Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zur Kindernachversicherung in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.

01

Eingangsstempel zählt

Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten ab Geburtsdatum beim Versicherer eingehen. Maßgeblich ist der Eingangsstempel des Versicherers, nicht das Absendedatum. Ein Brief, der am letzten Tag der Frist noch unterwegs ist, kommt zu spät.

02

Elternvorversicherung von drei Monaten

Mindestens ein Elternteil muss seit 3 Monaten ununterbrochen privat vollversichert sein. Eine Anwartschaftsversicherung zählt nicht, eine private Zusatzversicherung zählt nicht.

03

In Woche eins einreichen

Wir empfehlen, den Antrag in Woche 1 nach der Geburt einzureichen, mit der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses statt auf die Geburtsurkunde zu warten.

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04

Folge bei verpasster Frist

Das Kind wird als reguläre Neuaufnahme behandelt, mit vollständiger Gesundheitsprüfung, möglichem Risikozuschlag und in Einzelfällen einer Ablehnung. Die Frist ist nicht verhandelbar.

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05

Wichtig zu wissen

Die Geburtsurkunde dauert in Deutschland 3 bis 4 Wochen, die Zwei-Monats-Frist läuft aber ab Geburtsdatum. Die Geburtsbescheinigung des Krankenhauses reicht den meisten Versicherern als Antragsbeleg, die Geburtsurkunde wird nachgereicht. Senden Sie den Antrag per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung und bewahren Sie den Eingangsbeweis auf. Bei Frühgeborenen mit Klinikaufenthalt läuft die Frist trotzdem ab Geburtsdatum, nicht ab Entlassung.

Inhalt
  1. Voraussetzungen und Frist
  2. Antrag Schritt für Schritt
  3. Unsere Empfehlung
  4. Sonderfälle
  5. Kind erkrankt
  6. Pflegekinder
  7. Zwillinge
  8. Gleicher Versicherer
  9. Pränatale Befunde

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Kindernachversicherung im Detail

Welche Voraussetzungen und Fristen gelten?

§ 198 VVG verpflichtet PKV-Versicherer, Neugeborene und Adoptivkinder innerhalb der Frist ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen. Das Gesetz schafft ein Sonderaufnahmerecht, das von den Parteien nicht wegverhandelt werden kann. Versicherer können kulanter sein als das Gesetz, nicht restriktiver.

Die Frist beträgt 2 Monate ab Geburt. Stichtag ist das Eingangsdatum des Antrags beim Versicherer. Die Vorversicherungszeit von 3 Monaten muss zum Zeitpunkt der Geburt abgelaufen sein, nicht erst zum Zeitpunkt des Antrags. Wer als Elternteil 2 Monate vor der Geburt in die PKV eingetreten ist, erfüllt die Voraussetzung nicht.

Welcher Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt, ist frei wählbar. Haben beide Eltern eine PKV, können sie entscheiden, über welchen Elternteil und welchen Versicherer das Kind aufgenommen wird. Das beeinflusst den Tarif des Kindes, da es faktisch den Tarifstandard des jeweiligen Elternteils übernimmt.

Eine rechtzeitige Anmeldung schützt vollständig, also ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschlag. Das gilt auch für Frühgeborene, Kinder mit dokumentierten Befunden aus der Schwangerschaft und chronisch kranke Kinder. Die gesetzliche Schutzwirkung greift bedingungslos, solange die Frist und die Voraussetzung an die Eltern erfüllt sind.

Wie läuft der Antrag Schritt für Schritt?

Der Antragsprozess ist unkompliziert, wenn die Unterlagen vorbereitet sind.

  • Schritt 1: Geburtsbescheinigung sichern. Direkt nach der Geburt stellt das Krankenhaus eine Geburtsbescheinigung aus. Dieses Dokument reicht für den sofortigen Antragsstart. Die Geburtsurkunde vom Standesamt folgt in der Regel 3 bis 4 Wochen später.
  • Schritt 2: Antrag einreichen. Ein formloses Schreiben an den Versicherer mit Hinweis zur Tarifwahl und Geburtsbescheinigung reicht als Antragsstart. Manche Versicherer verlangen das eigene Antragsformular, das im Zweifel vorab angefordert werden sollte.
  • Schritt 3: Nachweisbaren Versand sicherstellen. Per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung versenden. Den Beleg aufbewahren. Stichtag ist das Eingangsdatum beim Versicherer.
  • Schritt 4: Vertragsbestätigung prüfen. Der Versicherer sendet eine Bestätigung mit Beitrag, Tarif und Beginndatum. Das Beginndatum muss das Geburtsdatum sein. Abweichungen sofort beim Versicherer klären.

Ein Tipp zum Arbeitgeberzuschuss: Ist ein Elternteil privat krankenversichert und der maximale Arbeitgeberzuschuss noch nicht vollständig ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss zum PKV-Beitrag des Kindes leisten. In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber dann grundsätzlich bis zu 50 Prozent des Kinderbeitrags, allerdings nur im Rahmen des gesetzlichen Höchstzuschusses und sofern das Kind bei gesetzlicher Versicherung grundsätzlich familienversicherungsfähig wäre. Deshalb lohnt sich vor der Anmeldung ein genauer Blick darauf, bei welchem Elternteil noch Spielraum beim Arbeitgeberzuschuss besteht.

Was empfehlen wir bei der Anmeldung?

Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir den häufigsten Fehler. Der Antrag rutscht in Woche 3 oder 4, weil die Eltern auf die Geburtsurkunde warten oder weil Komplikationen nach der Geburt alles verzögern. Dann ist die Hälfte der Frist verbraucht.

Wir empfehlen, schon in den letzten Schwangerschaftswochen die Antragsunterlagen beim Versicherer anzufordern. Dann läuft der Antrag in Woche 1 los, auch wenn die Geburt komplizierter verläuft als geplant.

Welche Sonderfälle gibt es?

Sonderfall Adoption: § 198 VVG gilt analog für Adoptivkinder. Die Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe in die Pflege, nicht mit dem Geburtsdatum des Kindes. Bei internationaler Adoption gilt dasselbe, sofern die Adoption rechtlich wirksam ist.

Sonderfall Auslandsgeburt: Der Antrag erfolgt mit einer beglaubigten Übersetzung der Geburtsbescheinigung. Die Übersetzungszeit geht von der Frist ab. Wer im Ausland entbindet, sollte den Versicherer vorab informieren.

Sonderfall Elternteil in Anwartschaft: Wer als Elternteil eine Anwartschaftsversicherung hat, ist nicht vollversichert. Die Elternvorversicherungszeit ist damit nicht erfüllt. Erst nach dem Übergang in die Vollversicherung und Ablauf der Drei-Monats-Frist greift der Anspruch auf Kindernachversicherung für zukünftige Kinder.

Kann ein Versicherer die Aufnahme ablehnen, wenn das Kind bereits erkrankt ist?

Nein. § 198 VVG schließt eine Ablehnung oder einen Risikozuschlag bei rechtzeitiger Anmeldung aus, unabhängig vom Gesundheitszustand des Kindes. Das ist der Kern der gesetzlichen Schutzwirkung. Wer innerhalb von 2 Monaten beantragt und die Elternvorversicherung erfüllt, hat einen durchsetzbaren Anspruch.

Gilt die Kindernachversicherung auch für Pflegekinder?

§ 198 VVG nennt ausdrücklich Neugeborene und Adoptivkinder. Pflegekinder sind in der Regel nicht erfasst, es sei denn, der Versicherer bietet das in seinen Versicherungsbedingungen freiwillig an. Wer ein Pflegekind aufnimmt, sollte den Versicherer vorab direkt anfragen.

Was passiert bei Zwillingen?

Für jedes Kind ist ein eigener Antrag zu stellen, jedes Kind bekommt einen eigenen Vertrag. Die Zwei-Monats-Frist gilt für jedes Kind ab demselben Geburtsdatum. In der Praxis werden beide Anträge gleichzeitig eingereicht.

Muss das Kind beim gleichen Versicherer wie das Elternteil angemeldet werden?

Ja. Die Kindernachversicherung nach § 198 VVG gilt für denselben Versicherer, bei dem das Elternteil vollversichert ist. Eine Aufnahme bei einem anderen Versicherer unter Berufung auf § 198 VVG ist nicht möglich. Der andere Versicherer kann das Kind annehmen, aber nach seinen regulären Aufnahmebedingungen mit Gesundheitsprüfung.

Was gilt für Kinder mit vor der Geburt diagnostizierten Erkrankungen?

Bei rechtzeitiger Anmeldung innerhalb der Frist greifen weder Risikozuschlag noch Ablehnung, auch nicht bei pränatal bekannten Befunden. Der gesetzliche Schutz nach § 198 VVG lässt diese Einschränkungen für die Sonderaufnahmephase nicht zu.

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