§ 204 VVG als Grundlage
Der interne Tarifwechsel ist jederzeit möglich, die Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten. Das ist der entscheidende Unterschied zum Anbieterwechsel.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWie sich der Beitrag über den internen Tarifwechsel senken lässt, ohne Leistung zu verlieren.
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Wie läuft die Beratung ab? →Steigende Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind kein Schicksal. Über das Recht auf den internen Tarifwechsel nach § 204 VVG lässt sich der Beitrag bei vergleichbarer Leistung oft spürbar senken, ohne dass die Alterungsrückstellungen verloren gehen. Vier Hebel sind dabei besonders wirksam.
So lässt sich der Beitrag bei vergleichbarer Leistung senken. Die Prozentwerte sind typische Spannen aus unserer Beratung, oft lassen sich mehrere Hebel kombinieren.
Der Wechsel in einen aktuelleren Tarif Ihres Versicherers bringt oft das beste Verhältnis aus Beitrag und Leistung.
Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Monatsbeitrag, ganz ohne neue Gesundheitsprüfung. Sinnvoll bei geringer Inanspruchnahme.
Ist ein Zuschlag für eine ausgeheilte Diagnose noch gerechtfertigt? Bei Wegfall des Grundes lässt er sich streichen.
Nicht genutzte Leistungen wie ein zu hohes Krankentagegeld im Alter lassen sich je Baustein gezielt kürzen.
Versicherer bringen regelmäßig neue Tarifgenerationen heraus, oft mit einem besseren Verhältnis von Beitrag und Leistung als ältere Jahrgänge. Bestandskunden bleiben automatisch in ihrem ursprünglichen Tarif, bis sie aktiv einen Wechsel beantragen.
Der Spareffekt liegt hier typisch bei 15 bis 25 Prozent, teilweise höher. Entscheidend ist der Vergleich des Leistungsumfangs im Detail, nicht allein der Beitragsvergleich. Auf allgemeine Anfragen nennt der Versicherer häufig nur einige Alternativen.
Bevor Sie einen Wechsel in eine neue Tarifgeneration planen, sollte unbedingt geprüft werden, ob Ihr möglicher Anspruch auf den Standardtarif erhalten bleibt. Der Standardtarif kommt grundsätzlich nur für Versicherte in Betracht, die bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Ein unbedachter Tarifwechsel kann dazu führen, dass wichtige Zugangsvoraussetzungen oder wirtschaftliche Vorteile verloren gehen.
Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Monatsbeitrag um typisch 5 bis 15 Prozent. Ein Rechenbeispiel zur Orientierung:
Sinnvoll ist das bei gesunden Versicherten mit geringer Inanspruchnahme, nicht bei Versicherten mit hoher jährlicher Behandlungshäufigkeit. Eine neue Gesundheitsprüfung ist dafür nicht erforderlich, da der Leistungsumfang sinkt.
Ein Risikozuschlag aus der Gesundheitsprüfung ist nicht zwingend dauerhaft. Heilt der Grund aus oder verbessert sich der Gesundheitszustand nachhaltig, lässt sich der Zuschlag überprüfen und im besten Fall streichen. Ein klassisches Beispiel ist Heuschnupfen. Nach einer erfolgreichen Hyposensibilisierung kann der Grund für den Zuschlag entfallen.
Wichtig ist, dass Sie die Überprüfung aktiv anstoßen, denn der Versicherer prüft das nicht von sich aus. Ob bei Ihnen ein Zuschlag vereinbart ist, steht im Versicherungsschein. Über diesen Weg lassen sich im Einzelfall zehn Prozent und mehr einsparen.
Die Reduktion einzelner Leistungsbausteine, etwa des Anteils für Heilpraktiker oder des Prozentsatzes beim Zahnersatz, bringt typisch 3 bis 8 Prozent Ersparnis pro Baustein. Die Reduktion ist allerdings dauerhaft. Eine spätere Wiederaufnahme erfordert eine neue Gesundheitsprüfung, gegebenenfalls mit Risikozuschlag.
Sinnvoll ist der Verzicht nur bei Bausteinen, die tatsächlich nicht genutzt werden, etwa ein Krankentagegeld, das im Ruhestand keine Rolle mehr spielt.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen und Beratungsgesprächen, die wir begleitet haben, zeigt sich ein Muster. Eine erfolgreiche Optimierung kombiniert oft den Wechsel in eine neuere Tarifgeneration mit einer moderaten Anpassung der Selbstbeteiligung. Wir empfehlen, die Tarifoptimierung alle drei bis fünf Jahre durchzuführen, denn die Tariflandschaft des Versicherers ändert sich und neue Generationen kommen kontinuierlich nach.
Bei Versicherten mit chronischer Erkrankung ist der Verzicht auf Bausteine mit Vorsicht zu betrachten, hier zählt die Beitragsstabilität mehr als der Spareffekt. Bei jungen Versicherten unter 40 Jahren sollte die Tarifwahl langfristig auf die Beitragsentwicklung ausgerichtet sein.
Den Antrag stellt man schriftlich beim Versicherer, mit Angabe des aktuellen Tarifs und des gewünschten Tarifs. Bei gleichem oder geringerem Leistungsumfang hat der Versicherer keinen Anspruch auf eine Gesundheitsprüfung. Praktisch empfiehlt sich die Einreichung per Einschreiben und die Anforderung einer schriftlichen Bestätigung.
Den Wechsel in einen Tarif mit gleichem oder geringerem Leistungsumfang kann der Versicherer nicht ablehnen, das Recht ist nach § 204 VVG gesetzlich verankert. Bei höherem Leistungsumfang kann er eine Gesundheitsprüfung für die Differenz verlangen und gegebenenfalls einen Risikozuschlag festsetzen.
Grundsätzlich ja. Bei Beamten mit Beihilfeanspruch ist der Tarif auf den nicht durch die Beihilfe abgedeckten Anteil ausgerichtet. Ein Tarifwechsel ändert nichts am Beihilfeanspruch. Der neue Tarif muss weiterhin zum Beihilfeprinzip passen.
Hilfreich sind der Versicherungsschein mit Tarifbezeichnung und Beitrag, die Leistungsübersicht und die Angaben zur Selbstbeteiligung sowie Informationen zu vereinbarten Risikozuschlägen. Eine Übersicht über die Inanspruchnahme der letzten ein bis drei Jahre hilft bei der Entscheidung, welche Hebel wirtschaftlich sinnvoll sind.
Bestehende Verträge in einem eingestellten Tarif laufen weiter. Für eingestellte Tarife werden keine neuen Versicherten mehr aufgenommen, was langfristig zu höheren Beitragsanpassungen führen kann. In diesem Fall lohnt erneut eine Analyse nach § 204 VVG.
Reicht die interne Optimierung nicht, gibt es weitere Optionen. Der Standardtarif kommt für vor 2009 Versicherte mit erfüllten Voraussetzungen in Betracht, der Basistarif für besondere Fälle mit einem Beitrag höchstens auf dem Niveau des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und ab 55 Jahren faktisch ausgeschlossen. Diese Wege sollten nur nach einer individuellen Prüfung gegangen werden.