Immer den Bruttobeitrag vergleichen
Stellen Sie Tarife immer mit dem Beitrag inklusive gesetzlichem Zuschlag gegenüber. Sonst entstehen Scheinvorteile, weil der Aufschlag erst später sichtbar wird.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zum gesetzlichen Zuschlag in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Der gesetzliche Zuschlag gilt seit dem Jahr 2000. Private Krankenversicherer müssen seither einen Beitragszuschlag von 10 Prozent auf die Haupttarife der Krankenvollversicherung erheben. Rechtsgrundlage ist § 149 VAG. Ziel ist es, die steigenden Beiträge im Alter abzufedern.
Der Zuschlag betrifft die Krankenvollversicherung. Im Notlagentarif wird er nicht erhoben. Wichtig ist die Abgrenzung: Der gesetzliche Zuschlag in der privaten Krankenversicherung hat nichts mit dem Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen zu tun, beide folgen unterschiedlichen Systemen.
Der Zuschlag wird auf den Tarifbeitrag aufgeschlagen. Ein Rechenbeispiel mit Richtwerten:
Der Mehrbetrag fließt in die individuelle Alterungsrückstellung beim eigenen Versicherer, nicht in einen allgemeinen Topf. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein sehr günstiger Tarif auf den ersten Blick Beitrag spart, aber unter Umständen weniger Reserve für das Alter aufbaut. Der Zuschlag wirkt also nicht sofort beitragssenkend, sondern erst über die aufgebaute Rückstellung.
Der Zuschlag wird ab dem Kalenderjahr erhoben, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgt. Er entfällt in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Ein Antrag ist dafür nicht nötig, der Wegfall erfolgt automatisch.
Mit dem Wegfall sinkt der Bruttobeitrag um den Aufschlag von 10 Prozent gegenüber dem Stand davor, bezogen auf den Hauptbeitrag. Der reine Tarifbeitrag bleibt bestehen und kann durch Tarifanpassungen weiter steigen.
Der gesetzliche Beitragszuschlag nach § 149 VAG ist Bestandteil des Gesamtbeitrags der privaten Krankenversicherung. Steuerlich wird er anteilig berücksichtigt, soweit er auf Leistungen der Basisabsicherung entfällt, im Rahmen des § 10 EStG.
Den abziehbaren Beitragsanteil ermittelt der Versicherer und übermittelt ihn grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung.
Bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer wird der gesetzliche Zuschlag im neuen Tarif weiter erhoben, solange die gesetzlichen Altersvoraussetzungen erfüllt sind. Die aus dem bisherigen Zuschlag gebildete Alterungsrückstellung ist Bestandteil des Übertragungswerts.
Von den übrigen Alterungsrückstellungen wird dagegen grundsätzlich nur der gesetzlich bestimmte, am Basistarif orientierte Anteil übertragen. Vor einem Anbieterwechsel sollten deshalb der aktuelle Übertragungswert und die langfristigen finanziellen Folgen schriftlich beim bisherigen Versicherer angefragt und mit dem neuen Angebot verglichen werden.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir eine häufige Frage nach dem 60. Geburtstag, nämlich warum der Beitrag plötzlich sinkt. Die Antwort ist der Wegfall des gesetzlichen Zuschlags. Der reine Tarifbeitrag bleibt davon unberührt und kann weiter steigen.
Wir empfehlen Versicherten ab Mitte fünfzig, den Wegfall des Zuschlags in die persönliche Liquiditätsplanung für die Rente einzubauen. Der Effekt ist einmalig und wird mit normalen Tarifanpassungen über die Jahre wieder aufgezehrt.