Expertentipps

Wann sich der Baustein für Heilpraktikerleistungen lohnt und wo Eigenanteile entstehen.

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Baustein beim Eintritt wählen

Wir empfehlen allen, die Wert auf Heilpraktikerleistungen legen, den Tarifbaustein schon beim Eintritt in die private Krankenversicherung zu wählen. Das nachträgliche Aufstocken kostet eine erneute Gesundheitsprüfung.

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GebüH-Deckel kennen

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stammt aus dem Jahr 1985 und wurde seither nicht angepasst. Viele Heilpraktiker vereinbaren deshalb höhere Honorare, Tarife erstatten aber oft nur bis zu den GebüH-Sätzen. Die Differenz bleibt Eigenanteil, trotz Baustein.

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Höchstbetrag vor der Behandlung prüfen

Der Jahreshöchstbetrag von typisch 1.000 bis 3.000 € ist in vielen Tarifen ein gemeinsames Budget für alle Naturheilverfahren. Wer mehrere Therapien parallel nutzt, rechnet die Verteilung vorab durch.

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Arzt und Heilpraktiker laufen getrennt

Dieselbe Behandlung kann unterschiedlich erstattet werden, je nachdem, wer sie erbringt. Beim Arzt mit Zusatzbezeichnung läuft sie über die GOÄ im normalen ambulanten Tarif, beim Heilpraktiker über den Baustein nach GebüH.

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Inhalt
  1. Vergleich
  2. Erstattungslogik
  3. GebüH-Deckel
  4. Arzt oder Heilpraktiker
  5. Unsere Empfehlung
  6. Überweisung nötig?
  7. Psychotherapie?
  8. Höchstbetrag erreicht
  9. Baustein abwählen?

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Heilpraktiker im Vergleich: gesetzlich und privat

KriteriumGesetzlich (GKV)Privat (PKV)
Kostenübernahmekeine Regelleistung, nur über eine private Zusatzversicherungje nach Tarif über den Baustein für Heilpraktikerleistungen
Behandlernicht erstattungsfähigHeilpraktiker nach Gebührenverzeichnis, je Tarif auch ärztliche Naturheilkunde
UmfangentfälltJahresbudget oder Höchstsatz nach Tarif
AbrechnungSelbstzahlerBeleg einreichen, Erstattung nach Tarif

Heilpraktikerleistungen in der PKV im Detail

Wie erstattet die PKV Heilpraktikerleistungen?

Die Erstattung von Heilpraktikerleistungen ist in der privaten Krankenversicherung ein eigener Tarifbereich. Komforttarife enthalten den Baustein standardmäßig, Einsteigertarife oft gar nicht oder mit niedrigen Grenzen. Eine einzelne Sitzung kostet typisch 50 bis 150 €. Die gesetzliche Kasse kennt dagegen keinen Anspruch auf Heilpraktikerleistungen, dort bleibt die Behandlung Privatsache. Üblich sind zwei Begrenzungen, die zusammenwirken. Eine prozentuale Erstattung der Rechnung, häufig siebzig bis hundert Prozent, und ein Jahreshöchstbetrag von 1.000 bis 3.000 €.

Wichtig ist der Blick auf den Geltungsbereich des Budgets. In vielen Tarifen teilen sich Heilpraktikerbehandlungen, Osteopathie, Akupunktur und andere Naturheilverfahren denselben Jahreshöchstbetrag. Ein Tarif, der je Methode eigene Budgets führt, ist großzügiger, als die nackte Prozentzahl vermuten lässt. Alle Beträge sind Richtwerte. Verbindlich ist der eigene Tarif.

Warum bleibt trotz Baustein oft ein Eigenanteil?

Heilpraktiker rechnen nicht nach der ärztlichen Gebührenordnung ab, sondern orientieren sich am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Das GebüH ist keine staatliche Gebührenordnung, sondern ein Verzeichnis aus dem Jahr 1985, das nie an die Preisentwicklung angepasst wurde. In der Praxis vereinbaren Heilpraktiker deshalb regelmäßig Honorare oberhalb der GebüH-Sätze.

Für Versicherte entsteht daraus die häufigste Überraschung bei der Abrechnung. Der Tarif erstattet bis zum GebüH-Satz, das vereinbarte Honorar liegt darüber, die Differenz bleibt beim Patienten. Wir empfehlen, vor der Behandlung nach dem Honorar zu fragen, es mit der Tarifklausel zu vergleichen und bei längeren Behandlungsserien eine schriftliche Kostenzusage einzuholen.

Arzt oder Heilpraktiker: wie wird abgerechnet?

Naturheilkundliche Behandlungen erbringen nicht nur Heilpraktiker. Ärzte mit Zusatzbezeichnungen wie Naturheilverfahren oder Akupunktur rechnen dieselben Methoden über die Gebührenordnung für Ärzte ab und diese Rechnungen laufen über den normalen ambulanten Tarifteil, ohne Baustein für Heilpraktikerleistungen und meist ohne dessen Jahresgrenzen.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz. Wer keinen Baustein für Heilpraktikerleistungen im Tarif hat, aber Wert auf naturheilkundliche Behandlung legt, kann gezielt ärztliche Anbieter wählen. Voraussetzung bleibt auch hier die medizinisch notwendige Heilbehandlung. Reine Wellnessanwendungen erstattet kein Tarifbereich.

Was empfehlen wir zum Baustein für Heilpraktikerleistungen?

In der Beratung sehen wir zwei wiederkehrende Konstellationen. In der ersten wollen Versicherte den Baustein nachträglich hinzunehmen, scheitern aber an der dann fälligen Gesundheitsprüfung oder zahlen Zuschläge. In der zweiten zahlen Versicherte jahrelang für einen Baustein, den sie nie nutzen. Beides ist vermeidbar, wenn die Entscheidung beim Eintritt bewusst fällt.

Wir empfehlen, den Baustein für Heilpraktikerleistungen nur zu wählen, wenn naturheilkundliche Behandlungen realistisch genutzt werden, dann aber mit hohem Jahresbetrag und sauberer GebüH-Klausel. Zur Wirksamkeit einzelner Methoden beziehen wir keine Stellung. Die wissenschaftliche Bewertung vieler Verfahren ist umstritten, die Erstattung regelt allein der Tarif. Medizinische Fragen gehören in das Gespräch mit Arzt oder Behandler.

Brauche ich für den Heilpraktiker eine ärztliche Überweisung?

Nein. Heilpraktiker dürfen eigenständig diagnostizieren und behandeln, eine Überweisung gibt es nicht. Für die Erstattung zählt allein, dass der Tarif die Behandlung abdeckt und sie als Heilbehandlung einzuordnen ist.

Erstattet der Baustein auch Psychotherapie beim Heilpraktiker?

In der Regel nicht. Psychotherapie erstatten die meisten Tarife nur bei approbierten ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten. Sitzungen beim Heilpraktiker für Psychotherapie fallen üblicherweise weder unter den Baustein für Heilpraktikerleistungen noch unter den Psychotherapieteil des Tarifs.

Was passiert, wenn der Jahreshöchstbetrag erreicht ist?

Weitere Behandlungen im selben Kalenderjahr zahlen Sie selbst, das Budget startet im Folgejahr neu. Bei planbaren Behandlungsserien lohnt es sich, die Termine über den Jahreswechsel zu verteilen oder vorab mit dem Behandler einen Behandlungsplan abzustimmen.

Kann ich den Baustein später wieder abwählen?

Ja, der Wechsel in einen Tarif ohne Heilpraktikerleistungen ist eine Leistungsreduktion und nach § 204 VVG ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Der umgekehrte Weg, also das spätere Hinzunehmen, gilt als Mehrleistung und löst die Prüfung aus.

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