Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG verpflichtet den Antragsteller, alle Gesundheitsfragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Verstöße haben drei mögliche Konsequenzen:
- Rücktritt des Versicherers vom Vertrag innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss (§ 21 Abs. 3 VVG)
- Kündigung innerhalb derselben Frist
- Leistungsverweigerung im konkreten Schadenfall
Bei Vorsatz oder Arglist verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag zudem nach § 22 VVG anfechten. Die Anzeigepflicht gilt beim formalen Antrag in vollem Umfang, nicht bei einer anonymen Voranfrage.