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Wann ist eine Auseinzelung zulässig?
Nach dem Rahmenvertrag ist die Abgabe einer Teilmenge nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung möglich, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren. Hat der Arzt eine patientenindividuelle Versorgung verordnet, etwa eine Verblisterung, bedarf es einer Einigung über den Preis zwischen Krankenkasse und Apotheke. Damit bleibt die Abrechnung nachvollziehbar. Für bestimmte Medikamente gilt zudem ein Auseinzelungsverbot, hier darf nur die übliche Packungsgröße abgegeben werden.
Welche Rechte haben Apotheken?
Eine Apotheke darf Arzneimittel im Rahmen der Herstellung umfüllen und abfüllen. Das erlauben § 4 und § 13 AMG auch ohne Zustimmung des Herstellers. Voraussetzung ist die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschrift nach § 14 ApBetrO. Ausgenommen bleiben Medikamente mit Auseinzelungsverbot. Eine angebrochene Packung mit einer anderen Charge oder einem abweichenden Verfallsdatum aufzufüllen, ist aus Haftungsgründen unzulässig.
Was bedeutet die Auseinzelung für Versicherte?
Für Patienten ist die Auseinzelung meist unproblematisch, solange die Kennzeichnung stimmt. Sie erhalten genau die Menge, die für die Behandlung nötig ist. Das vermeidet angebrochene Großpackungen und kann Kosten sparen. Wichtig bleibt allein, dass Wirkstoff, Dosierung und Haltbarkeit klar erkennbar sind. Wer eine Teilmenge eines Arzneimittels erhält, sollte deshalb auf die korrekte Kennzeichnung mit Wirkstoff, Dosierung und Verfallsdatum achten, damit die Einnahme sicher bleibt.
