Wird der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt, stehen dem Versicherer zwei Wege offen: der Rücktritt vom Vertrag, solange die Zahlung aussteht, und die Leistungsfreiheit für Versicherungsfälle, die vor der Zahlung eintreten (§ 37 VVG). Beides setzt voraus, dass der Versicherte die Verspätung zu vertreten hat und auf die Folgen in Textform hingewiesen wurde.
Das Gesetz enthält dazu eine wenig bekannte Fiktion. Macht der Versicherer den Erstbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gerichtlich geltend, gilt der Rücktritt als erklärt und der Vertrag ist ohne weiteres Zutun aufgelöst. In der Praxis mahnt der Versicherer zunächst und setzt eine Nachfrist von typischerweise zwei Wochen. Nach vollständiger Nachzahlung lebt der Vertrag regulär auf. Ein Schaden aus der ungedeckten Zwischenzeit bleibt jedoch ungedeckt. Genau dieses Szenario, ein Unfall in der Woche zwischen geplatzter Lastschrift und Nachzahlung, ist das teuerste Risiko des gesamten Themas.