Nach aktueller Rechtslage zahlen gesetzlich Versicherte bei vielen Leistungen eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Leistung. Das gilt unter anderem für Arzneimittel, Hilfsmittel und Fahrkosten. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege kommt zusätzlich eine Zuzahlung je Verordnung hinzu. Bei stationären Krankenhausaufenthalten und vielen Reha-Maßnahmen beträgt die Zuzahlung derzeit zehn Euro pro Kalendertag, im Krankenhaus begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit, eine wichtige Ausnahme bilden Fahrkosten.
Alle gesetzlichen Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V berücksichtigt. Diese liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei einem Prozent. Bei Familien werden die Zuzahlungen der gesetzlich versicherten Angehörigen gemeinsam berücksichtigt.
Wichtig mit Blick auf die geplante Reform: Nach dem aktuellen Reformvorhaben sollen die Zuzahlungsgrenzen ab 2027 steigen. Vorgesehen sind 7,50 Euro bis 15 Euro statt bisher fünf Euro bis zehn Euro. Auch die Tageszuzahlung für stationäre Maßnahmen sowie die Zuzahlung je Verordnung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege sollen auf 15 Euro steigen.