Salben, Pillen, Tinkturen, Saft, Pulver und vieles mehr wird heute aus Ginkgo, Holunder, Thymian, Johanniskraut und vielem anderem hergestellt. Doch die Pflanzenheilkunde wird bereits in den unterschiedlichsten Kulturen seit Jahrtausenden angewandt. Dabei geht die heilende Wirkung der Erzeugnisse auf eine komplexe Symbiose der Wirkstoffe zurück. Heute ist zudem wissenschaftlich nachgewiesen, dass eine Vielzahl der Phytopharmaka eine tatsächliche Wirkung haben und Patienten bei diversen Erkrankungen helfen.
Aus Sicht der Kostenübernahme durch die Krankenkasse allerdings gibt es einiges zu beachten. Denn mit Umsetzung der Gesundheitsreform von 2004 sind alle Phytopharmaka, da sie nicht verschreibungspflichtig sind, aus dem Leistungskatalog der GKV gefallen. Allerdings haben einzelne gesetzliche Krankenversicherungen eine „Satzungsleistung“ bestimmt. Über diese ist es ihr für die eigenen Mitglieder möglich eine Kostenerstattung für Medikamente aus dem Bereich der Pflanzenheilkunde zu gewähren.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arzt ein grünes Rezept ausstellt. Dies wird üblicherweise verwendet, damit der Patient die Dosierung kennt sowie den Namen des Mittels nicht vergisst. Allerdings kann über dieses grüne Rezept auch eine Kostenerstattung erfolgen, wenn es im Anschluss an den Kauf und die Bezahlung des Phytopharmaka bei der Krankenkasse eingereicht wird.
In der privaten Krankenversicherung hingegen ist die generelle Leistung für Naturheilkunde und die damit verbundenen Arzneimittel tariflich geregelt. Um also herauszufinden, ob der eigenen Krankenvollversicherungsvertrag eine Erstattung der Kosten für die Phytotherapie vorsieht, gilt es die entsprechenden Bedingungen zu studieren oder eine fachkundige Person zu konsultieren.
Hinweis: In jedem Fall ist der Ablauf in der PKV ganz ähnlich zu dem der GKV. Denn auch hier wird der Patient für die Behandlung als auch das Mittel im Rahmen der Phytotherapie erst einmal selbst aufkommen müssen. Im Anschluss reicht er die Rechnungen bei seinem Versicherer zur Erstattung ein.
Generell ist festzuhalten, dass die PKV alternative Heilmethoden immer dann erstattet, wenn diese ebenso erfolgreich sein können, wie die alternative Schulmedizin. Dennoch muss nicht zwingend eine wissenschaftliche Anerkennung gegeben sein, damit der Versicherer die Kosten übernimmt.
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