§ 198 VVG verpflichtet PKV-Versicherer, Neugeborene und Adoptivkinder innerhalb der Frist ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen. Das Gesetz schafft ein Sonderaufnahmerecht, das von den Parteien nicht wegverhandelt werden kann. Versicherer können kulanter sein als das Gesetz, nicht restriktiver.
Die Frist beträgt 2 Monate ab Geburt. Stichtag ist das Eingangsdatum des Antrags beim Versicherer. Die Vorversicherungszeit von 3 Monaten muss zum Zeitpunkt der Geburt abgelaufen sein, nicht erst zum Zeitpunkt des Antrags. Wer als Elternteil 2 Monate vor der Geburt in die PKV eingetreten ist, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Welcher Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt, ist frei wählbar. Haben beide Eltern eine PKV, können sie entscheiden, über welchen Elternteil und welchen Versicherer das Kind aufgenommen wird. Das beeinflusst den Tarif des Kindes, da es faktisch den Tarifstandard des jeweiligen Elternteils übernimmt.
Eine rechtzeitige Anmeldung schützt vollständig, also ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschlag. Das gilt auch für Frühgeborene, Kinder mit dokumentierten Befunden aus der Schwangerschaft und chronisch kranke Kinder. Die gesetzliche Schutzwirkung greift bedingungslos, solange die Frist und die Voraussetzung an die Eltern erfüllt sind.