Den Stichtag kennen
Fällig ist der Beitrag am ersten Werktag der Zahlperiode, bei monatlicher Zahlweise also zum Monatsbeginn (§ 8 MB/KK). Sorgen Sie dafür, dass das Konto an diesem Tag gedeckt ist, nicht erst zur Monatsmitte.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWorauf es bei Terminen und Zahlweise ankommt.
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Wie läuft die Beratung ab? →Die Beitragsfälligkeit ergibt sich aus dem Vertrag, gestützt auf die Musterbedingungen. Nach § 8 MB/KK sind die Beiträge Monatsbeiträge und am Ersten eines jeden Monats fällig. Vereinbarte längere Zahlperioden verschieben den Termin auf den ersten Werktag der jeweiligen Periode. Für die allererste Zahlung gilt eine Sonderregel: Der Erstbeitrag wird nach § 33 VVG unverzüglich nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ab der zweiten Zahlung greift die Folgebeitragsregelung.
Gerät eine Zahlung in Verzug, beginnt das Mahnverfahren nach § 38 VVG beziehungsweise den Sonderregeln der Vollversicherung. Fälligkeit und Verzug sind dabei zwei verschiedene Dinge. Fällig ist der Beitrag am Stichtag, im Verzug ist er erst, wenn die Zahlung danach ausbleibt.
Wann der Beitrag fällig ist, bestimmt die gewählte Zahlweise:
| Zahlweise | Fälligkeit | Typischer Nachlass |
|---|---|---|
| Monatlich (Standard) | erster Werktag jedes Monats | keiner |
| Vierteljährlich | erster Werktag des Quartals | häufig ein bis zwei Prozent |
| Halbjährlich | erster Werktag des Halbjahres | mittlerer Bereich |
| Jährlich | erster Werktag des Versicherungsjahres | typisch zwei bis vier Prozent |
Die genauen Nachlässe regelt jeder Versicherer in seinem Tarifwerk. Die Spannen sind Erfahrungswerte, einzelne Versicherer zahlen nur ein Prozent, manche große Anbieter gewähren gar keinen Nachlass. Wer noch weiter gehen will, kann Beiträge für künftige Jahre vorauszahlen und damit zusätzlich einen Steuerhebel nutzen, das ist ein eigenes Thema mit eigenen Spielregeln.
Die Beitragstermine laufen in der Praxis über das SEPA-Lastschriftmandat. Der Versicherer zieht den Beitrag mit zwei bis drei Tagen Vorlauf zum Fälligkeitstag ein. Abweichende Termine einzelner Tarife stehen im Tarif-Anhang, ein Blick dorthin lohnt bei alten Verträgen mit Sonderregelungen.
Eine Rücklastschrift wegen fehlender Deckung kostet Bankgebühren, die der Versicherer weiterberechnen darf, und kann bei Wiederholung ein Mahnverfahren auslösen. Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden in einem Betrag eingezogen, auf dem Kontoauszug erscheint also eine Summe, nicht zwei Posten. Der Fälligkeitstermin verschiebt sich nicht durch Urlaub, Krankheit oder verspätete Gehaltszahlung, der Beitrag bleibt zum Stichtag geschuldet.
Ein Wechsel der Zahlweise ist in der Regel zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres möglich. Der Antrag sollte mindestens einen Monat vor dem Stichtag beim Versicherer liegen. Das Versicherungsjahr beginnt dabei nicht zwingend am 1. Januar, sondern bei vielen Verträgen mit dem individuellen Versicherungsbeginn. Der Stichtag steht im Versicherungsschein.
Wichtig ist die schriftliche Bestätigung des Versicherers mit dem neuen Rhythmus und dem ersten neuen Fälligkeitstermin. Wer von jährlicher auf monatliche Zahlung umstellt, verliert das Skonto. Wer in die Gegenrichtung wechselt, sollte den Jahresbetrag vor dem Stichtag vollständig liquide haben, denn die erste Jahreszahlung trifft das Konto mit der vollen Summe.
Aus langjähriger Bestandsbetreuung sehen wir, dass die meisten Fälligkeits-Probleme nicht aus Geldmangel entstehen, sondern rund um Kontowechsel und Zahlweisen-Umstellungen.
Wir empfehlen, bei einem Kontowechsel den neuen Lastschriftbeleg vom Versicherer ausdrücklich schriftlich zu erbitten und mit dem nächsten Beitragstermin abzugleichen, sonst entsteht in der Übergangsphase ein Mahnverfahren-Risiko ohne Schuld des Versicherten. Ein Dauerauftrag ist als Ersatz für die Lastschrift die schlechtere Wahl. Er passt sich bei Beitragsanpassungen nicht automatisch an und produziert dann systematisch Differenzen.
Ja, auf den nächsten Werktag. Fällt der Monatserste auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, gilt der folgende Bankarbeitstag als Fälligkeits- und Einzugstag. Die Deckung sollte trotzdem ab Monatsbeginn stehen.
Nein. Der Zahlungsrhythmus ist Vertragsbestandteil. Ändern kann ihn nur eine Vereinbarung beider Seiten, in der Praxis also Ihr Antrag auf eine andere Zahlweise mit Bestätigung des Versicherers.
Ja, mittelbar. Der Arbeitgeberzuschuss bemisst sich am tatsächlich geschuldeten Beitrag. Sinkt dieser durch das Skonto, rechnet der Arbeitgeber mit dem reduzierten Monatsbeitrag. Die Ersparnis teilt sich also zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber auf.