Zwei Paragrafen als Grundlage
§ 204 VVG regelt das Wechselrecht, § 6 VVG die Beratungspflicht. Zusammen bilden sie die gesetzliche Grundlage des Tarifwechselrechts in der privaten Krankenversicherung.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zum Tarifwechselrecht in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →§ 204 VVG gibt Versicherungsnehmern das jederzeitige Recht auf den Wechsel in einen anderen Tarif beim eigenen Versicherer. Das bedeutet keinen neuen Vertragsabschluss, keine Vertragsbeendigung und keinen Verlust der Alterungsrückstellungen.
Bei gleichem oder geringerem Leistungsumfang hat der Versicherer keinen Anspruch auf eine neue Gesundheitsprüfung. Bei höherem Leistungsumfang ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung für die Mehrleistung möglich. Eine vollständige Ablehnung des Wechsels ist nie zulässig.
§ 6 VVG verpflichtet den Versicherer zur Beratung bei erkennbarem Anlass, etwa bei Beitragsanpassungen, Tarifänderungen und konkreten Anfragen des Versicherten. Die Pflicht umfasst die Information über Wechseloptionen, verfügbare Tarifgenerationen und finanzielle Auswirkungen.
Wer eine unvollständige Beratung dokumentieren kann, hat im Einzelfall einen Anspruch auf Schadensersatz für entstandene Mehrkosten.
In der Praxis bewährt sich ein klarer Ablauf in vier Schritten:
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen und Beratungsgesprächen, die wir begleitet haben, zeigt sich ein Muster. Das Tarifwechselrecht wird in der Praxis selten vollständig ausgeschöpft. Wir empfehlen, vor der Anfrage beim Versicherer eine Marktrecherche durchzuführen. So weiß man, welche Tarife am Markt existieren und kann beim eigenen Versicherer gezielter nachfragen.
Bei einer dokumentierten Verletzung der Beratungspflicht nach § 6 VVG kann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein. Droht dem Versicherer die Insolvenz, ist zusätzlich das Recht auf einen Anbieterwechsel separat zu prüfen.
Nein, § 6 VVG verpflichtet den Versicherer zur Beratung bei erkennbarem Anlass. In der Praxis ist eine eigene Anfrage trotzdem oft sinnvoll, weil der Versicherer den erkennbaren Anlass enger auslegt als rechtlich geboten.
Das Gesetz sieht keine Mindestfrist vor. In der Praxis setzen manche Versicherer vertraglich eine Wartezeit von einem Jahr zwischen zwei Wechseln fest. Diese steht in den Versicherungsbedingungen.
Das hängt von den Vertragsbedingungen ab. Bei einem Wechsel innerhalb des Versicherungsjahres erlischt in manchen Tarifen ein noch nicht ausgezahlter Anspruch. Bei einem Wechsel zum Jahresende bleibt er in der Regel bestehen. Das sollte vor dem Wechsel beim Versicherer abgefragt werden.
Nein. Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG gilt ausschließlich innerhalb des eigenen Versicherers. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist ein Anbieterwechsel mit anderen Regeln, also vollständiger Gesundheitsprüfung und nur teilweiser Übertragung der Alterungsrückstellungen.
In der Regel nicht. Ob das Recht bereits während einer laufenden Wartezeit ausgeübt werden kann, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Üblicherweise gilt es nach Ablauf der Wartezeit uneingeschränkt.