Der Versicherungsschutz in der PKV beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt ist. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist und keine tariflichen Einschränkungen entgegenstehen.
Wartezeiten können in der privaten Krankenversicherung grundsätzlich vereinbart werden. Gesetzlich dürfen sie in der Krankheitskostenvollversicherung maximal drei Monate als allgemeine Wartezeit und acht Monate als besondere Wartezeit betragen, zum Beispiel für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
In der Praxis entfallen Wartezeiten jedoch häufig, wenn eine nahtlose deutsche Vorversicherung nachgewiesen wird. Wer direkt aus der GKV oder einer bestehenden Krankheitskostenvollversicherung in die PKV wechselt, bekommt die ununterbrochene Vorversicherungszeit in der Regel angerechnet.
Wichtig ist trotzdem: Bereits geplante, angeratene oder laufende Behandlungen müssen im Antrag korrekt angegeben werden. Die Anrechnung von Vorversicherungszeiten bedeutet nicht automatisch, dass jede bereits bekannte Behandlung ohne Prüfung erstattet wird.