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Wie wird der Übertragungswert berechnet?
Der Übertragungswert entspricht mindestens der kalkulierten Alterungsrückstellung des Basistarifs gemäß § 204 VVG. In der Praxis bedeutet das: Ein Teil der angesparten Rückstellungen verbleibt beim alten Versicherer, ein definierter Betrag wird auf den neuen übertragen und senkt dort den Anfangsbeitrag. Eine Übertragungswertbescheinigung des Versicherers weist diese Beträge im Einzelfall aus. Die konkreten Werte hängen vom jeweiligen Tarif und Versicherer ab.
Wie hängen Übertragungswert und interner Tarifwechsel zusammen?
Wer innerhalb desselben Versicherers den Tarif nach § 204 VVG wechselt, behält die vollständige Alterungsrückstellung, es geht kein Kapital verloren. Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter wird nur der Übertragungswert mitgenommen, also der Mindestbetrag. Der Rest verbleibt beim alten Versicherer. Das ist der wesentliche finanzielle Unterschied zwischen dem internen Tarifwechsel ohne Kapitalverlust und dem externen Versichererwechsel, bei dem das Kapital aufgeteilt wird.
Wann kann ein Versichererwechsel trotzdem sinnvoll sein?
Ein Versichererwechsel kann trotz des teilweisen Kapitalverlusts sinnvoll sein, wenn der neue Tarif dauerhaft bessere Leistungen oder eine günstigere langfristige Beitragsentwicklung bietet. In der Praxis scheitert ein Wechsel allerdings oft nicht am Beitrag, sondern an der erneuten Gesundheitsprüfung. Der Übertragungswert erleichtert nur die finanzielle Seite des Wechsels, nicht die medizinische. Beim Versichererwechsel ist eine neue Gesundheitsprüfung fällig, wer Vorerkrankungen hat, sollte den Wechsel daher sehr sorgfältig prüfen.
Wir empfehlen, den Übertragungswert immer im Gesamtkontext einer Wechselentscheidung zu sehen. Er ist ein Baustein, aber nicht der einzige. Gesundheitsstatus, Tarifleistungen und Beitragsentwicklung sind mindestens genauso entscheidend.
