Kostenzusage vor dem Start
Wir empfehlen, vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Kostenzusage des Versicherers einzuholen. So ist vor dem ersten Zyklus geklärt, welche Behandlungsschritte, Medikamente und Laborleistungen der Tarif trägt.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWie sich die Kostenfrage vor dem ersten Zyklus klären lässt und worauf Paare achten.
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Wie läuft die Beratung ab? →| Kriterium | Gesetzlich (GKV) | Privat (PKV) |
|---|---|---|
| Kostenübernahme | 50 Prozent für meist drei Versuche unter festen gesetzlichen Bedingungen | nach dem Verursacherprinzip, je nach Tarif bis zu 100 Prozent beim verursachenden Partner |
| Voraussetzung | Ehe, Altersgrenzen, ausschließlich eigene Ei- und Samenzellen | medizinische Notwendigkeit nach Tarif, je nach Bedingung auch für Unverheiratete |
| Anzahl Versuche | in der Regel drei Versuche | tarifabhängig, teils ohne feste Obergrenze |
| Eigenanteil | rund die Hälfte der Kosten plus Medikamentenanteil | je nach Tarif geringer, abhängig vom Verursacherprinzip |
Die Reproduktionsmedizin kennt mehrere Behandlungswege, die sich in Aufwand, Erfolgsaussicht und Kosten deutlich unterscheiden. Üblicher Ausgangspunkt ist ein Paar, das seit über einem Jahr erfolglos versucht, schwanger zu werden, und bei dem die Diagnostik eine organische Ursache findet.
| Methode | Kosten je Zyklus |
|---|---|
| Intrauterine Insemination (IUI): aufbereitete Samenzellen werden in die Gebärmutter übertragen | 800 bis 900 €, zuzüglich Hormonpräparate |
| In-vitro-Fertilisation (IVF): Befruchtung der Eizelle im Labor | 3.000 bis 3.600 €, zuzüglich Medikamente von 400 bis 1.500 € |
| Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI): einzelnes Spermium wird in die Eizelle injiziert | 3.700 bis 6.900 €, zuzüglich Anästhesie und Labor |
Da häufig mehrere Zyklen nötig sind, kalkulieren Paare realistisch mit Gesamtkosten von 10.000 bis 20.000 €. Genau deshalb lohnt sich der genaue Blick darauf, welches Versicherungssystem welchen Anteil übernimmt.
Die gesetzliche Krankenversicherung leistet nach § 27a SGB V und knüpft die Beteiligung an strenge Bedingungen. Das Paar muss verheiratet sein, die Frau zwischen 25 und 40 Jahre alt, der Mann zwischen 25 und 50. Es dürfen nur eigene Ei- und Samenzellen verwendet werden und ein Arzt muss hinreichende Erfolgsaussichten bescheinigen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Kasse die Hälfte der Kosten für maximal drei IVF- oder ICSI-Versuche beziehungsweise für Inseminationen nach Behandlungsplan. Ab dem vierten Zyklus tragen Paare alle Kosten selbst. Hinzu kommen die üblichen Zuzahlungen für Medikamente. Wer unverheiratet ist oder die Altersgrenzen überschreitet, erhält von der gesetzlichen Kasse nichts und wird vollständig zum Selbstzahler.
Die private Krankenversicherung stellt eine andere Frage. Sie fragt nicht, ob ein Trauschein vorliegt, sondern bei wem die Krankheit liegt. Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen, ihre Behandlung eine medizinisch notwendige Heilbehandlung nach § 1 Abs. 2 MB/KK. Liegt die Ursache beim privat Versicherten, erstattet sein Tarif die Behandlung nach dem Verursacherprinzip, einschließlich der Behandlungsschritte am Körper des Partners.
Den Maßstab für die Erfolgsaussicht hat der Bundesgerichtshof gesetzt. Eine Erstattungspflicht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schwangerschaftseintritts bei mindestens 15 Prozent je Versuch liegt (Urteil vom 21.09.2005, IV ZR 113/04). Starre Altersgrenzen kennt die private Krankenversicherung nicht, die Erfolgswahrscheinlichkeit übernimmt diese Funktion faktisch, denn sie sinkt mit zunehmendem Alter.
Auch eine Begrenzung auf drei Versuche existiert nicht von Gesetzes wegen. Grenzen setzt allein der einzelne Tarif. Manche Verträge enthalten Summengrenzen oder Versuchszahlen, einzelne Einsteigertarife schließen Kinderwunschbehandlungen ganz aus. Die Erstattung hängt damit am Tarif, nicht am Versicherer und genau hier entscheidet sich die Kostenfrage lange vor dem ersten Termin in der Kinderwunschpraxis.
Ist ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert, treffen zwei Logiken aufeinander. Auf der einen Seite steht das Körperprinzip der gesetzlichen Kasse, auf der anderen das Verursacherprinzip der privaten Krankenversicherung. Liegt die Ursache beim privat Versicherten, übernimmt dessen Versicherung die gesamte Behandlung, auch die Schritte am Körper des gesetzlich versicherten Partners. Für das Paar ist das die günstigste Konstellation, denn eine Vollerstattung wird möglich.
Liegt die Ursache dagegen beim gesetzlich Versicherten, zahlt seine Kasse nur die Hälfte der Maßnahmen am eigenen Versicherten und nur innerhalb der Grenzen des § 27a SGB V. Die Behandlungsschritte am privat versicherten Partner bleiben ohne eigene Diagnose häufig ungedeckt. Nicht der Trauschein entscheidet also über die Kostenverteilung, sondern die Diagnose und deshalb gehört die vollständige Diagnostik beider Partner an den Anfang.
Unabhängig vom Versicherungssystem unterstützen Bund und mehrere Länder Kinderwunschbehandlungen mit Zuschüssen, darunter Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Sachsen. Die Programme senken den Eigenanteil der ersten Versuche spürbar und stehen je nach Land auch unverheirateten Paaren offen. Verbleibende Eigenkosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung von 1 bis 7 Prozent des Einkommens.
Ein Sonderfall ist der Wechsel in die private Krankenversicherung bei bereits bestehendem Kinderwunsch. In der Gesundheitsprüfung wird nach geplanten Behandlungen gefragt und eine bereits angeratene Kinderwunschbehandlung führt regelmäßig zu einem Leistungsausschluss oder zur Ablehnung des Antrags. Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen wissen wir, dass hier der Zeitpunkt über den Versicherungsschutz entscheidet.
Wir empfehlen, den Wechsel in die private Krankenversicherung vor der ersten ärztlichen Kinderwunschdiagnostik anzugehen und die Annahmechancen vorab über eine anonyme Risikovoranfrage zu testen. Wir empfehlen außerdem, in der Gesundheitsprüfung vollständig zu antworten. Eine verschwiegene Diagnose gefährdet den Versicherungsschutz weit über die Kinderwunschbehandlung hinaus.
Ja. Anders als die gesetzliche Kasse verlangt die private Krankenversicherung keinen Trauschein. Entscheidend ist, dass die organische Ursache beim Versicherten liegt, die Behandlung medizinisch notwendig ist und die Erfolgsaussicht den Maßstab von mindestens 15 Prozent erreicht.
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Solange jeder weitere Versuch eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 Prozent hat und der Tarif keine eigene Versuchs- oder Summengrenze enthält, bleibt die Behandlung erstattungsfähig. Die konkrete Grenze steht in den Tarifbedingungen.
Das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen vor einer keimzellschädigenden Behandlung, etwa einer Chemotherapie, übernehmen beide Systeme einschließlich der Lagerung. Grundlage ist die medizinische Indikation, eine untere Altersgrenze existiert dafür nicht.
Nur, wenn die Methode auch in Deutschland zulässig wäre. Eine Eizellspende oder eine Leihmutterschaft, die hierzulande das Embryonenschutzgesetz untersagt, bleibt deshalb auch bei einer Behandlung im Ausland unerstattet und muss vollständig selbst finanziert werden.