Erst Rücklage, dann Vorauszahlung
Wir empfehlen Vorauszahlung nur, wenn nach der Zahlung mindestens drei Brutto-Monatsausgaben als freie Rücklage verbleiben, sonst wird die Skontoersparnis durch einen Liquiditätsengpass aufgezehrt.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWann sich die Vorauszahlung lohnt und worauf Sie achten sollten.
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Wie läuft die Beratung ab? →Die Vorauszahlung des Beitrags ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Versicherer. Statt monatlich zu zahlen, überweisen Sie den Beitrag für ein Jahr oder mehrere Jahre im Voraus, dokumentiert im Versicherungsschein. Für die Jahreszahlung sind zwei bis vier Prozent Nachlass üblich, einzelne Häuser zahlen nur ein Prozent und einige große Anbieter gewähren überhaupt keinen Rabatt. Bei mehrjährigen Vorauszahlungen sind teils höhere Sätze möglich.
Welcher Satz gilt, steht im Tarifwerk und sollte vor der Entscheidung schriftlich erfragt werden. Das Skonto ist betriebswirtschaftlich eine risikofreie Rendite auf gebundenes Kapital, ob sie attraktiv ist, hängt davon ab, was das Geld andernorts verdienen würde. Genau deshalb gehört die Opportunitätsfrage in jede Vorauszahlungsentscheidung, nicht nur der Rabattsatz.
Ein Rabatt auf den Jahresbeitrag rechnet sich schnell durch (Orientierungswerte):
Sichtbar wird an den Zahlen beides. Die Ersparnis ist real, aber überschaubar. Ihren eigentlichen Wert entfaltet die Vorauszahlung erst zusammen mit dem Steuerhebel.
Bei der Vorauszahlung wirkt die Steuer als zweiter Hebel. Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbegrenzt absetzbar und für künftige Beitragsjahre erkennt das Finanzamt Vorauszahlungen bis zum Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags an, zusätzlich zum laufenden Jahr (Satz 5, bis 2019 lag die Grenze beim Zweieinhalbfachen). Der Trick liegt in den Folgejahren: Weil dort keine Krankenversicherungsbeiträge mehr anfallen, wird der sonstige Vorsorgehöchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG frei für Haftpflicht-, Unfall- oder Krankentagegeldbeiträge, die sonst steuerlich verpuffen, 2.800 € pro Jahr für Selbstzahler, 1.900 € für Angestellte und Beamte, bei Zusammenveranlagung die Summe beider Höchstbeträge.
Ein Beispiel: Wer 6.000 € Jahresbeitrag zahlt, bringt ohne Bündelung über vier Jahre 24.000 € Krankenversicherungsbeiträge zum Abzug und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen verpuffen daneben weitgehend. Mit einer Vorauszahlung von drei künftigen Jahresbeiträgen im ersten Jahr werden daraus bis zu 32.400 €, dieselben 24.000 € gebündelt im ersten Jahr, dazu in drei Folgejahren je der freigewordene Höchstbetrag von 2.800 €. Bei hohem Grenzsteuersatz entsteht so eine Ersparnis im vierstelligen Bereich, zusätzlich zum Skonto.
Handwerklich entscheidet zuerst der Kalender. Die Zahlung muss bis zum 21. Dezember zufließen, sonst greift die Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG und der Abzug rutscht ins Folgejahr. Der Versicherer sollte die Vorauszahlung schriftlich bestätigen, mit Aufteilung der Beträge auf die Versicherungsjahre, denn genau diese Bescheinigung will das Finanzamt sehen. Die konkrete Gestaltung gehört vorab mit dem Steuerberater abgestimmt, eine Steuerberatung ersetzt dieser Überblick nicht.
Drei Szenarien sollten vor der Zahlung geklärt sein. Bei einer Beitragsanpassung gilt der neue Beitrag in der Regel auch für vorausgezahlte Zeiträume. Der Versicherer verrechnet die Differenz oder fordert nach. Nur einzelne Häuser garantieren den Beitrag für den vorausgezahlten Zeitraum und dann steht das ausdrücklich in der Vereinbarung. Beim internen Tarifwechsel wird der vorausgezahlte Betrag auf den neuen Beitrag umgerechnet.
Endet der Vertrag, etwa durch Versichererwechsel oder Rückkehr in die gesetzliche Kasse, erstattet der Versicherer den nicht verbrauchten Anteil zurück. Das gewährte Skonto für nicht erreichte Zeiträume wird dabei meist zurückgerechnet. Wer einen Wechsel in absehbarer Zeit erwägt, sollte deshalb keine Mehrjahres-Vorauszahlung vereinbaren. Dasselbe gilt für Angestellte, deren Gehalt absehbar unter die Versicherungspflichtgrenze fallen könnte.
Die Frage, ob sich die Vorauszahlung lohnt, kommt fast immer von Selbstständigen und unsere Antwort ist differenziert. Als reines Skonto-Geschäft ist sie solide, aber unspektakulär. Als Steuerinstrument im richtigen Jahr kann sie vierstellige Beträge bewegen.
Wir empfehlen Selbstständigen mit gutem Cashflow, die Vorauszahlung nicht als reines Skonto-Werkzeug, sondern in Kombination mit gezielter Steuer-Bündelung in einem hohen Einkommensjahr zu nutzen. Beamte und Pensionäre sind die zweite Gruppe, bei der sich die Rechnung oft lohnt. Ihr privat versicherter Restkostenanteil ist überschaubar, der Höchstbetrag von 1.900 € wird selten ausgeschöpft und die Bündelung schafft dort dieselbe Luft. Für Angestellte kippt die Rechnung dagegen meist. Der Arbeitgeberzuschuss fließt monatlich weiter, wird aber in Jahren ohne eigene Beitragszahlung steuerpflichtig und frisst den Vorteil weitgehend auf. Lohnen kann es sich dort erst bei sehr hohen Beiträgen und nur nach individueller Rechnung.
Steuerlich anerkannt wird das Dreifache des Jahresbeitrags im Zahlungsjahr. Vertraglich erlauben viele Versicherer Vorauszahlungen in dieser Größenordnung. Die genauen Obergrenzen und Rabattstaffeln regelt jedes Haus selbst.
Der Zuschuss bleibt eine monatliche Größe der Gehaltsabrechnung und orientiert sich am geschuldeten Monatsbeitrag. Eine Vorauszahlung verschiebt ihn nicht nach vorn und das macht das Modell für Angestellte administrativ unattraktiver als für Selbstständige.
Der Vertrag endet und der nicht verbrauchte Beitragsanteil wird an die Erben erstattet. Die Vorauszahlung ist also kein verlorenes Geld, sollte aber in der Nachlassplanung als Forderung gegen den Versicherer bekannt sein.