Rechnungen sammeln, am Jahresende entscheiden
Wir empfehlen, alle Rechnungen eines Kalenderjahres bis kurz vor Jahresende zu sammeln und erst dann zu entscheiden. So wird die Summe gegen die Bonushöhe sauber gegengerechnet.
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Wie läuft die Beratung ab? →Die Beitragsrückerstattung ist ein Tarifbaustein der PKV. Bleibt der Versicherte ein volles Kalenderjahr leistungsfrei, zahlt der Versicherer im Folgejahr einen Teil des Beitrags zurück. Bezugspunkt ist in der Regel der Hauptbeitrag der Krankenversicherung. Beitragsentlastungstarife und die Pflegepflichtversicherung sind ausgenommen.
Wirtschaftlich finanziert sich der Bonus aus zwei Quellen: aus der tariflichen Garantie und aus den Überschüssen des Versicherers, die über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung an die Versicherten zurückfließen. Deshalb existieren beide Formen: fest zugesagte Staffeln und jährlich neu beschlossene, erfolgsabhängige Zahlungen.
Die Beitragsrückerstattung folgt meist einer Staffel: Je mehr leistungsfreie Jahre in Folge, desto höher der Bonus (Erfahrungswerte):
| Leistungsfreie Jahre in Folge | Typische Rückerstattung |
|---|---|
| erstes Jahr | etwa ein bis zwei Monatsbeiträge |
| zweites und drittes Jahr | etwa drei bis vier Monatsbeiträge |
| ab dem vierten oder fünften Jahr | bis zu sechs Monatsbeiträge, je nach Tarif gedeckelt |
Die Spannweite über alle Tarife reicht von ein bis sechs Monatsbeiträgen. Ausgezahlt wird üblicherweise im dritten Quartal des Folgejahres. Eine einzige eingereichte Rechnung setzt die Staffel in den meisten Tarifen auf null zurück, der Wiederaufbau beginnt von vorn. Genau das macht die Entscheidung über kleine Rechnungen so wertvoll.
Den Bonus bei Leistungsfreiheit gefährdet jede erstattete Leistung: die Arztrechnung, das eingereichte Rezept, die Heilpraktiker-Behandlung. Viele Tarife nehmen aber genau die Leistungen aus, die im Gesundheitsinteresse aller liegen. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zählen dort nicht als Inanspruchnahme.
Diese Ausnahme steht nicht in jedem Bedingungswerk. Wer sie hat, kann zur Vorsorge gehen, ohne den Bonus zu riskieren. Wer sie nicht hat, zahlt die Früherkennung indirekt mit der Rückerstattung. Der Blick in die Tarifbedingungen gehört deshalb vor den ersten Arzttermin des Jahres, nicht ans Jahresende.
Die Faustformel ist simpel. Liegt die Summe aller Jahresrechnungen unter dem erwarteten Bonus, lohnt das Selbstzahlen. Liegt sie darüber, wird eingereicht. Wer eine Selbstbeteiligung im Tarif hat, rechnet zweistufig: erst die Rechnungssumme gegen die Selbstbeteiligung legen, denn bis zu deren Höhe gäbe es ohnehin keine Erstattung, dann den darüber liegenden Rest gegen den Bonus. Wer einen Bonus von drei Monatsbeiträgen erwartet, kann Rechnungen in eben dieser Höhe selbst tragen und steht immer noch besser da als mit der Einreichung.
Steuerlich gehört ein Hinweis dazu, ohne dass dies eine Steuerberatung ersetzt. Die Rückerstattung mindert die als Sonderausgaben absetzbaren Beiträge des Folgejahres, der Netto-Vorteil fällt bei hohem Steuersatz also kleiner aus als der Brutto-Bonus.
In der Beratung sehen wir die größte Verwirrung bei Versicherten, die Selbstbeteiligung und Bonusregelung gleichzeitig im Tarif haben und beide Schwellen getrennt betrachten.
Wir empfehlen, bei Tarifen mit Selbstbeteiligung und Bonusregelung die Schwelle als kombinierte Größe zu berechnen. Die Selbstbeteiligung greift zuerst, der Bonus erst danach. Wer das nicht sauber rechnet, gibt eine Hebelwirkung aus der Hand. Einmal im Jahr durchgerechnet, ist das eine Viertelstunde Arbeit mit einem Gegenwert von oft mehreren hundert Euro.
Nur wenn Sie die Rechnung einreichen. Auch Notfallbehandlungen können Sie selbst zahlen, wenn die Summe unter dem Bonus liegt. Die Behandlung selbst meldet der Arzt dem Versicherer nicht. Entscheidend ist allein Ihre Einreichung.
Ja. Die Rückerstattung steht dem Versicherungsnehmer zu, also Ihnen, nicht dem Arbeitgeber. Zwei Dinge gehören trotzdem bedacht: Sie mindert die als Vorsorgeaufwand absetzbaren Beiträge des Jahres, und zurückgehaltene Rechnungen zahlen Sie allein, während der Arbeitgeber nur den laufenden Beitrag bezuschusst.
Den garantierten Teil nicht, er ist Vertragsbestandteil. Erfolgsabhängige Rückerstattungen beschließt der Versicherer dagegen jährlich neu. In Jahren mit schlechtem Geschäftsverlauf können sie sinken oder ausfallen.