Expertentipps

Was bei Fälligkeit und Verzug des laufenden Beitrags zählt.

01

Kündigung ist ausgeschlossen, Schutzverlust nicht

Nach § 206 VVG darf der Versicherer die Vollversicherung wegen Zahlungsverzugs nicht kündigen. Der Preis des Verzugs ist ein anderer: Der Vertrag rutscht in den Notlagentarif, in dem nur noch Akutbehandlungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft versichert sind.

02

Reserve-Konto hinterlegen

Wir empfehlen Bestandskunden, ein zweites Bankkonto als Reserve mit Lastschriftmandat beim Versicherer zu hinterlegen. Das verhindert Mahnverfahren bei einer kurzzeitigen Unterdeckung des Hauptkontos.

03

Mahnungen nie liegen lassen

Wir empfehlen, Mahnungen niemals zu ignorieren. Selbst wenn die Zahlung unterwegs ist, kann eine schnelle telefonische Information beim Versicherer das Aussetzen von Leistungen verhindern.

04

Säumniszuschlag einkalkulieren

Im Verzug fällt in der Vollversicherung ein gesetzlicher Säumniszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands je Monat an (§ 193 Abs. 6 VVG). Die Schulden wachsen also schneller, als viele denken.

Inhalt
  1. Zwei Rechtswelten
  2. Fälligkeit und Zahlweise
  3. Verzug
  4. Sonderfälle
  5. Aus der Beratung
  6. Notlagentarif
  7. Rückstellungen im Verzug
  8. Mahnung trotz Zahlung

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Folgebeitrag: Fälligkeit, Verzug und Sonderfälle

Worin unterscheiden sich Erstbeitrag und Folgebeitrag rechtlich?

Der Folgebeitrag unterscheidet sich rechtlich deutlich vom Erstbeitrag. Beim Erstbeitrag kann der Versicherer bei Nichtzahlung noch vom Vertrag zurücktreten, bei Folgebeiträgen regelt § 38 VVG das Verfahren: qualifizierte Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen, danach droht der Verlust des Leistungsanspruchs für Versicherungsfälle im Verzugszeitraum.

Das volle Programm des § 38 VVG einschließlich der Kündigungsmöglichkeit nach dessen Absatz 3 gilt allerdings nur für Versicherungen ohne Pflichtcharakter, etwa Zusatzversicherungen. Für die Krankheitskostenvollversicherung gehen die Sonderregeln des § 193 VVG vor und § 39 VVG regelt entgegen einem verbreiteten Irrtum nicht die Kündigung, sondern die Beitragsabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Wann sind die laufenden Beiträge fällig und welche Zahlweisen gibt es?

Der Folgebeitrag ist am ersten Werktag der Zahlperiode fällig. Neben der monatlichen Standard-Zahlweise sind vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlung möglich. Bei Lastschrift zieht der Versicherer mit wenigen Tagen Vorlauf ein. Entscheidend ist die Deckung am Einzugstag. Wer auf jährliche Zahlweise umstellt, erhält bei vielen Versicherern einen Nachlass auf den Jahresbeitrag.

Zwei Praxis-Punkte ersparen Ärger. Nach einem Kontowechsel sollte das neue Mandat schriftlich vom Versicherer bestätigt sein, bevor das alte Konto geschlossen wird. Und nach einer Beitragsanpassung gilt das bestehende Mandat einfach für den neuen Betrag weiter, ein neues Formular ist nicht nötig.

Wie läuft der Verzug in der Vollversicherung ab?

Wer den Beitrag monatlich zahlt und in Rückstand gerät, durchläuft die Stufen des § 193 Abs. 6 VVG:

  • ab zwei Monatsbeiträgen Rückstand mahnt der Versicherer, ab hier läuft der Säumniszuschlag von einem Prozent je Monat
  • ist der Rückstand zwei Monate nach der Mahnung nicht ausgeglichen, folgt eine zweite Mahnung
  • bleibt auch sie einen Monat erfolglos, ruht der Vertrag und wird im Notlagentarif fortgeführt

Dort sinkt der Beitrag deutlich, aber der Schutz schrumpft auf Akutbehandlung, Schmerzzustände und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, bei Kindern kommen Vorsorge und Impfungen dazu. Die Rückkehr in den alten Tarif erfolgt automatisch, sobald alle Rückstände samt Säumniszuschlägen und Mahnkosten ausgeglichen sind.

Was gilt bei Anpassung, Auslandsaufenthalt oder Elternzeit?

Bei einer Beitragsanpassung wird die neue Höhe automatisch eingezogen, der Fälligkeitsrhythmus bleibt unverändert. Bei längeren Auslandsaufenthalten läuft der Vertrag grundsätzlich weiter und der Folgebeitrag bleibt fällig. In Elternzeit oder Sabbatical bleibt der Beitrag ebenfalls in voller Höhe geschuldet, während der Arbeitgeberzuschuss meist entfällt. Genau in diesen Phasen entstehen die meisten unbeabsichtigten Rückstände.

Auch ein Arbeitgeberwechsel ändert an der Beitragspflicht nichts. Der Vertrag läuft zwischen Ihnen und dem Versicherer, nur der Zuschuss kommt künftig vom neuen Arbeitgeber.

Was sehen wir in der Beratung?

Aus vielen Jahren Bestandsbetreuung sehen wir Mahnungen am häufigsten kurz nach Kontowechseln und in Elternzeiten, fast nie aus echter Zahlungsunfähigkeit. Wir empfehlen, jede Mahnung des Versicherers spätestens innerhalb von drei Werktagen zu bearbeiten. Liegt die Zahlung dann auf dem Versicherer-Konto, bleibt der Leistungsanspruch erhalten, auch wenn die Mahnfrist formal überschritten wurde.

Wer absehbar in einen Engpass läuft, sollte den Versicherer vor der ersten Mahnung ansprechen. Stundung oder vorübergehende Umstellung der Zahlweise sind fast immer günstiger als der Weg durch die Kaskade.

Was kostet der Notlagentarif?

Deutlich weniger als der reguläre Tarif, weil der Leistungsumfang auf das Nötigste reduziert ist. Die Beitragsrückstände verschwinden dadurch aber nicht. Sie bleiben samt Säumniszuschlägen geschuldet und müssen für die Rückkehr in den alten Tarif vollständig ausgeglichen werden.

Verliere ich im Verzug meine Alterungsrückstellungen?

Nein, die bisher aufgebauten Alterungsrückstellungen gehen durch den Notlagentarif nicht vollständig verloren. Während der Ruhensphase bleibt der Vertrag bestehen, der Leistungsumfang ist jedoch deutlich eingeschränkt. Gleichzeitig kann ein Teil der vorhandenen Alterungsrückstellungen zur Finanzierung des Beitrags im Notlagentarif verwendet werden.

Was tun bei einer Mahnung trotz erfolgter Zahlung?

Sofort den Versicherer kontaktieren und den Zahlungsbeleg übermitteln. Meist haben sich Zahlung und Mahnlauf nur gekreuzt. Wichtig ist, dass der Eingang dokumentiert ist, bevor weitere Stufen der Kaskade ausgelöst werden.

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