Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG. Bei Zusammenveranlagung gelten die Beträge für jeden Partner getrennt.
| Personengruppe | Höchstbetrag sonstige Vorsorge |
|---|
| Arbeitnehmer, Beamte, Rentner | 1.900 Euro pro Jahr |
| Selbstständige und Freiberufler | 2.800 Euro pro Jahr |
Entscheidend ist die steuerliche Reihenfolge. Die tatsächlich selbst getragenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, auch wenn sie den persönlichen Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen überschreiten.
Übersteigen diese Basisbeiträge bereits den geltenden Höchstbetrag, wirken sich weitere Versicherungen wie private Haftpflicht- oder Unfallversicherungen in der Regel nicht zusätzlich steuermindernd aus. Arbeitgeberzuschüsse, Beitragsrückerstattungen und nicht begünstigte Komfortleistungen müssen dabei berücksichtigt werden.