Frist meist zwei Monate ab der Heirat
Die Ehegattennachversicherung muss innerhalb der in den Bedingungen genannten Frist beantragt werden, üblich sind zwei Monate ab der Eheschließung. Danach gilt die reguläre Aufnahme.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zur Ehegattennachversicherung in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Mit der Ehegattennachversicherung kann der Partner eines Privatversicherten nach der Heirat in dessen private Krankenversicherung eintreten. Der zentrale Vorteil ist der Wegfall der allgemeinen Wartezeiten, also der Zeiträume, in denen ein neuer Vertrag bestimmte Leistungen zunächst nicht erstattet.
Was sie nicht leistet, ist eine kostenlose Mitversicherung. Anders als in der gesetzlichen Familienversicherung zahlt der Ehepartner einen eigenen Beitrag für einen eigenen Vertrag. Die Ehegattennachversicherung erleichtert nur die Aufnahme, sie macht sie nicht gratis.
Der entscheidende Unterschied zur Kindernachversicherung liegt im Rechtsrahmen. Die Aufnahme Neugeborener ohne Gesundheitsprüfung ist in § 198 VVG gesetzlich garantiert. Für Ehegatten gibt es kein vergleichbares Recht. Ob, in welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Versicherer den Partner aufnimmt, steht allein in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die genauen Bedingungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Einige Anforderungen kehren aber regelmäßig wieder.
Maßgeblich ist zunächst die Frist. Üblich ist ein Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung, nachzuweisen mit der Heiratsurkunde.
Wer die Sonderbedingungen nutzen möchte, sollte strukturiert und innerhalb der Frist vorgehen.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir einen Standardfall. Ein Partner ist bereits privat versichert, der andere war über die gesetzliche Krankenkasse abgesichert und wechselt nach der Heirat als Selbstständiger oder gut verdienender Angestellter in die private Krankenversicherung. Die Frage nach der Ehegattennachversicherung stellt sich oft erst nach der Hochzeit, wenn die Frist bereits läuft.
Wir empfehlen Paaren, schon bei der ursprünglichen Tarifwahl des erstversicherten Partners auf eine Klausel zur Ehegattennachversicherung zu achten. Wer früh darauf geachtet hat, profitiert im Heiratsfall von besseren Bedingungen. Besonders wertvoll ist die Klausel, wenn der künftige Ehepartner Vorerkrankungen hat, denn dann kann der Wegfall der Wartezeiten den Unterschied machen.
Dann gibt es keine Sonderbedingungen. Der Ehepartner wird regulär aufgenommen, mit den üblichen Wartezeiten und der üblichen Gesundheitsprüfung. In diesem Fall kann sich vor der Heirat ein Blick auf Versicherer mit entsprechender Klausel lohnen.
Nicht zwingend. Sicher ist nur der Wegfall der allgemeinen Wartezeiten. Ob der Gesundheitszustand geprüft wird und ob daraus ein Risikozuschlag entsteht, richtet sich nach den Bedingungen des Versicherers.
Viele Versicherer behandeln eingetragene Lebenspartnerschaften inzwischen wie Ehen. Einige weichen davon ab. Verlässlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Bedingungen.
Oft nicht. Viele Versicherer binden die Aufnahme an einen Tarif, der dem des bereits versicherten Partners entspricht. Ein abweichender Tarif ist dann nur über die reguläre Aufnahme möglich.
Sie ist nicht kostenlos. Der Partner zahlt einen eigenen Beitrag, der sich nach Alter, Tarif und Gesundheitszustand richtet. Für Erwachsene liegt er je nach Tarif typischerweise zwischen 300 und 600 Euro im Monat.