Auffangstufe, kein wählbarer Tarif
Der Notlagentarif ist die letzte gesetzliche Auffangstufe bei Beitragsverzug. Versicherte gelangen nicht freiwillig hinein, der Eintritt erfolgt erst nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahren.
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Wie läuft die Beratung ab? →Der Notlagentarif in der PKV ist in § 193 Abs. 6 VVG verankert und wurde 2013 eingeführt, um versicherungspflichtigen Personen auch bei Beitragsverzug eine Mindestversorgung zu sichern. Hintergrund ist die Versicherungspflicht nach § 193 VVG, denn wer einmal privat versichert ist, kann nicht einfach unversichert bleiben.
Der Eintritt erfolgt nicht schon bei der ersten ausgebliebenen Zahlung. Der Versicherer muss zunächst ein Mahnverfahren mit festgelegten Fristen durchlaufen. Erst danach, bei weiterhin offenen Beitragsschulden, wird der Versicherte in den Notlagentarif überführt. Während des Verzugs fallen Säumniszuschläge an, die die offene Summe zusätzlich erhöhen.
Der Beitrag im Notlagentarif liegt typisch zwischen 100 und 150 Euro im Monat. Dieser Betrag ist deutlich niedriger als ein regulärer privater Beitrag, spiegelt aber den stark reduzierten Leistungsumfang wider.
| Abgedeckt | Nicht erstattet |
|---|---|
| Behandlung akuter Erkrankungen | Vorsorgeuntersuchungen |
| Schmerzzustände | planbare Operationen |
| Schwangerschaft und Mutterschaft | Zahnersatz und Heilpraktiker |
| Rehabilitationsmaßnahmen |
Wer einen Arzt aufsucht, muss die Kosten oft zunächst selbst tragen und zur Erstattung einreichen, wobei der Versicherer nur die abgedeckten Positionen übernimmt. Die Abrechnung folgt weiterhin der Gebührenordnung für Ärzte, erstattet wird jedoch nur, was der Notlagentarif vorsieht.
Die Rückkehr in den ursprünglichen Vertrag ist ohne neue Gesundheitsprüfung möglich. Voraussetzung ist die vollständige Begleichung aller aufgelaufenen Beitragsschulden einschließlich der Säumniszuschläge. Nach Zahlung wird der zuvor bestehende Tarif wieder aufgenommen.
Bereits erfüllte Wartezeiten gelten weiterhin als erfüllt, neue werden nicht ausgelöst. Vorerkrankungen unterliegen denselben Regeln wie vor der Überführung. Eine erneute Gesundheitsprüfung entfällt also vollständig. Wer die Schulden nicht auf einmal begleichen kann, sollte früh eine Ratenzahlung mit dem Versicherer vereinbaren.
Wir haben über 5.000 Gesundheitsprüfungen und Beratungen begleitet und sehen, dass der Notlagentarif in den meisten Fällen vermeidbar ist, wenn früh reagiert wird. Versicherte geraten häufig in Verzug, weil sie nach einer größeren Beitragsanpassung die Belastung unterschätzen und erste Mahnungen beiseitelegen.
Wir empfehlen Versicherten in Beitragsschwierigkeiten, sofort den Versicherer zu kontaktieren und Stundung, Ratenzahlung oder einen Wechsel in einen günstigeren Tarif zu prüfen. Der Notlagentarif ist ein Auffangnetz, kein Sparplan.
Nein. Bei bestehender Versicherungspflicht darf der Versicherer den Vertrag nicht einseitig kündigen. Der Notlagentarif sichert genau diese Mindestkontinuität ab.
Nein. Während der Zeit im Notlagentarif wird die Alterungsrückstellung im Haupttarif nicht weiter gebildet. Das kann sich langfristig auf die Beitragsentwicklung ab Rentenbeginn auswirken.
Nein. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer sind ausgeschlossen. Abgedeckt ist nur die gesetzlich vorgeschriebene Akutversorgung.
Nur unter bestimmten Bedingungen, etwa beim Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Der Notlagentarif selbst hebt die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung nicht auf.