Inhalt
  1. Zwei Gesetzesnormen: § 5 SGB V und § 193 VVG
  2. Wann sich das Wechselfenster öffnet
  3. Selbstständige, Beamte und Sonderfälle

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Im Detail

Welche zwei Gesetzesnormen regeln die Versicherungspflicht (§ 5 SGB V und § 193 VVG)?

Die Pflichtversicherung nach § 5 SGB V erfasst Arbeitnehmer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze automatisch. Sie haben kein Wahlrecht und können nicht eigenständig in die private Krankenversicherung wechseln.

Die allgemeine Krankenversicherungspflicht nach § 193 VVG gilt für alle, die nicht in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert sind. Sie müssen entweder freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder eine private Krankheitskostenvollversicherung abschließen. Lücken sind verboten.

Wann öffnet sich das Wechselfenster?

Bei Gehaltssprüngen über die Jahresarbeitsentgeltgrenze öffnet sich ein Wechselfenster in die private Krankenversicherung. Dieses Fenster gilt, wenn das Einkommen im Vorjahr die Grenze überschritten hat und dies voraussichtlich auch im laufenden Jahr der Fall ist. Einmalige Überschreitungen reichen nicht. Der maßgebliche Wert des laufenden Jahres sollte vorab geprüft werden.

Was gilt für Selbstständige, Beamte und Sonderfälle?

Selbstständige und Freiberufler sind nicht in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert. Sie können unmittelbar nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in die private Krankenversicherung wechseln, unabhängig vom Einkommen. Beamte haben ebenfalls ein freies Wahlrecht, entscheiden sich aufgrund ihrer Beihilfeberechtigung aber in der Regel für die private Krankenversicherung mit einer Restkostenversicherung.

Wir empfehlen, bei einem Gehaltssprung oder bei Eintritt in die Selbstständigkeit unmittelbar zu prüfen, ob die Versicherungspflichtgrenze überschritten ist. Das Wechselfenster in die private Krankenversicherung ist zeitlich begrenzt, eine frühzeitige Prüfung verschafft Klarheit über die eigenen Optionen.

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