Annahmepflicht nur im Basistarif
Im regulären Vollversicherungstarif gibt es keine Annahmepflicht. Versicherer dürfen Anträge wegen Vorerkrankungen oder Risiken ablehnen. Annahmepflicht besteht ausschließlich im Basistarif.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zur Annahmepflicht und zum Basistarif auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Im privaten Krankenversicherungsmarkt entscheidet jeder Versicherer selbst, wen er in seinen regulären Vollversicherungstarifen aufnimmt. Es besteht keine allgemeine Aufnahmepflicht. Die verbreitete Annahme, die PKV dürfe nicht ablehnen, hält sich gerade nach der Gesundheitsprüfung hartnäckig. Tatsächlich dürfen Versicherer Anträge aus medizinischen Gründen ablehnen, mit Risikozuschlägen versehen oder bestimmte Leistungen ausschließen. Für Standardtarife ist all das rechtlich zulässig, einen Kontrahierungszwang gibt es in der PKV nicht.
Die einzige Ausnahme ist der gesetzlich vorgeschriebene Basistarif. In diesem Tarif greift die Annahmepflicht, unabhängig von Vorerkrankungen oder Risiken. Wer grundsätzlich für die PKV berechtigt ist, hat darauf einen gesetzlichen Anspruch. Das ist keine freiwillige Leistung der Versicherer, sondern Pflicht kraft Gesetz.
Die Annahmepflicht im Basistarif ist in § 152 VAG gesetzlich geregelt. Alle privaten Krankenversicherer mit Sitz in Deutschland sind verpflichtet, grundsätzlich für die PKV berechtigte Personen in diesen Tarif aufzunehmen. Dazu gehören Angestellte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 € im Jahr 2026 überschreiten, sowie Selbstständige und Beamte.
Eine Gesundheitsprüfung entfällt im Basistarif vollständig. Weder Vorerkrankungen noch individuelle Risiken können zur Ablehnung führen. Das sichert den Versicherungsschutz, begrenzt aber gleichzeitig den Leistungsumfang auf ein mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbares Niveau. Einen höherwertigen Tarif mit den in der PKV üblichen Sonderleistungen kann niemand über den Basistarif erzwingen.
Der Beitrag im Basistarif ist gesetzlich gedeckelt. Der gesetzliche Höchstbeitrag zur Krankenversicherung liegt 2026 bei 1.017,18 € im Monat. Die Pflegepflichtversicherung kommt separat hinzu.
Dieser Höchstwert entspricht dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Vergleich: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung den Höchstbeitrag inklusive Pflegeversicherung zahlt, kommt 2026 auf 1.229,35 € im Monat. Der tatsächliche Beitrag im Basistarif kann je nach Alter und Geschlecht unterhalb des gesetzlichen Deckels liegen, nicht aber darüber.
Jüngere Versicherte zahlen in der Regel deutlich weniger als den Höchstbeitrag. Den konkreten Beitrag für die eigene Situation nennt Ihnen der zuständige Versicherer auf Anfrage.
Wer den Basistarifbeitrag finanziell nicht aufbringen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Halbierung. Die Grundlage bildet § 12 VAG. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts reduziert sich der monatliche Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags.
Den Differenzbetrag übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger. Den Antrag auf Halbierung nach § 12 VAG stellen Sie beim Sozialamt. Erforderlich sind Einkommensnachweise und eine Übersicht der Vermögenslage. Wer bereits Grundsicherung bezieht, ist in vielen Fällen unmittelbar anspruchsberechtigt.
Der Leistungsumfang im Basistarif entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatärztliche Sondersätze, Einbettzimmer und Chefarztbehandlung sind nicht enthalten. Wer bisher an diese Leistungen gewöhnt war, spürt den Unterschied zum regulären Vollversicherungstarif deutlich.
Ärzte rechnen gegenüber Basistarifversicherten mit dem 2,3-fachen Gebührensatz der GOÄ ab, nicht mit dem sonst in der PKV üblichen 3,5-fachen Satz. Das entspricht dem Abrechnungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Manche Arztpraxen behandeln Basistarifpatienten mit der gleichen Bereitschaft wie Kassenpatienten, andere bevorzugen weiterhin reguläre Versicherte.
Als Sicherheitsnetz nach einer systematischen Ablehnung im regulären Markt der privaten Krankenversicherung erfüllt der Basistarif seinen gesetzlich vorgesehenen Zweck. Für gesunde Antragsteller, die direkt einsteigen wollen, ist er keine geeignete Alternative zum regulären Vollversicherungstarif.
In unserer Beratung sehen wir oft, dass der Basistarif ohne anonyme Voranfrage als erste Lösung gewählt wird. In vielen Fällen wären reguläre Tarife mit Risikozuschlag günstiger und leistungsstärker gewesen. Wir raten deshalb dazu, vor jedem formalen Antrag eine anonyme Risikovoranfrage durchzuführen. Wer mit Vorerkrankungen wechseln möchte, findet so heraus, welche Tarife zu welchen Konditionen tatsächlich offenstehen, ohne dass eine Ablehnung im HIS-System dokumentiert wird.
Wer bereits im Basistarif versichert ist und auch diesen Beitrag nicht mehr aufbringen kann, hat Anspruch auf den Notlagentarif. Dieser sichert ausschließlich Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen und Schwangerschaft. Der Beitrag liegt deutlich unterhalb des Basistarifs.
Weitere Möglichkeiten je nach Ausgangslage:
Beide Wege setzen konkrete Voraussetzungen voraus. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte das in einem persönlichen Beratungsgespräch individuell klären lassen.