Privatärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Jede Leistung hat eine Ziffer mit festem Punktwert und der Arzt multipliziert den Einfachsatz mit einem Steigerungsfaktor, der nach § 5 GOÄ den Schwierigkeitsgrad, den Zeitaufwand und die Umstände der Behandlung abbilden soll. Der Regelhöchstsatz markiert die Grenze, bis zu der diese Bemessung ohne weitere Erklärung zulässig ist.
In der Praxis rechnen die meisten Ärzte persönliche Leistungen standardmäßig mit dem 2,3-fachen Satz ab. Der Faktor ist damit faktisch der Normalpreis der Privatmedizin, nicht die Ausnahme. Für Zahnärzte gilt mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ein eigenes Regelwerk mit derselben Logik: Regelsatz 2,3-fach, Höchstsatz 3,5-fach mit Begründung.