Bei der Antragstellung über den Beitritt in die private Krankenversicherung oder dem Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung wird eine Gesundheitsprüfung durch den Versicherer vorgenommen. Diese wird über einige spezifische Gesundheitsfragen im Antrag realisiert. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller diese Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Auf Basis dieser Antworten nimmt der Versicherer den gestellten Antrag an oder lehnt ihn ab.
Allerdings vergeht zwischen der Antragsstellung und der endgültigen Antragsannahme einiges an Zeit. Sollten sich in diesem Zeitraum Veränderungen im Gesundheitszustand des Antragsstellers ergeben, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Hierbei handelt es sich um die Nachmeldepflicht. Sie dient folglich dazu, das Risiko des Versicherers und somit das Risiko für die versicherte Gemeinschaft zu senken.
Diese Nachmeldepflicht besteht darüber hinaus ebenfalls für die gesetzliche Krankenversicherung. Auch hier müssen Änderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand ohne Verzug mitgeteilt werden. Hierbei gilt die Nachmeldepflicht im Übrigen nicht nur für etwa eine Allergie, die plötzlich erstmals zutage tritt. Ebenfalls besteht eine Obliegenheit, den Versicherer zu informieren, wenn in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Antragsannahme etwa ein neues gefährliches Hobby ausgeführt oder ein hochriskanter Job angenommen wird.
Wird dieser Nachmeldepflicht nicht nachgekommen, kann der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung eingeschränkt sein. Versicherungsnehmen tun also gut daran, diese Meldepflicht ernst zu nehmen und dieser unbedingt zu folgen, sollten sich Veränderungen ergeben.
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