Expertentipps

Wie Sie den Entlastungsbetrag voll ausschöpfen.

01

Anspruch nicht verschenken

Die 131 € gibt es ab Pflegegrad eins und ohne Antrag im Vorfeld. Es genügt, Belege anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer einzureichen. Wer den Betrag nicht abruft, lässt über 1.500 € im Jahr liegen.

02

Die Anspar-Frist kennen

Nicht verbrauchte Monatsbeträge sammeln sich im laufenden Jahr an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar, danach verfallen sie. Das zweite Halbjahr ist also die letzte Gelegenheit für die Reste des Vorjahres.

03

Nur anerkannte Angebote zählen

Erstattet werden ausschließlich nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Nachbarin ohne Anerkennung kann noch so gut helfen, ihre Quittung zahlt niemand.

04

Nicht mit dem Beitragsentlastungstarif verwechseln

Der Entlastungsbetrag ist eine Pflegeleistung für Pflegebedürftige, der Beitragsentlastungstarif ist ein Baustein, der den PKV-Beitrag im Alter senkt. Die Namensähnlichkeit führt regelmäßig in die falsche Beratung.

Inhalt
  1. Wer ihn bekommt
  2. Wofür verwenden
  3. Die Abrechnung
  4. Verwechslungsfalle
  5. Aus der Beratung
  6. Anrechnung Pflegegeld
  7. Angehörige bezahlen?
  8. Betreutes Wohnen

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Entlastungsbetrag: Anspruch, Verwendung und Abrechnung

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Anspruchsberechtigt ist, wer einen Pflegegrad von eins bis fünf hat und im häuslichen Umfeld versorgt wird, also nicht vollstationär im Heim lebt. Eine Bedürftigkeitsprüfung gibt es nicht, der Betrag steht jedem zu, vom Pflegegrad-eins-Haushalt bis zur intensiven häuslichen Pflege.

Besonders wertvoll ist er im Pflegegrad eins. Dort gibt es weder Pflegegeld noch Sachleistungen, der Entlastungsbetrag ist die einzige laufende Leistung der Pflegeversicherung. Privat Pflegepflichtversicherte haben denselben Anspruch in gleicher Höhe, sie reichen die Belege statt bei der Pflegekasse bei ihrem Versicherer ein. Auch Beihilfeberechtigte erhalten die Leistung, anteilig aufgeteilt zwischen Beihilfe und privater Pflegepflichtversicherung.

Wofür darf das Geld verwendet werden?

Der Betrag ist zweckgebunden für Entlastung im Alltag: anerkannte Haushaltshilfen und Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen, stundenweise Betreuung sowie Eigenanteile bei Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege. Ab Pflegegrad zwei kommt der Umwandlungsanspruch dazu. Bis zu 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsbudgets lassen sich zusätzlich für Alltagsunterstützung umwidmen, wenn das Budget nicht für Pflegedienst-Einsätze gebraucht wird.

Konkret werden folgende Leistungen erstattet:

Typische VerwendungWas konkret erstattet wird
HaushaltshilfeEinkaufen, Kochen, Reinigung durch anerkannte Dienste
AlltagsbegleitungSpaziergänge, Arztbegleitung, stundenweise Betreuung
BetreuungsgruppenDemenz-Cafés und Gruppenangebote nach Landesrecht
Tages- und NachtpflegeEigenanteile über dem Sachleistungsbudget
Kurzzeitpflegeverbleibende Eigenanteile der Unterbringung

Nicht erstattet werden frei organisierte Hilfen ohne landesrechtliche Anerkennung und reine Privatausgaben. Welche Anbieter anerkannt sind, listen die Länder, Pflegekasse oder Versicherer nennen auf Anfrage die regionalen Adressen.

Wie läuft die Abrechnung?

Der Entlastungsbetrag arbeitet nach dem Erstattungsprinzip. Sie beauftragen den anerkannten Anbieter, zahlen die Rechnung und reichen den Beleg ein. Einen Antrag im Vorfeld braucht es nicht. Alternativ akzeptieren viele Kassen und Versicherer eine Abtretungserklärung, dann rechnet der Anbieter direkt ab und Sie strecken nichts vor.

Monatsbeträge, die nicht gebraucht werden, verfallen nicht sofort. Sie kumulieren übers Kalenderjahr und stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres bereit. Wer etwa erst im Oktober einen Pflegegrad erhält, kann die Beträge ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend nutzen, sobald der Bescheid da ist.

Welche drei Begriffe werden ständig verwechselt?

Unter Entlastungsbetrag laufen in der Praxis drei völlig verschiedene Dinge. Der hier beschriebene ist die Pflegeleistung nach § 45b SGB XI. Der Beitragsentlastungstarif ist ein PKV-Sparbaustein für niedrigere Beiträge im Alter und hat mit Pflegebedürftigkeit nichts zu tun. Und der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist eine Größe aus dem Einkommensteuerrecht.

Wer beim Versicherer oder in der Beratung das falsche Stichwort nennt, bekommt die falsche Auskunft. Die Unterscheidung spart Zeit und Missverständnisse.

Was sehen wir in der Beratung?

In der Begleitung unserer Bestandskunden ist der Entlastungsbetrag die am häufigsten verschenkte Pflegeleistung. Gerade im Pflegegrad eins wissen viele Familien gar nicht, dass ihnen laufend Geld zusteht.

Wir empfehlen, direkt mit dem Pflegegradbescheid zwei Dinge zu erledigen: die Liste der anerkannten Alltagsunterstützer der Region besorgen und die Abtretungserklärung klären, damit niemand in Vorleistung gehen muss. Einmal eingerichtet, läuft die Entlastung dann Monat für Monat und im Juni lohnt der Blick auf die Rest-Ansprüche des Vorjahres.

Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Er kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen und kürzt keine andere Leistung. Umgekehrt gilt das auch: Wer ihn nicht nutzt, bekommt dafür an anderer Stelle nichts gutgeschrieben.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag Angehörige bezahlen?

Grundsätzlich nein. Erstattet werden nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter. Pflegende Angehörige fallen in den meisten Bundesländern nicht darunter. Einzelne Länder erkennen Nachbarschaftshelfer mit Kurs-Nachweis an, die Regeln unterscheiden sich regional deutlich.

Gilt der Anspruch auch im betreuten Wohnen?

Ja, solange keine vollstationäre Heimversorgung vorliegt. Betreutes Wohnen zählt als häusliches Umfeld. Viele Einrichtungen rechnen ihre Betreuungspauschalen sogar direkt über den Entlastungsbetrag ab.

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