Expertentipps

Wie sich die Kostenfrage vor dem ersten Zyklus klären lässt und worauf Paare achten.

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Kostenzusage vor dem Start

Wir empfehlen, vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Kostenzusage des Versicherers einzuholen. So ist vor dem ersten Zyklus geklärt, welche Behandlungsschritte, Medikamente und Laborleistungen der Tarif trägt.

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Tarifklauseln prüfen

Einige Tarife begrenzen Kinderwunschbehandlungen über Summengrenzen oder Versuchszahlen, andere schließen sie ganz aus. Der Blick in die Tarifbedingungen gehört deshalb an den Anfang jeder Planung.

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Diagnostik vor Kostenfrage

Bei gemischt versicherten Paaren entscheidet die Ursache der Unfruchtbarkeit darüber, welches System zahlt. Erst die abgeschlossene Diagnostik beider Partner macht die Kostenfrage seriös beantwortbar.

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Förderung parallel beantragen

Mehrere Bundesländer senken den Eigenanteil über Zuschussprogramme. Der Antrag muss vor Behandlungsbeginn gestellt werden und lässt sich mit den Leistungen beider Versicherungssysteme kombinieren.

Kinderwunschbehandlung im Vergleich: gesetzlich und privat

KriteriumGesetzlich (GKV)Privat (PKV)
Kostenübernahme50 Prozent für meist drei Versuche unter festen gesetzlichen Bedingungennach dem Verursacherprinzip, je nach Tarif bis zu 100 Prozent beim verursachenden Partner
VoraussetzungEhe, Altersgrenzen, ausschließlich eigene Ei- und Samenzellenmedizinische Notwendigkeit nach Tarif, je nach Bedingung auch für Unverheiratete
Anzahl Versuchein der Regel drei Versuchetarifabhängig, teils ohne feste Obergrenze
Eigenanteilrund die Hälfte der Kosten plus Medikamentenanteilje nach Tarif geringer, abhängig vom Verursacherprinzip

Kinderwunsch und künstliche Befruchtung im Detail

Welche Verfahren gibt es und was kosten sie?

Die Reproduktionsmedizin kennt mehrere Behandlungswege, die sich in Aufwand, Erfolgsaussicht und Kosten deutlich unterscheiden. Üblicher Ausgangspunkt ist ein Paar, das seit über einem Jahr erfolglos versucht, schwanger zu werden, und bei dem die Diagnostik eine organische Ursache findet.

MethodeKosten je Zyklus
Intrauterine Insemination (IUI): aufbereitete Samenzellen werden in die Gebärmutter übertragen800 bis 900 €, zuzüglich Hormonpräparate
In-vitro-Fertilisation (IVF): Befruchtung der Eizelle im Labor3.000 bis 3.600 €, zuzüglich Medikamente von 400 bis 1.500 €
Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI): einzelnes Spermium wird in die Eizelle injiziert3.700 bis 6.900 €, zuzüglich Anästhesie und Labor

Da häufig mehrere Zyklen nötig sind, kalkulieren Paare realistisch mit Gesamtkosten von 10.000 bis 20.000 €. Genau deshalb lohnt sich der genaue Blick darauf, welches Versicherungssystem welchen Anteil übernimmt.

Was zahlt die GKV bei künstlicher Befruchtung?

Die gesetzliche Krankenversicherung leistet nach § 27a SGB V und knüpft die Beteiligung an strenge Bedingungen. Das Paar muss verheiratet sein, die Frau zwischen 25 und 40 Jahre alt, der Mann zwischen 25 und 50. Es dürfen nur eigene Ei- und Samenzellen verwendet werden und ein Arzt muss hinreichende Erfolgsaussichten bescheinigen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Kasse die Hälfte der Kosten für maximal drei IVF- oder ICSI-Versuche beziehungsweise für Inseminationen nach Behandlungsplan. Ab dem vierten Zyklus tragen Paare alle Kosten selbst. Hinzu kommen die üblichen Zuzahlungen für Medikamente. Wer unverheiratet ist oder die Altersgrenzen überschreitet, erhält von der gesetzlichen Kasse nichts und wird vollständig zum Selbstzahler.

Was zahlt die PKV bei künstlicher Befruchtung?

Die private Krankenversicherung stellt eine andere Frage. Sie fragt nicht, ob ein Trauschein vorliegt, sondern bei wem die Krankheit liegt. Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen, ihre Behandlung eine medizinisch notwendige Heilbehandlung nach § 1 Abs. 2 MB/KK. Liegt die Ursache beim privat Versicherten, erstattet sein Tarif die Behandlung nach dem Verursacherprinzip, einschließlich der Behandlungsschritte am Körper des Partners.

Den Maßstab für die Erfolgsaussicht hat der Bundesgerichtshof gesetzt. Eine Erstattungspflicht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schwangerschaftseintritts bei mindestens 15 Prozent je Versuch liegt (Urteil vom 21.09.2005, IV ZR 113/04). Starre Altersgrenzen kennt die private Krankenversicherung nicht, die Erfolgswahrscheinlichkeit übernimmt diese Funktion faktisch, denn sie sinkt mit zunehmendem Alter.

Auch eine Begrenzung auf drei Versuche existiert nicht von Gesetzes wegen. Grenzen setzt allein der einzelne Tarif. Manche Verträge enthalten Summengrenzen oder Versuchszahlen, einzelne Einsteigertarife schließen Kinderwunschbehandlungen ganz aus. Die Erstattung hängt damit am Tarif, nicht am Versicherer und genau hier entscheidet sich die Kostenfrage lange vor dem ersten Termin in der Kinderwunschpraxis.

Gemischt versicherte Paare: wer zahlt was?

Ist ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert, treffen zwei Logiken aufeinander. Auf der einen Seite steht das Körperprinzip der gesetzlichen Kasse, auf der anderen das Verursacherprinzip der privaten Krankenversicherung. Liegt die Ursache beim privat Versicherten, übernimmt dessen Versicherung die gesamte Behandlung, auch die Schritte am Körper des gesetzlich versicherten Partners. Für das Paar ist das die günstigste Konstellation, denn eine Vollerstattung wird möglich.

Liegt die Ursache dagegen beim gesetzlich Versicherten, zahlt seine Kasse nur die Hälfte der Maßnahmen am eigenen Versicherten und nur innerhalb der Grenzen des § 27a SGB V. Die Behandlungsschritte am privat versicherten Partner bleiben ohne eigene Diagnose häufig ungedeckt. Nicht der Trauschein entscheidet also über die Kostenverteilung, sondern die Diagnose und deshalb gehört die vollständige Diagnostik beider Partner an den Anfang.

Welche Förderung gibt es und wann lohnt der Wechsel in die PKV?

Unabhängig vom Versicherungssystem unterstützen Bund und mehrere Länder Kinderwunschbehandlungen mit Zuschüssen, darunter Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Sachsen. Die Programme senken den Eigenanteil der ersten Versuche spürbar und stehen je nach Land auch unverheirateten Paaren offen. Verbleibende Eigenkosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung von 1 bis 7 Prozent des Einkommens.

Ein Sonderfall ist der Wechsel in die private Krankenversicherung bei bereits bestehendem Kinderwunsch. In der Gesundheitsprüfung wird nach geplanten Behandlungen gefragt und eine bereits angeratene Kinderwunschbehandlung führt regelmäßig zu einem Leistungsausschluss oder zur Ablehnung des Antrags. Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen wissen wir, dass hier der Zeitpunkt über den Versicherungsschutz entscheidet.

Wir empfehlen, den Wechsel in die private Krankenversicherung vor der ersten ärztlichen Kinderwunschdiagnostik anzugehen und die Annahmechancen vorab über eine anonyme Risikovoranfrage zu testen. Wir empfehlen außerdem, in der Gesundheitsprüfung vollständig zu antworten. Eine verschwiegene Diagnose gefährdet den Versicherungsschutz weit über die Kinderwunschbehandlung hinaus.

Zahlt die PKV auch bei unverheirateten Paaren?

Ja. Anders als die gesetzliche Kasse verlangt die private Krankenversicherung keinen Trauschein. Entscheidend ist, dass die organische Ursache beim Versicherten liegt, die Behandlung medizinisch notwendig ist und die Erfolgsaussicht den Maßstab von mindestens 15 Prozent erreicht.

Wie viele Versuche übernimmt die private Krankenversicherung?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Solange jeder weitere Versuch eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 Prozent hat und der Tarif keine eigene Versuchs- oder Summengrenze enthält, bleibt die Behandlung erstattungsfähig. Die konkrete Grenze steht in den Tarifbedingungen.

Was gilt bei Kryokonservierung vor einer Krebstherapie?

Das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen vor einer keimzellschädigenden Behandlung, etwa einer Chemotherapie, übernehmen beide Systeme einschließlich der Lagerung. Grundlage ist die medizinische Indikation, eine untere Altersgrenze existiert dafür nicht.

Erstattet die Versicherung Behandlungen im Ausland?

Nur, wenn die Methode auch in Deutschland zulässig wäre. Eine Eizellspende oder eine Leihmutterschaft, die hierzulande das Embryonenschutzgesetz untersagt, bleibt deshalb auch bei einer Behandlung im Ausland unerstattet und muss vollständig selbst finanziert werden.

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