Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zum Versicherungsbeginn in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.

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Vertragsstart und voller Schutz

Der Versicherungsbeginn in der privaten Krankenversicherung sollte beim Wechsel aus der GKV genau geplant werden. Entscheidend ist der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nur im Rahmen der vereinbarten Tarifbedingungen.

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Datumswahl beim Antrag

Der gewünschte Versicherungsbeginn wird im Antrag festgelegt. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Termin zur Kündigungsfrist der GKV und zum Ende der bisherigen Absicherung passt. So wird der Wechsel zeitlich sauber geplant und eine doppelte Beitragszahlung oder ein falscher Starttermin vermieden.

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Übergang von der GKV ohne Lücke

Wir empfehlen, die Kündigung der GKV erst nach Vorlage der Annahmeerklärung der neuen PKV einzureichen. So vermeiden Sie eine Lücke zwischen Ende der GKV und Beginn der PKV.

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Erstbeitrag als Anker

Der Versicherungsschutz wird erst mit dem Zahlungseingang des Erstbeitrags wirksam. Wer den Erstbeitrag verspätet zahlt, riskiert, dass sich der Versicherungsbeginn nach hinten verschiebt oder der Antrag sogar rückwirkend aufgehoben wird.

Versicherungsbeginn und Wartezeit im Detail

Wie hängen Vertragsstart und Leistungsschutz zusammen?

Der Versicherungsbeginn in der PKV sollte beim Wechsel aus der GKV genau geprüft werden. Maßgeblich ist der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf vereinbarter Wartezeiten.

Der Erstbeitrag spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen Versicherungsfall leistungsfrei sein.

Wartezeiten gelten in der PKV nur, soweit sie vereinbart wurden. Nach § 197 VVG dürfen sie in der Krankheitskostenvollversicherung grundsätzlich drei Monate als allgemeine Wartezeit und acht Monate als besondere Wartezeit nicht überschreiten. Für Unfallfolgen entfällt die allgemeine Wartezeit in der Regel. Außerdem werden bei einem nahtlosen Wechsel aus der GKV bereits zurückgelegte Vorversicherungszeiten häufig auf die Wartezeit angerechnet.

Wie wird das Beginn-Datum festgelegt?

Den gewünschten Versicherungsbeginn geben Sie im Antrag an. Entscheidend ist jedoch, dass dieses Datum zum Ende der bisherigen Krankenversicherung passt.

Beim Wechsel aus der GKV muss insbesondere die Kündigungsfrist beachtet werden. Freiwillig gesetzlich Versicherte können ihre Mitgliedschaft grundsätzlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Der Beginn der PKV sollte deshalb so gewählt werden, dass er nahtlos an das Ende der GKV anschließt.

Ein zu früher Versicherungsbeginn führt in der Regel nicht zu einem besseren Schutz, sondern häufig nur zu unnötigen Doppelbeiträgen. Deshalb prüfen wir im Rahmen der Antragsberatung, welches Startdatum sinnvoll ist und wie Kündigung, Annahme, Erstbeitrag und Versicherungsbeginn zeitlich sauber zusammenpassen.

Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz in der PKV beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt ist. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist und keine tariflichen Einschränkungen entgegenstehen.

Wartezeiten können in der privaten Krankenversicherung grundsätzlich vereinbart werden. Gesetzlich dürfen sie in der Krankheitskostenvollversicherung maximal drei Monate als allgemeine Wartezeit und acht Monate als besondere Wartezeit betragen, zum Beispiel für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.

In der Praxis entfallen Wartezeiten jedoch häufig, wenn eine nahtlose deutsche Vorversicherung nachgewiesen wird. Wer direkt aus der GKV oder einer bestehenden Krankheitskostenvollversicherung in die PKV wechselt, bekommt die ununterbrochene Vorversicherungszeit in der Regel angerechnet.

Wichtig ist trotzdem: Bereits geplante, angeratene oder laufende Behandlungen müssen im Antrag korrekt angegeben werden. Die Anrechnung von Vorversicherungszeiten bedeutet nicht automatisch, dass jede bereits bekannte Behandlung ohne Prüfung erstattet wird.

Wie gelingt der Übergang von der GKV ohne Lücke?

Die Kündigungsfrist der GKV beträgt nach § 175 SGB V zwei Monate zum Monatsende. Wer im März die Kündigung einreicht, kann die GKV frühestens zum 31. Mai verlassen. Der Versicherungsbeginn sollte dann auf den 1. Juni gelegt werden.

Wichtig ist: Die Kündigung der GKV sollte erst eingereicht werden, wenn die Annahmeerklärung der neuen PKV schriftlich vorliegt. Ein abgelehnter Antrag bei bereits gekündigter GKV führt zu einer Notlage, die sich im Nachhinein schwer lösen lässt.

Welche Rolle spielt der Erstbeitrag?

Der Versicherungsschutz wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Erstbeitrag beim Versicherer eingegangen ist. Bei Lastschrifteinzug passiert das automatisch zum Fälligkeitsdatum. Bei Überweisung besteht das Risiko einer Verzögerung, wenn die Buchung nicht rechtzeitig ankommt.

Wir empfehlen den Lastschrifteinzug für den Erstbeitrag. Der Nachweis, dass die Einzugsermächtigung erteilt wurde, reicht für die meisten Versicherer als Aktivierungsanker.

Wie funktioniert die Kindernachversicherung?

Wird ein Kind geboren, kann es unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ab Geburt in der PKV eines Elternteils mitversichert werden. Wichtig ist, dass die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgt. Außerdem kann der Versicherer verlangen, dass der versicherte Elternteil bereits eine bestimmte Mindestversicherungsdauer erfüllt. Diese muss mindestens drei Monate betragen.

Die Kindernachversicherung ist besonders wichtig, weil der Versicherungsschutz bei rechtzeitiger Anmeldung grundsätzlich ab Geburt bestehen kann und bei Antragstellung keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Die Leistungen dürfen dabei nicht höher oder umfassender sein als der Versicherungsschutz des versicherten Elternteils.

Was gilt beim Wechsel von einer PKV zu einer anderen?

Wer von einer bestehenden privaten Krankenversicherung zu einem anderen Anbieter wechselt, sollte den Versicherungsbeginn besonders sorgfältig planen. Entscheidend ist, dass der neue Vertrag unmittelbar an die bisherige Krankheitskostenvollversicherung anschließt.

Bei einem lückenlosen Wechsel müssen bereits zurückgelegte Vorversicherungszeiten grundsätzlich auf mögliche Wartezeiten angerechnet werden, wenn der neue Versicherungsschutz rechtzeitig beantragt wird. Trotzdem sollte die Anrechnung der Vorversicherung vor Vertragsbeginn ausdrücklich geprüft und dokumentiert werden.

Wie sieht der ideale Übergabeplan aus?

Aus unserer Beratung sehen wir oft, dass Antragsteller die GKV zu früh kündigen und dann auf die Annahmeerklärung warten. Wir empfehlen diese Reihenfolge:

  1. Anonyme Voranfrage und Auswahl des Versicherers.
  2. Antrag stellen und die Annahmeerklärung schriftlich abwarten.
  3. Kündigung der GKV mit einem Datum passend zum gewählten Versicherungsbeginn einreichen.
  4. Erstbeitrag per Lastschrift einzugsfähig machen.

Wer diese Schritte in der richtigen Reihenfolge abarbeitet, vermeidet die häufigsten Fallen beim Versicherungsbeginn.

Wann startet der Vertrag und wann greift der volle Schutz?

Der Vertragsstart ist das im Vertrag festgelegte Datum, zu dem der Erstbeitrag fällig wird und der Versicherungsschutz einsetzt. Er wird in der Annahmeerklärung des Versicherers bestätigt. Der volle Leistungsschutz für alle anderen Leistungen greift erst nach Ablauf der Wartezeit.

Kann ich den Versicherungsbeginn rückwirkend legen?

In Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Änderung möglich, etwa wenn ein Antrag aufgrund eines Fehlers des Versicherers verspätet bearbeitet wurde. Die Regel ist der vorab im Antrag festgelegte Beginn. Wer ein früheres Datum wünscht, muss das aktiv im Antrag beantragen und mit dem Versicherer abstimmen.

Was passiert bei einer Lücke zwischen GKV und PKV?

In dieser Lücke trägt der Versicherte alle Krankheitskosten selbst. Zusätzlich kann eine spätere Nachversicherung in der GKV erschwert sein. Eine Lücke lässt sich durch genaues Timing zwischen Kündigung der GKV und Versicherungsbeginn vermeiden.

Wie unterscheidet sich der Beginn bei einem internen Tarifwechsel nach § 204 VVG?

Beim internen Tarifwechsel innerhalb derselben PKV gibt es keinen neuen Versicherungsbeginn und keine neue Wartezeit. Der bestehende Vertrag wird umgestellt, die bisherige Versicherungszeit bleibt erhalten. Das ist ein wesentlicher Vorteil des Tarifwechsels gegenüber einem Versichererwechsel.

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