfrage?

Die anonyme Risikovoranfrage ist ein wichtiges Instrument vor dem Antrag. Über einen Makler oder direkt beim Versicherer lässt sich prüfen, zu welchen Konditionen eine Aufnahme möglich wäre. Die Anfrage bleibt für den Antragsteller anonym und hat keine Auswirkungen auf spätere Anträge.

Eine Anfrage bei mehreren Versicherern zeigt das ganze Spektrum des Marktes. Manche Versicherer sind bei bestimmten Erkrankungen toleranter als andere. Das Ergebnis ist nicht bindend, gibt aber eine zuverlässige Orientierung.

Was empfehlen wir bei Leistungsausschlüssen?

Wer Vorerkrankungen hat, sollte den Antrag sorgfältig planen. Wir empfehlen, eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern durchzuführen, bevor ein formaler Antrag gestellt wird.

Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir die Annahmekriterien der Versicherer sehr genau. Viele Erkrankungen, die bei einem Anbieter zum Ausschluss führen, werden von anderen ohne Auflage angenommen.

Wie lange gelten Leistungsausschlüsse in der PKV?

Leistungsausschlüsse gelten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sie laufen nicht von selbst aus. Ist eine Erkrankung nach Jahren nachweislich ausgeheilt und beschwerdefrei, können Sie beim Versicherer die Aufhebung beantragen. Ein aktuelles ärztliches Attest zur vollständigen Ausheilung erhöht die Chancen deutlich. Sinnvoll ist ein solcher Antrag meist erst nach mehreren beschwerdefreien Jahren, weil der Versicherer einen stabilen Verlauf sehen will.

Was bedeutet § 19 VVG für mich?

§ 19 Abs. 1 VVG regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Sie müssen alle Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Verletzen Sie diese Pflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG vom Vertrag zurücktreten, ihn anpassen oder kündigen. Bei arglistiger Täuschung erlaubt § 22 VVG zusätzlich die Anfechtung, dann kann der Versicherer auch bereits erstattete Leistungen zurückfordern. Das ist eine sorgfältig recherchierte Einordnung und keine Rechtsberatung.

Kann ein Leistungsausschluss nachträglich aufgehoben werden?

Ja. Nach vollständiger Ausheilung prüft der Versicherer den Gesundheitszustand auf Antrag erneut und kann den Ausschluss streichen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, viele Versicherer sind bei nachgewiesener Beschwerdefreiheit aber kulant. Der Weg führt über einen formlosen Antrag mit ärztlichen Nachweisen, oft begleitet durch den Makler.

Besser ein Ausschluss oder ein Risikozuschlag?

Ein Risikozuschlag ist in der Regel vorzuziehen, weil der volle Versicherungsschutz auch für die betroffene Erkrankung erhalten bleibt. Ein Ausschluss bedeutet, dass Sie die Kosten für die ausgeschlossene Erkrankung im Krankheitsfall selbst tragen.

Gilt der Leistungsausschluss auch bei Beihilfe und Beamten?

Die Beihilfe selbst kennt keine individuellen Leistungsausschlüsse, sie zahlt ihren Anteil unabhängig vom Gesundheitszustand. Ein Ausschluss kann nur im privaten Beihilfetarif entstehen und betrifft dann den Prozentsatz, den dieser Tarif absichert. Wie stark er ins Gewicht fällt, hängt vom Beihilfesatz und von der ausgeschlossenen Diagnose ab.

Gibt es einen Leistungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung?

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine individuellen Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt und für alle Versicherten gleich, eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Nicht erstattet werden dort nur Leistungen, die generell nicht zum Katalog gehören. Der individuelle Leistungsausschluss ist also ein Thema der privaten Krankenversicherung.

Was passiert, wenn ich eine Erkrankung in der Gesundheitsprüfung vergesse?

Vergessene Angaben können als fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht gewertet werden, im schlimmsten Fall kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Bei echtem Vergessen, nicht bei vorsätzlichem Verschweigen, gibt es Kulanzspielraum. Im Zweifel lieber mehr angeben als weniger.

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