Bei Krankheit haben Angestellte grundsätzlich Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist jedoch, ob es sich um eine neue Erkrankung oder um dieselbe Grunderkrankung handelt. Eine neue Krankheit kann einen neuen Anspruch auslösen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Tritt sie während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sich der Anspruch in der Regel nicht.
Bei derselben Grunderkrankung entsteht ein neuer Anspruch erst, wenn der Angestellte mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Auch die stufenweise Wiedereingliederung zählt weiterhin zur Arbeitsunfähigkeit. In dieser Phase fließt meist kein reguläres Gehalt, sondern Krankengeld oder bei Privatversicherten das vereinbarte Krankentagegeld. Gerade bei wiederkehrenden Rückenbeschwerden, psychischen Erkrankungen oder chronischen Verläufen ist eine saubere Anschlussabsicherung deshalb besonders wichtig.