Selbstständige und Freiberufler sind in der Regel nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Einzelne Berufsgruppen sind kraft Gesetzes pflichtversichert, etwa bestimmte Handwerker, Landwirte oder Hebammen. Alle anderen können sich freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern oder eine private Unfallversicherung abschließen.
Wer keine dieser Absicherungen hat, ist bei einem Unfall während der Arbeit auf die private Krankenversicherung angewiesen. Sie übernimmt die Heilbehandlung im Rahmen des Tarifs. Den Verdienstausfall deckt sie jedoch nicht. Dafür brauchen Selbstständige ein vereinbartes Krankentagegeld oder eine private Unfallversicherung mit Tagegeld- und Invaliditätsleistung. Für bestimmte Berufsgruppen kann zudem das Versorgungswerk eine Rolle bei der Absicherung spielen.
Der Unterschied im Überblick:
| Arbeitnehmer | Selbstständige ohne Berufsgenossenschaft |
|---|
| Heilbehandlung über die gesetzliche Unfallversicherung, volle Kostenübernahme ohne Zuzahlung | Heilbehandlung über die private Krankenversicherung im Rahmen des Tarifs |
| Verdienstausfall durch Verletztengeld der Berufsgenossenschaft | Verdienstausfall nur über vereinbartes Krankentagegeld oder eine private Unfallversicherung |
| Beitrag zur Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber | Absicherung über freiwillige Unfallversicherung oder private Vorsorge selbst zu tragen |