Standard 24 Monate
Nach § 195 VVG beträgt die Mindestvertragsdauer typisch 24 Monate ab Vertragsbeginn. Erst danach ist eine ordentliche Kündigung möglich. Manche Tarife haben kürzere Mindestlaufzeiten von 12 Monaten.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zur Mindestvertragsdauer in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Die Mindestvertragsdauer in der PKV ist der Zeitraum, für den der Vertrag nach Vertragsschluss verbindlich gebunden bleibt. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf dieser Frist ist nicht möglich. Die gesetzliche Grundlage ist § 195 VVG, der eine Mindestvertragsdauer von zwei Jahren vorsieht.
Zwei Jahre ab Vertragsbeginn sind der Standard. Der Vertrag kann danach mit der Kündigungsfrist nach § 205 VVG ordentlich gekündigt werden. Für außerordentliche Kündigungen gelten gesonderte Regeln.
Die Mindestlaufzeit variiert je nach Versicherer und Tarif. Der Standard liegt bei 24 Monaten, einzelne Versicherer bieten Tarife mit kürzerer Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sehr seltene Ausnahmen mit längeren Fristen von 36 Monaten existieren, sind aber nicht die Regel.
Die genaue Mindestlaufzeit steht im Versicherungsbedingungswerk, nicht immer in der Angebotsübersicht. Wer vor dem Abschluss wissen möchte, wie lange er gebunden ist, sollte diesen Punkt explizit im Bedingungswerk nachschlagen oder in der Beratung klären.
Nach § 205 VVG ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf der Mindestvertragsdauer möglich. Die typische Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Versicherungsjahres oder Kalenderjahres. Das Versicherungsjahr beginnt in der Regel mit dem Monat des Vertragsbeginns und endet jeweils nach zwölf Monaten.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wer kündigen möchte, braucht zusätzlich einen Nachweis der Anschlussversicherung, sonst nimmt der Versicherer die Kündigung nicht entgegen. Das Widerrufsrecht der ersten 14 Tage ist ein anderes Instrument.
§ 196 VVG gibt Versicherten das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht. Die Frist beträgt zwei Monate ab Mitteilung der Anpassung. Die Kündigung wirkt zum Anpassungszeitpunkt, nicht zu einem späteren Datum.
Das Sonderkündigungsrecht gilt unabhängig von der Mindestvertragsdauer. Wer einen Vertrag erst vor sechs Monaten abgeschlossen hat und nun eine Beitragserhöhung erhält, kann trotzdem von diesem Recht Gebrauch machen.
Wichtig ist: Das Sonderkündigungsrecht greift bei einer Erhöhung durch den Versicherer. Es greift nicht bei einer Beitragserhöhung, die durch eigene Leistungsanpassungen oder einen Tarifwechsel entsteht.
Neben der Sonderkündigung bei Beitragserhöhung gibt es weitere Situationen, in denen eine außerordentliche Kündigung ohne Beachtung der Mindestvertragsdauer möglich ist. Hauptfall ist der Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn das Einkommen bei Angestellten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, besteht automatisch gesetzliche Pflichtversicherung. In diesem Fall ist die außerordentliche Kündigung zum Eintritt der Versicherungspflicht möglich.
Mehrere Szenarien verdeutlichen die Praxis:
Einige Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit: