Expertentipps

Wie Sie Antrag, Wartezeit und Therapieplatz in der PKV richtig angehen.

01

Kostenzusage vor Therapiebeginn

Wir empfehlen, vor dem Therapiebeginn den Antrag beim Versicherer einzureichen und die schriftliche Kostenzusage abzuwarten. So ist die Erstattung über die gesamte Behandlungsdauer gesichert.

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Probatorik läuft ohne Genehmigung

Die ersten zwei bis fünf probatorischen Sitzungen, in denen Diagnose und Therapieplan entstehen, erstatten die meisten Tarife ohne vorherige Genehmigung. Wir empfehlen, den Versicherer schon bei der Probatorik schriftlich zu informieren, dann verliert der spätere Antrag keine Zeit.

03

Acht Monate Wartezeit einplanen

Für Psychotherapie gilt nach § 197 VVG eine besondere Wartezeit von acht Monaten ab Vertragsbeginn. Manche Versicherer verzichten darauf oder verkürzen sie bei ärztlich bestätigter Notwendigkeit. Verlassen sollte man sich darauf nicht.

04

Approbation entscheidet über die Erstattung

Erstattet wird die Behandlung bei approbierten ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten. Sitzungen beim Heilpraktiker für Psychotherapie übernehmen die meisten Tarife nicht.

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05

Privatpraxen verkürzen die Wartezeit auf den Platz

Approbierte Therapeuten in Privatpraxis behandeln ausschließlich Selbstzahler und Privatversicherte. Dadurch finden Privatversicherte oft deutlich schneller einen Therapieplatz als gesetzlich Versicherte.

Inhalt
  1. Vergleich
  2. Sitzungsanspruch
  3. Antrag und Kosten
  4. Frühere Therapie
  5. Verlängerung
  6. Wartezeit im Notfall
  7. Paartherapie?
  8. Videositzungen

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Psychotherapie im Vergleich: gesetzlich und privat

KriteriumGesetzlich (GKV)Privat (PKV)
TherapieplatzSuche nach Kassensitz, oft monatelange WartezeitZugang auch zu Privatpraxen, meist deutlich schneller
GenehmigungAntrags- und teils Gutachterverfahren nach festen KontingentenAntrag nach Tarif, Kostenzusage des Versicherers
Sitzungsumfangfeste Kontingente je Verfahrentarifabhängig, typisch 25 bis 50 Sitzungen je Antrag mit Verlängerungsoption
KostenwegAbrechnung über die VersichertenkarteRechnung an den Patienten, Erstattung durch den Versicherer

Psychotherapie in der PKV im Detail

Wie viele Sitzungen erstattet die PKV?

Den Umfang der Psychotherapie regelt in der privaten Krankenversicherung der Tarif, nicht ein gesetzlicher Katalog. Üblich sind 25 bis 50 Sitzungen je bewilligtem Antrag. Ist das Kontingent ausgeschöpft, beantragt der Therapeut mit medizinischer Begründung die Verlängerung. Manche Tarife erstatten ab einer bestimmten Sitzungszahl nur noch anteilig, etwa zwanzig oder dreißig Prozent Eigenanteil ab der einunddreißigsten Sitzung. Genau diese Klausel gehört vor Vertragsabschluss gelesen.

Erstattungsfähig sind die anerkannten Verfahren, darunter Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie in vielen Tarifen die systemische Therapie. Welche Therapieform im Einzelfall passt, entscheiden Patient und Therapeut, nicht der Versicherer und nicht dieser Beitrag.

Wie laufen Antrag, Probatorik und Kosten ab?

Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst kommen die probatorischen Sitzungen beim approbierten Therapeuten, dann der Antrag mit Diagnose und Therapieplan an den Versicherer, dann die schriftliche Kostenzusage und schließlich die eigentliche Behandlung. Die Probatorik selbst ist in den meisten Tarifen ohne Genehmigung erstattet und dient ausdrücklich der Klärung, ob die Therapie zustande kommt.

Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte, die auch für psychologische Psychotherapeuten gilt. Eine Sitzung von fünfzig Minuten liegt je nach Steigerungssatz bei 100 bis 180 €. Bei fünfzig Sitzungen entstehen so Behandlungskosten von mehreren tausend Euro, was erklärt, warum Versicherer auf dem Antragsweg bestehen. Die Beträge sind Richtwerte. Verbindlich sind Tarif und Honorarvereinbarung.

Was gilt bei früherer Psychotherapie beim Wechsel in die PKV?

Für Interessenten mit Therapieerfahrung ist weniger die Erstattung das Thema als die Gesundheitsprüfung. Eine laufende oder kurz zurückliegende Psychotherapie führt bei den meisten Versicherern zur Zurückstellung des Antrags oder zur Ablehnung. Abgeschlossene Behandlungen werden je nach Versicherer rückwirkend über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren abgefragt. Das ist keine Bewertung der Therapie, sondern Risikokalkulation. Aus Versicherersicht zählen mögliche Folgekosten, nicht der Anlass.

Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen wissen wir, dass die Spannbreite der Entscheidungen groß ist. Eine abgeschlossene Kurzzeittherapie nach einer Lebenskrise bewerten manche Versicherer mit Normalannahme, andere mit Zuschlag. Wir empfehlen Interessenten mit früherer Psychotherapie unbedingt die anonyme Voranfrage vor der Antragstellung, so werden Ausschluss- und Zuschlagsrisiken früh sichtbar, ohne dass eine Ablehnung entsteht.

Was passiert nach der fünfzigsten Sitzung?

Der Therapeut beantragt mit medizinischer Begründung die Verlängerung. Viele Tarife bewilligen weitere Kontingente, teils mit reduzierter Quote. Ein hartes Ende bei einer festen Sitzungszahl ist die Ausnahme, eine erneute Prüfung der Notwendigkeit die Regel.

Gilt die Wartezeit auch im akuten Krisenfall?

Grundsätzlich ja, die besondere Wartezeit von acht Monaten kennt keine gesetzliche Ausnahme für Notfälle. In der Praxis zeigen sich manche Versicherer bei ärztlich bestätigter Dringlichkeit kulant und Akutbehandlungen beim Arzt sind ohnehin vom ersten Tag an versichert. Wer akut Hilfe braucht, wendet sich unabhängig von Versicherungsfragen an den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder eine Akutambulanz.

Erstattet die PKV auch Paar- oder Familientherapie?

In der Regel nicht. Erstattet wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer diagnostizierten Erkrankung. Paarberatung ohne Krankheitswert fällt nicht darunter, auch nicht in Komforttarifen. Systemische Therapie mit Diagnose ist davon zu unterscheiden. Diese ist in vielen Tarifen erstattungsfähig.

Werden Videositzungen übernommen?

Zunehmend ja, sofern der approbierte Therapeut sie durchführt und die Abrechnung den Gebührenregeln folgt. Reine Coaching- oder App-Angebote ohne approbierten Behandler sind dagegen keine Heilbehandlung und bleiben unerstattet.

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