Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zum Arbeitsunfall für Privatversicherte auf einen Blick.

01

Gesetzliche Unfallversicherung zahlt zuerst

Bei einem Arbeitsunfall ist die Berufsgenossenschaft vorrangig zuständig, nicht Ihre Krankenversicherung. Sie übernimmt die volle Heilbehandlung ohne Zuzahlung. Die Leistungspflicht Ihrer Krankenversicherung ruht für diesen Fall.

02

Zum Durchgangsarzt gehen

Melden Sie den Unfall Ihrem Arbeitgeber und suchen Sie einen Durchgangsarzt auf. Dieser dokumentiert den Arbeitsunfall und steuert die Behandlung über die Berufsgenossenschaft.

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03

Selbstständige sind nicht automatisch geschützt

Wer selbstständig arbeitet, ist meist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Hier trägt die private Krankenversicherung die Heilbehandlung, den Verdienstausfall deckt aber nur ein Krankentagegeld oder eine private Unfallversicherung.

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04

Die private Krankenversicherung deckt den Unfall mit ab

Anders als die gesetzliche Krankenversicherung trennt die private Krankenversicherung nicht zwischen Beruf und Freizeit. Fällt die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft weg, springt Ihr Tarif für die medizinisch notwendige Behandlung ein.

Inhalt
  1. Was gilt als Arbeitsunfall
  2. Wer zahlt
  3. Verletztengeld
  4. Privatversicherte
  5. Selbstständige
  6. Weg zur Arbeit
  7. Weniger Leistung?

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Arbeitsunfall und Krankenversicherung: die Details

Was gilt als Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 SGB VII ein Unfall, den ein Versicherter infolge seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. Gemeint ist ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Dazu zählt nicht nur der Unfall am Arbeitsplatz selbst. Auch der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück ist als Wegeunfall mitversichert.

Abgrenzen lässt sich das von der Berufskrankheit. Sie entsteht nicht durch ein einzelnes Ereignis, sondern durch langfristige berufliche Einwirkungen. Beide Fälle fallen in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht der Krankenversicherung.

Wer zahlt nach einem Arbeitsunfall?

Für Arbeitnehmer ist die Zuständigkeit klar geregelt. Jeder Angestellte ist über seinen Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert, den Beitrag dafür trägt allein der Arbeitgeber. Das gilt unabhängig davon, ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Tritt ein Arbeitsunfall ein, übernimmt die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie zahlt die gesamte Heilbehandlung ohne Zuzahlung, dazu Reha-Maßnahmen und die berufliche Wiedereingliederung. Die Leistungspflicht der Krankenversicherung ruht in dieser Zeit. Erst wenn die Unfallversicherung eine Leistung nicht abdeckt, lässt sie sich bei der privaten Krankenversicherung geltend machen.

Was sind Verletztengeld und Verletztenrente?

Fällt das Einkommen während der Heilbehandlung aus, zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Es beträgt 80 Prozent des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts und ist auf das Nettoentgelt begrenzt. Damit ersetzt es das Krankengeld, das sonst die Krankenversicherung leisten würde.

Bleibt nach dem Unfall eine dauerhafte Einschränkung, kommt die Verletztenrente in Betracht. Sie wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Diese Rente ist lebenslang möglich und richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Was gilt beim Arbeitsunfall für Privatversicherte?

Privat versicherte Arbeitnehmer stehen nicht schlechter da. Auch sie sind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Die Berufsgenossenschaft trägt die Behandlung, die private Krankenversicherung bleibt im Hintergrund und springt nur nachrangig ein.

Ein Vorteil zeigt sich bei der grundsätzlichen Absicherung. Die private Krankenversicherung kennt keine Trennung zwischen Arbeit und Freizeit. Ein Unfall ist über den Tarif gedeckt, gleich wo er passiert. Wird ein Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entfällt die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft, übernimmt die private Krankenversicherung die medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang.

Was gilt für Selbstständige und Freiberufler?

Selbstständige und Freiberufler sind in der Regel nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Einzelne Berufsgruppen sind kraft Gesetzes pflichtversichert, etwa bestimmte Handwerker, Landwirte oder Hebammen. Alle anderen können sich freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern oder eine private Unfallversicherung abschließen.

Wer keine dieser Absicherungen hat, ist bei einem Unfall während der Arbeit auf die private Krankenversicherung angewiesen. Sie übernimmt die Heilbehandlung im Rahmen des Tarifs. Den Verdienstausfall deckt sie jedoch nicht. Dafür brauchen Selbstständige ein vereinbartes Krankentagegeld oder eine private Unfallversicherung mit Tagegeld- und Invaliditätsleistung. Für bestimmte Berufsgruppen kann zudem das Versorgungswerk eine Rolle bei der Absicherung spielen.

Der Unterschied im Überblick:

ArbeitnehmerSelbstständige ohne Berufsgenossenschaft
Heilbehandlung über die gesetzliche Unfallversicherung, volle Kostenübernahme ohne ZuzahlungHeilbehandlung über die private Krankenversicherung im Rahmen des Tarifs
Verdienstausfall durch Verletztengeld der BerufsgenossenschaftVerdienstausfall nur über vereinbartes Krankentagegeld oder eine private Unfallversicherung
Beitrag zur Unfallversicherung trägt allein der ArbeitgeberAbsicherung über freiwillige Unfallversicherung oder private Vorsorge selbst zu tragen

Gilt der Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall?

Ja. Der direkte Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als Wegeunfall über die gesetzliche Unfallversicherung mitversichert.

Bekomme ich als Privatversicherter weniger Leistung?

Nein. Als Arbeitnehmer sind Sie unabhängig von Ihrer Krankenversicherung über den Arbeitgeber unfallversichert. Die Berufsgenossenschaft leistet für alle gleich.

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