Häufige Auslöser einer Anschlussheilbehandlung sind ein Schlaganfall, ein Herzinfarkt, Krebs oder Frakturen, welche einen komplizierten Verlauf haben. Die nötigen Rehabilitationsmaßnahmen können dabei stationär oder auch ambulant erfolgen. Wichtig ist, die entsprechenden Fristen einzuhalten.
Hierbei gilt, dass eine Anschlussheilbehandlung binnen vier Wochen nach der Entlassung aus dem stationären Krankenhausaufenthalt aufgenommen werden muss. Unter besonderen Umständen kann sich diese Frist auf bis zu sechs Wochen ausweiten. Dies ist etwa bei einer Strahlenbehandlung der Fall.
Ob die private Krankenversicherung die Kosten für eine Anschlussheilbehandlung übernimmt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Im Regelfall wird erst einmal überprüft, ob die Erstattung der Anschlussheilbehandlung nicht über eine andere Institution erfolgen muss. Hier ist etwa die Rentenversicherung oder auch die Unfallversicherung gemeint.
Hinweis: Eine Anschlussheilbehandlung ist nicht gleich eine Kur. Der Unterschied ist in der medizinischen Notwendigkeit zu finden. Während die Kur „nur“ im Rahmen einer Linderung einer Vorerkrankung durchgeführt wird und somit nicht medizinisch notwendig ist, steht die Anschlussheilbehandlung unter der Vorgabe der medizinischen Notwendigkeit.
Muss eine Anschlussheilbehandlung in der Folge eines Arbeitsunfalls durchgeführt werden, so kommt die Berufsgenossenschaft für deren Kosten auf. In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte zudem mit einer Zuzahlung von 10 Euro pro Tag rechnen. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage im Jahr limitiert und kann ebenfalls mit einer Zuzahlungsbefreiung umgangen werden.
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