Auslöser der Sonderkündigung
Das Recht greift bei jeder Beitragserhöhung, unabhängig von der Höhe. Auch eine Tarifanpassung mit schlechteren Leistungen oder eine höhere Selbstbeteiligung lösen es aus.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zum Sonderkündigungsrecht in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →§ 205 Abs. 4 VVG regelt das Sonderkündigungsrecht für mehrere Auslöser:
Nicht als Auslöser zählt eine normale Beitragssteigerung wegen des Alters, die nicht mit einer Tarifanpassung verbunden ist. Die Kündigung richtet sich ausschließlich gegen den Tarif, der die Anpassung ausgelöst hat.
Die Frist beginnt am Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung beim Versicherten. Geht die Mitteilung am 15. März zu, endet die Frist am 14. Mai. Bis dahin muss die Kündigung beim Versicherer eingegangen sein.
Die Kündigung wirkt zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Wer im November kündigt und die Erhöhung ab 1. Januar gilt, dessen Kündigung wirkt zum 1. Januar. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet. Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht damit eine rückwirkende Korrektur.
Der Ablauf folgt mehreren Schritten:
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen und Beratungsgesprächen, die wir begleitet haben, zeigt sich ein Muster. Die Sonderkündigung wird oft impulsiv nach einer Beitragserhöhung erwogen, dabei ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG häufig die wirtschaftlich bessere Lösung. Wir empfehlen, eine Sonderkündigung nur nach Abwägung der Kosten eines Anbieterwechsels zu erklären. Beim Anbieterwechsel gehen die Alterungsrückstellungen zum großen Teil verloren.
Droht dem Versicherer die Insolvenz, ist der Anbieterwechsel über die Sonderkündigung zeitkritisch und richtig. Bei strukturell wiederkehrenden Beitragserhöhungen lohnt zunächst die Prüfung interner Tarifalternativen beim eigenen Versicherer.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 205 Abs. 4 VVG gilt für den Tarif, bei dem die Anpassung erfolgt. Bei einem separaten Zusatztarif beim selben Versicherer gilt es für diesen Tarif eigenständig. Ein automatisches Mitziehen der Hauptversicherung erfolgt nicht.
Das VVG schreibt keine starre Frist vor. Eine Eingangsbestätigung sollte innerhalb weniger Tage kommen, die inhaltliche Bearbeitung innerhalb von zwei bis vier Wochen. Bleibt die Bestätigung aus, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage mit dem Nachweis des Einschreibens.
Ja. Das Sonderkündigungsrecht ist unabhängig von Vereinbarungen zur Beitragsrückerstattung. Allerdings entfällt der noch nicht ausgezahlte Anteil, wenn die Kündigung vor dem Termin der Auszahlung wirkt.
Die Sonderkündigung ist eine eigenständige Erklärung. Offene Beitragsforderungen entfallen durch die Kündigung nicht. Die Kündigung bleibt wirksam, sofern Nachweis und Frist erfüllt sind.
Nein. Kündigung und Neuabschluss sind rechtlich unabhängige Akte. In der Praxis empfiehlt sich, beides zeitlich zu koordinieren. Erst die neue private Versicherung oder die GKV-Aufnahme sichern, dann die Kündigung mit Nachweis einreichen.