Expertentipps

Was Mitglieder eines Versorgungswerks bei der Krankenversicherung beachten sollten.

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Rente und Krankenversicherung trennen

Das Versorgungswerk sichert Ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die Krankenversicherung läuft nie darüber. Sie entscheiden sich getrennt für die gesetzliche oder die private Krankenversicherung.

02

Befreiung an den Job binden

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI gilt nur für Ihren aktuellen Beruf bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber. Bei einem Stellenwechsel stellen Sie den Antrag neu, sonst zahlen Sie unbemerkt doppelt.

03

Einkommensunabhängiger Beitrag im Alter

Privat Versicherte zahlen ihren Tarifbeitrag unabhängig von Einkünften wie Miet- oder Kapitaleinkünften. Freiwillig gesetzlich Versicherte verbeitragen im Ruhestand dagegen jede Einnahme. Genau hier liegt der größte Unterschied für Mitglieder eines Versorgungswerks im Ruhestand.

04

Zuschuss nur auf die gesetzliche Rente

Den Beitragszuschuss zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung von 8,75 Prozent zahlt der Rentenversicherungsträger nur auf eine gesetzliche Rente. Wer ausschließlich aus dem Versorgungswerk Rente bezieht, erhält keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Das sollten Sie früh in die Planung einbeziehen.

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Inhalt
  1. Vergleich
  2. Was ist ein Versorgungswerk
  3. Befreiung
  4. Getrennt geregelt
  5. Mit der PKV
  6. Mit der GKV
  7. PKV-Zugang
  8. Zuschuss
  9. KV der Rentner

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Im Alter: gesetzlich oder privat versichert

KriteriumGesetzlich (GKV)Privat (PKV)
BeitragsgrundlageBeiträge auf alle Einkünfte, auch Miet- und Kapitalerträge sowie BetriebsrentenBeitrag unabhängig vom Einkommen, weitere Einkünfte bleiben unberücksichtigt
BeitragszuschussKein Zuschuss ohne gesetzliche Rente, voller Beitrag auf die VersorgungswerkrenteZuschuss nur bei zusätzlicher gesetzlicher Rente
Beitrag im AlterBeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Höchstbeitrag mit Pflege rund 1.261 Euro (Stand 2026) im MonatIm Alter entlastet durch Wegfall des gesetzlichen Zuschlags (Alter 60) und Entfall des Krankentagegeldes

Versorgungswerk und Krankenversicherung im Detail

Was ist ein Versorgungswerk und für wen ist es Pflicht?

Ein berufsständisches Versorgungswerk ist eine öffentlich-rechtliche Pflichteinrichtung für verkammerte freie Berufe. Dazu zählen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie teilweise psychologische Psychotherapeuten. In Deutschland gibt es rund 89 dieser Einrichtungen, zusammengeschlossen in der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Das Versorgungswerk zahlt Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung arbeitet es im Kapitaldeckungsverfahren. Die Beiträge werden angelegt und nicht direkt an heutige Rentner verteilt. Ein praktischer Vorteil zeigt sich bei der Berufsunfähigkeit. Hier gibt es keine Wartezeit, der volle Anspruch besteht ab dem ersten Tag. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind dafür mindestens 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nötig.

Wie funktioniert die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung?

Selbstständige Kammermitglieder sind über ihr Versorgungswerk pflichtversorgt. Angestellte in diesen Berufen sind zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtig. Damit niemand doppelt zahlt, können sie sich nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Diese Befreiung ist eng gefasst. Sie gilt nur für den konkreten Beruf bei dem konkreten Arbeitgeber. Wechseln Sie die Stelle, müssen Sie den Antrag erneut stellen. Neu ist außerdem eine Regel zum 1. Juli 2026. Nach § 6 Abs. 6 SGB VI lässt sich die einmal erteilte Befreiung künftig einmalig widerrufen. Wer angestellt als psychologischer Psychotherapeut oder Ingenieur arbeitet, kann sich je nach Konstellation nicht befreien lassen, ihm steht aber die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk offen.

Warum wird die Krankenversicherung getrennt geregelt?

Das Versorgungswerk ersetzt die gesetzliche Rente, nicht die Krankenversicherung. Das ist der Punkt, an dem viele Mitglieder zunächst falsch liegen. Ihre Krankenversicherung schließen Sie eigenständig ab, entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder in der privaten Krankenversicherung.

Für die meisten Kammerberufe ist die private Krankenversicherung die naheliegende Wahl. Selbstständige Freiberufler liegen ohnehin außerhalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Angestellte mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro können ebenfalls wechseln. Der Beitrag richtet sich dann nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewünschtem Leistungsumfang, nicht nach dem Einkommen.

Wie zahlen privat Versicherte im Ruhestand?

Privat versicherte Mitglieder zahlen im Ruhestand ihren regulären Tarifbeitrag aus der Versorgungswerkrente weiter. Dieser Beitrag bleibt einkommensunabhängig. Mehrere Posten entlasten dabei mit dem Alter. Ab 60 entfällt der gesetzliche Beitragszuschlag, der die Jahre zuvor angespart wurde. Das Krankentagegeld fällt mit dem Rentenbeginn weg, weil kein Arbeitseinkommen mehr ausfällt. Wie sich der Beitrag im Alter entwickelt, hängt am Tarif und an den angesparten Rückstellungen.

Einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung gibt es im Alter nur, wenn zusätzlich eine gesetzliche Rente besteht. Dann zahlt der Rentenversicherungsträger auf Antrag 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente, höchstens 508,59 Euro im Monat und nie mehr als die Hälfte der tatsächlichen Prämie. Auf die reine Versorgungswerkrente entfällt dieser Zuschuss.

Was gilt im Alter für gesetzlich Versicherte?

Wer im Alter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, sollte die Beitragsgrundlage kennen. Entscheidend ist, ob Sie als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner geführt werden oder als freiwilliges Mitglied.

Für die Krankenversicherung der Rentner gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V eine Vorversicherungszeit. In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen und es muss ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen. Mitglieder eines Versorgungswerks erfüllen diese Bedingungen häufig nicht, weil sie über Jahre in das Versorgungswerk statt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie werden dann freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie unterschiedlich der Beitrag im Alter dann ausfällt, zeigt die Vergleichstabelle weiter oben auf dieser Seite.

Kann ich als Mitglied eines Versorgungswerks in die private Krankenversicherung?

Ja, das ist der Regelfall. Selbstständige Kammermitglieder unterliegen keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Angestellte können nur wechseln, wenn sie über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Bekomme ich im Ruhestand einen Zuschuss zu meinem Beitrag?

Nur wenn Sie zusätzlich eine gesetzliche Rente beziehen. Dann zahlt der Rentenversicherungsträger 8,75 Prozent auf Ihre Renteneinkünfte, gedeckelt auf den Höchstzuschuss. Auf die Versorgungswerkrente gibt es keinen Zuschuss.

Komme ich als Mitglied eines Versorgungswerks in die Krankenversicherung der Rentner?

Meist nicht. Die Krankenversicherung der Rentner setzt eine lange gesetzliche Vorversicherungszeit und einen Anspruch auf gesetzliche Rente voraus. Wer überwiegend in das Versorgungswerk eingezahlt hat, wird in der Regel freiwilliges Mitglied und zahlt Beiträge auf alle Einkünfte.

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