Kündigung ist ausgeschlossen, Schutzverlust nicht
Nach § 206 VVG darf der Versicherer die Vollversicherung wegen Zahlungsverzugs nicht kündigen. Der Preis des Verzugs ist ein anderer: Der Vertrag rutscht in den Notlagentarif, in dem nur noch Akutbehandlungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft versichert sind.
