Expertentipps

Warum der erste Beitrag über den lückenlosen Start entscheidet.

01

Der Erstbeitrag startet den Versicherungsschutz

Erst mit der rechtzeitigen Zahlung steht der Leistungsanspruch ab Versicherungsbeginn. Tarifliche Wartezeiten für einzelne Bereiche wie Zahnersatz laufen davon getrennt und werden durch die Zahlung nicht verkürzt.

02

Mandat sofort prüfen

Wir empfehlen jedem Neukunden, das Lastschrift-Mandat sofort nach Vertragsabschluss zu prüfen und sicherzustellen, dass der Erstbeitrag pünktlich abgeht. Bei einer Rücklastschrift entsteht Risiko für den Versicherungsschutz.

03

GKV-Ende und PKV-Beginn verzahnen

Wir empfehlen, mit dem Versicherungsbeginn auch die GKV-Mitgliedschaft termingenau zu beenden. Eine Doppelversicherung für ein paar Tage entsteht oft, wenn der GKV-Austritt vergessen wird.

04

Nie vor der Annahmeerklärung zahlen

Gezahlt wird erst, wenn die Annahmeerklärung und der Versicherungsschein vorliegen. Eine Zahlung auf einen noch nicht angenommenen Antrag schafft keinen Schutz, sie liegt nur als Guthaben beim Versicherer.

Inhalt
  1. Was er ist
  2. Fälligkeit
  3. Zu späte Zahlung
  4. Lastschrift
  5. Aus der Beratung
  6. Vor der Annahme?
  7. Wartezeit
  8. Wechsel des Versicherers

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Erstbeitrag: Wirkung, Fälligkeit und Folgen

Was ist der Erstbeitrag und was löst er rechtlich aus?

Der Erstbeitrag ist die einmalige erste Beitragszahlung bei Vertragsbeginn. Alle weiteren Zahlungen sind Folgebeiträge mit eigenen Regeln. Die Rechtsgrundlage der Fälligkeit ist § 33 VVG. Seine eigentliche Bedeutung bezieht der Erstbeitrag aber aus § 37 VVG: Solange er nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss für einen Versicherungsfall vor der Zahlung nicht leisten, sofern er auf diese Folge hingewiesen hat.

Die Reihenfolge beim Einstieg lautet deshalb:

  • die Annahmeerklärung abwarten
  • den Versicherungsbeginn bestätigen lassen
  • den Erstbeitrag bereitstellen

Wer diese Reihenfolge einhält, hat vom ersten Tag an Versicherungsschutz und vermeidet die typischen Lücken des Systemwechsels.

Wann ist der erste Beitrag fällig und wie wird er gezahlt?

Der erste Beitrag wird zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig, frühestens jedoch vierzehn Tage nach Zugang des Versicherungsscheins. Üblich ist der Einzug per SEPA-Lastschrift über das im Antrag erteilte Mandat. Eine Überweisung ist bei den meisten Versicherern möglich, sollte aber vorab vereinbart sein. Liegt zwischen Police-Zustellung und Versicherungsbeginn ein längerer Zeitraum, etwa bei früh beantragten Verträgen zum Jahreswechsel, wird der Erstbeitrag erst zum Beginn eingezogen, nicht sofort. Bei einer vereinbarten Vor- oder Rückdatierung gilt das im Versicherungsschein genannte Datum.

Zur Größenordnung: Ein 30-Jähriger zahlt in einem leistungsstarken Tarif als Richtwert ca. 430 € im Monat, der Erstbeitrag entspricht der ersten Zahlperiode. Die genannten Beiträge sind Orientierungswerte.

Was passiert, wenn der Erstbeitrag zu spät kommt?

Wird der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt, stehen dem Versicherer zwei Wege offen: der Rücktritt vom Vertrag, solange die Zahlung aussteht, und die Leistungsfreiheit für Versicherungsfälle, die vor der Zahlung eintreten (§ 37 VVG). Beides setzt voraus, dass der Versicherte die Verspätung zu vertreten hat und auf die Folgen in Textform hingewiesen wurde.

Das Gesetz enthält dazu eine wenig bekannte Fiktion. Macht der Versicherer den Erstbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gerichtlich geltend, gilt der Rücktritt als erklärt und der Vertrag ist ohne weiteres Zutun aufgelöst. In der Praxis mahnt der Versicherer zunächst und setzt eine Nachfrist von typischerweise zwei Wochen. Nach vollständiger Nachzahlung lebt der Vertrag regulär auf. Ein Schaden aus der ungedeckten Zwischenzeit bleibt jedoch ungedeckt. Genau dieses Szenario, ein Unfall in der Woche zwischen geplatzter Lastschrift und Nachzahlung, ist das teuerste Risiko des gesamten Themas.

Wie funktionieren Lastschrift, Rücklastschrift und Gebühren?

Das SEPA-Mandat wird im Antrag erteilt und gilt für Erst- und Folgebeiträge. Platzt der erste Einzug mangels Deckung, fallen Rücklastschriftgebühren an, die der Versicherer weiterberechnen darf, und die Zahlung gilt als nicht erfolgt, mit allen Folgen des § 37 VVG.

Einen automatischen zweiten Einzugsversuch gibt es nicht überall, verlassen sollte man sich darauf nie. Praktisch heißt das: Kontodeckung zum Versicherungsbeginn sicherstellen und nach dem ersten Einzug den Kontoauszug kontrollieren.

Was sehen wir in der Beratung?

Rund um Versicherungsbeginn und erste Zahlung erreichen uns die meisten Detailfragen des gesamten Antragsprozesses. Das Muster: Der Antrag ist angenommen, die Erleichterung groß, die Organisation der ersten Zahlung geht im Umzug aus der gesetzlichen Kasse unter.

Wir empfehlen Neukunden, sich nach Police-Zustellung den exakten Lastschrifttermin schriftlich vom Versicherer bestätigen zu lassen, das beugt Rücklastschriften vor und schützt den Versicherungsschutz vom ersten Tag an. Termingenauer GKV-Austritt und pünktlicher Erstbeitrag gehören dabei zusammen, denn beides entscheidet über einen lückenlosen Übergang.

Muss ich den Erstbeitrag zahlen, bevor der Vertrag angenommen ist?

Nein. Fällig wird der Erstbeitrag erst nach Zugang des Versicherungsscheins und nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Eine frühere Zahlung beschleunigt nichts und schafft keinen vorgezogenen Schutz.

Beginnt mit dem Erstbeitrag auch die Wartezeit?

Nein, Wartezeiten laufen ab dem Versicherungsbeginn, nicht ab der Zahlung. Wer rechtzeitig zahlt, merkt davon nichts, wer zu spät zahlt, riskiert die Leistungsfreiheit, ohne dass sich die Wartezeiten verschieben.

Was gilt beim Wechsel von einem anderen privaten Versicherer?

Auch dort ist die erste Zahlung an den neuen Versicherer ein Erstbeitrag mit allen Folgen des § 37 VVG. Kündigen Sie den alten Vertrag erst, wenn der neue policiert ist, und stimmen Sie die Beitragstermine beider Verträge auf den Wechselstichtag ab.

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