Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zum Tarifwechselrecht in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.

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Zwei Paragrafen als Grundlage

§ 204 VVG regelt das Wechselrecht, § 6 VVG die Beratungspflicht. Zusammen bilden sie die gesetzliche Grundlage des Tarifwechselrechts in der privaten Krankenversicherung.

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Anspruch jederzeit

Es gibt keine Frist und keine Wartezeit, eine Ablehnung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Nur bei Mehrleistung ist eine Gesundheitsprüfung für die Differenz zulässig.

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Beratung schriftlich anfordern

Wir empfehlen, die Beratung zum Tarifwechsel schriftlich anzufordern. Bei einer mündlichen Anfrage fällt das Tarifangebot oft enger aus als bei einer schriftlichen, dokumentierten Anfrage.

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Beratungspflicht ist in der Praxis lückenhaft

Versicherer nennen häufig nicht alle verfügbaren Tarife. Versicherte fragen deshalb am besten konkret nach allen Tarifen mit dem gewünschten Leistungsumfang.

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Wunschleistungen konkret beschreiben

Wir empfehlen, im Anschreiben den gewünschten Leistungsumfang konkret zu benennen, etwa Klinikklasse, Anteil beim Zahnersatz und Selbstbeteiligung. So fällt die Antwort gezielter und vollständiger aus.

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Tarifwechselrecht in der PKV: die Details

Welcher Anspruch ergibt sich aus § 204 VVG?

§ 204 VVG gibt Versicherungsnehmern das jederzeitige Recht auf den Wechsel in einen anderen Tarif beim eigenen Versicherer. Das bedeutet keinen neuen Vertragsabschluss, keine Vertragsbeendigung und keinen Verlust der Alterungsrückstellungen.

Bei gleichem oder geringerem Leistungsumfang hat der Versicherer keinen Anspruch auf eine neue Gesundheitsprüfung. Bei höherem Leistungsumfang ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung für die Mehrleistung möglich. Eine vollständige Ablehnung des Wechsels ist nie zulässig.

Was bedeutet die Beratungspflicht nach § 6 VVG?

§ 6 VVG verpflichtet den Versicherer zur Beratung bei erkennbarem Anlass, etwa bei Beitragsanpassungen, Tarifänderungen und konkreten Anfragen des Versicherten. Die Pflicht umfasst die Information über Wechseloptionen, verfügbare Tarifgenerationen und finanzielle Auswirkungen.

Wer eine unvollständige Beratung dokumentieren kann, hat im Einzelfall einen Anspruch auf Schadensersatz für entstandene Mehrkosten.

Wie übe ich mein Tarifwechselrecht in der Praxis aus?

In der Praxis bewährt sich ein klarer Ablauf in vier Schritten:

  • Aktuellen Tarif und Beitrag analysieren.
  • Schriftliche Anfrage mit konkret benanntem Leistungsumfang stellen, also nicht die Frage nach günstigeren Tarifen allgemein, sondern die gewünschten Leistungsbausteine im Einzelnen.
  • Bei Bedarf nach älteren Tarifgenerationen nachfragen.
  • Antrag einreichen und die Bestätigung mit Wirksamkeitsdatum anfordern.

Wie schöpfe ich das Tarifwechselrecht aktiv aus?

Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen und Beratungsgesprächen, die wir begleitet haben, zeigt sich ein Muster. Das Tarifwechselrecht wird in der Praxis selten vollständig ausgeschöpft. Wir empfehlen, vor der Anfrage beim Versicherer eine Marktrecherche durchzuführen. So weiß man, welche Tarife am Markt existieren und kann beim eigenen Versicherer gezielter nachfragen.

Bei einer dokumentierten Verletzung der Beratungspflicht nach § 6 VVG kann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein. Droht dem Versicherer die Insolvenz, ist zusätzlich das Recht auf einen Anbieterwechsel separat zu prüfen.

Muss ich die Beratung nach § 6 VVG aktiv einfordern?

Nein, § 6 VVG verpflichtet den Versicherer zur Beratung bei erkennbarem Anlass. In der Praxis ist eine eigene Anfrage trotzdem oft sinnvoll, weil der Versicherer den erkennbaren Anlass enger auslegt als rechtlich geboten.

Gibt es eine Mindestfrist zwischen zwei Tarifwechseln?

Das Gesetz sieht keine Mindestfrist vor. In der Praxis setzen manche Versicherer vertraglich eine Wartezeit von einem Jahr zwischen zwei Wechseln fest. Diese steht in den Versicherungsbedingungen.

Was passiert mit einer laufenden Beitragsrückerstattung beim Tarifwechsel?

Das hängt von den Vertragsbedingungen ab. Bei einem Wechsel innerhalb des Versicherungsjahres erlischt in manchen Tarifen ein noch nicht ausgezahlter Anspruch. Bei einem Wechsel zum Jahresende bleibt er in der Regel bestehen. Das sollte vor dem Wechsel beim Versicherer abgefragt werden.

Kann ich das Tarifwechselrecht auf einen Tarif eines anderen Versicherers anwenden?

Nein. Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG gilt ausschließlich innerhalb des eigenen Versicherers. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist ein Anbieterwechsel mit anderen Regeln, also vollständiger Gesundheitsprüfung und nur teilweiser Übertragung der Alterungsrückstellungen.

Gilt das Tarifwechselrecht auch während der Wartezeit?

In der Regel nicht. Ob das Recht bereits während einer laufenden Wartezeit ausgeübt werden kann, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Üblicherweise gilt es nach Ablauf der Wartezeit uneingeschränkt.

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