Steuerbescheinigung prüfen
Der Versicherer weist den absetzbaren Basisanteil jährlich aus, meist bis März. Gleichen Sie die Bescheinigung mit Ihren Unterlagen ab und tragen Sie den Betrag in der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
Details anzeigen →Selbstständige & Freie Berufe
SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zur steuerlichen Absetzbarkeit der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
Kostenlose Erstberatung
Unverbindliche Analyse Ihrer Situation, persönlich und unabhängig.
Wie läuft die Beratung ab? →Der Gesetzgeber unterscheidet streng zwischen dem Basisschutz und den Mehrleistungen. Der Basisschutz umfasst die Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Versorgung, also ambulante und stationäre Grundversorgung sowie zahnärztliche Basisleistungen. Diese Beiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG voll abziehbar, dazu kommt die Pflegepflichtversicherung zu 100 Prozent.
Die Aufteilung folgt einer gesetzlich vorgegebenen Punktematrix. In der Praxis entfallen rund 80 Prozent eines typischen Beitrags auf den Basisschutz. Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Ein- und Zweibettzimmer, Heilpraktiker oder hochwertiger Zahnersatz zählen nicht dazu. Ihr Versicherer rechnet den absetzbaren Anteil aus und weist ihn aus.
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG. Bei Zusammenveranlagung gelten die Beträge für jeden Partner getrennt.
| Personengruppe | Höchstbetrag sonstige Vorsorge |
|---|---|
| Arbeitnehmer, Beamte, Rentner | 1.900 Euro pro Jahr |
| Selbstständige und Freiberufler | 2.800 Euro pro Jahr |
Entscheidend ist die steuerliche Reihenfolge. Die tatsächlich selbst getragenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, auch wenn sie den persönlichen Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen überschreiten.
Übersteigen diese Basisbeiträge bereits den geltenden Höchstbetrag, wirken sich weitere Versicherungen wie private Haftpflicht- oder Unfallversicherungen in der Regel nicht zusätzlich steuermindernd aus. Arbeitgeberzuschüsse, Beitragsrückerstattungen und nicht begünstigte Komfortleistungen müssen dabei berücksichtigt werden.
Die Beiträge tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung ein. Grundlage ist die jährliche Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die der Versicherer übermittelt. Bei elektronischer Übermittlung sind die Felder meist vorausgefüllt.
Angestellte können die Bescheinigung auch beim Arbeitgeber einreichen, damit der absetzbare Teil schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Beamte mit Beihilfeanspruch setzen nur die tatsächlich gezahlten Beiträge ab, nicht einen gedachten Vollversicherungsbeitrag.
Viele Versicherer erlauben die Vorauszahlung der Basisbeiträge für bis zu drei Jahre, also bis zum Dreifachen des laufenden Jahresbeitrags. Diese Vorauszahlung wirkt steuerlich im Jahr der Zahlung. In den Folgejahren steht der Höchstbetrag für sonstige Vorsorge wieder frei zur Verfügung.
Ein Beispiel verdeutlicht den Hebel für einen Selbstständigen mit 600 Euro Monatsbeitrag:
Die Zahlen sind Richtwerte, den konkreten Fall klärt der Steuerberater.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen wissen wir, dass die Steuer oft mit zu hohen Erwartungen verbunden wird. Ein verbreiteter Irrtum ist, die private Krankenversicherung sei steuerlich grundsätzlich besser als die gesetzliche. Das stimmt nicht. In der gesetzlichen Versicherung gelten fast alle Beiträge als Basisschutz und sind damit voll absetzbar, in der privaten hängt der Anteil vom Tarif ab.
Ein weiterer Punkt wird leicht übersehen. Eine Beitragsrückerstattung mindert die absetzbaren Beiträge im Jahr der Auszahlung. Wir empfehlen Selbstständigen, den Vorsorgehöchstbetrag nicht isoliert zu betrachten, sondern die Vorauszahlung und die übrige Altersvorsorge gemeinsam mit dem Steuerberater in einem einkommensstarken Jahr zu planen.
Nein. Nur Beiträge zur Versicherung sind als Sonderausgaben absetzbar, keine im Schadenjahr getragenen Eigenanteile. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.