Tim Bökemeier, Versicherungsexperte

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Mit dem umfangreichen Sparpaket sollen die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisiert und starke Erhöhungen der Zusatzbeiträge möglichst verhindert werden.

Dafür sind Einsparungen in nahezu allen Bereichen des Gesundheitswesens vorgesehen. Auch gesetzlich Versicherte müssen sich auf höhere Zuzahlungen und Leistungseinschränkungen einstellen.

Wir erklären, was sich konkret ändert, welche finanziellen Folgen entstehen können und was die Reform langfristig für gesetzlich Versicherte bedeutet.

Warum war die Reform notwendig?

Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen lagen 2025 bei mehr als 336 Milliarden Euro. Im ersten Quartal 2026 stiegen sie gegenüber dem Vorjahreszeitraum noch einmal um rund acht Prozent.

Für 2027 wurde zuletzt ein Einsparbedarf von rund 18,8 Milliarden Euro ermittelt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf deckte davon etwa 16,3 Milliarden Euro ab. Im parlamentarischen Verfahren mussten deshalb weitere Maßnahmen mit einem Volumen von rund 2,5 Milliarden Euro ergänzt werden.

Das Ziel der Bundesregierung besteht darin, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung künftig stärker an die Entwicklung ihrer Einnahmen zu koppeln. Die durchschnittlichen Zusatzbeiträge sollen dadurch möglichst stabil bleiben. Ob dies tatsächlich gelingt, hängt jedoch auch von der weiteren Entwicklung der Gesundheitsausgaben und den Rücklagen der einzelnen Krankenkassen ab.

Die wichtigsten Änderungen für Versicherte

1. Zuzahlungen steigen um 50 Prozent

Gesetzliche Zuzahlungen werden grundsätzlich um 50 Prozent erhöht. Dies betrifft beispielsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Bislang zahlen gesetzlich Versicherte für ein verschreibungspflichtiges Medikament in der Regel mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro selbst. Künftig steigt die Zuzahlung auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Die ursprünglich geplante automatische jährliche Erhöhung dieser Beträge wurde hingegen wieder gestrichen.

Ein Beispiel: Wer regelmäßig vier Medikamente im Monat benötigt und jeweils die maximale Zuzahlung leisten muss, zahlte bislang bis zu 40 Euro pro Monat. Künftig können es bis zu 60 Euro sein. Das entspricht einer Mehrbelastung von 20 Euro monatlich beziehungsweise 240 Euro im Jahr.

Die gesetzlichen Belastungsgrenzen bleiben grundsätzlich bestehen. Versicherte müssen Zuzahlungen normalerweise bis zu einer Höhe von zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Für anerkannte chronisch Kranke gilt in der Regel eine Grenze von einem Prozent.

2. Der Festzuschuss für Zahnersatz sinkt

Eine besonders konkrete Leistungskürzung betrifft den Zahnersatz. Der reguläre Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung soll von bisher 60 Prozent auf 50 Prozent der Kosten der jeweiligen Regelversorgung sinken. Die bestehenden Härtefallregelungen sollen erhalten bleiben.

Wichtig ist dabei: Die Krankenkasse übernimmt nicht automatisch einen bestimmten Prozentsatz der tatsächlich gewählten Versorgung. Der Zuschuss orientiert sich an der festgelegten Regelversorgung. Entscheidet sich der Patient beispielsweise für ein hochwertigeres Implantat statt einer einfacheren Regelversorgung, muss er die darüber hinausgehenden Kosten weiterhin selbst tragen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Angenommen, die gesetzlich definierte Regelversorgung kostet 1.000 Euro.

RechnungBisherKünftig
Regulärer Festzuschuss60 % von 1.000 € = 600 €50 % von 1.000 € = 500 €
Eigenanteil400 €500 €

Das sind 100 Euro mehr aus eigener Tasche. Bei einer Regelversorgung im Wert von 2.000 Euro verdoppelt sich die Differenz: Der Zuschuss sinkt von 1.200 Euro auf 1.000 Euro, die zusätzliche Eigenbelastung beträgt 200 Euro. Bei umfangreicheren Zahnersatzmaßnahmen können sich die Mehrkosten daher schnell auf mehrere Hundert Euro summieren.

Was passiert mit dem Bonusheft? Der tatsächliche Zuschuss kann sich durch ein regelmäßig geführtes Bonusheft erhöhen. Entscheidend ist daher, ob die Absenkung proportional auch auf die erhöhten Bonuszuschüsse übertragen wird und wie die endgültigen Detailregelungen umgesetzt werden.

Für Versicherte bleibt das Bonusheft in jedem Fall wichtig. Auch eine private Zahnzusatzversicherung kann durch die sinkenden GKV-Zuschüsse an Bedeutung gewinnen. Vor einem Abschluss sollten jedoch unter anderem Leistungsstaffeln, Wartezeiten, Erstattungshöchstgrenzen und bereits angeratene Behandlungen geprüft werden. Wie private Tarife beim Zahn leisten, zeigt unser Beitrag zu Zahnersatz und Implantaten.

3. Homöopathische Satzungsleistungen entfallen

Homöopathische Leistungen sollen künftig nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden. Das betrifft insbesondere freiwillige Satzungsleistungen oder besondere Versorgungsverträge einzelner Krankenkassen. Wer solche Behandlungen weiterhin in Anspruch nehmen möchte, muss die Kosten künftig grundsätzlich selbst tragen.

4. Die Hautkrebsvorsorge wird überprüft

Die derzeit alle zwei Jahre vorgesehene Hautkrebsfrüherkennung für Erwachsene ohne konkrete Symptome soll überprüft werden. Dabei handelt es sich zunächst nicht zwingend um eine vollständige Abschaffung. Es soll vielmehr untersucht werden, in welcher Form und für welche Versichertengruppen die Untersuchung künftig als reguläre Kassenleistung angeboten wird.

5. Gutverdiener zahlen höhere Beiträge

Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro monatlich angehoben werden. Was das für die Jahresarbeitsentgeltgrenze und den Wechsel in die PKV bedeutet, zeigt unsere Meldung zu den Einkommensgrenzen 2027.

2026 liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 5.812,50 Euro. Bis zu dieser Einkommenshöhe werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Durch die zusätzliche Erhöhung werden bei Gutverdienern weitere 300 Euro ihres monatlichen Einkommens beitragspflichtig.

Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent. Der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 Prozent, real verlangen viele Kassen bereits rund 3,1 Prozent. Rechnet man beispielhaft mit insgesamt 17,7 Prozent, ergibt sich für Arbeitnehmer ein Anteil von 8,85 Prozent. Auf die zusätzlich beitragspflichtigen 300 Euro entfallen damit 26,55 Euro monatlich oder rund 318 Euro im Jahr, allein in der Krankenversicherung.

Hinzu kommt grundsätzlich auch der entsprechende Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die tatsächliche Mehrbelastung hängt unter anderem vom individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse und vom Beitragssatz der Pflegeversicherung ab. Die Versicherten zahlen dadurch mehr, ohne automatisch zusätzliche Leistungen zu erhalten.

6. Einschränkungen bei der kostenlosen Familienversicherung

Ab 2028 soll für bestimmte bislang über die Familienversicherung beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent erhoben werden.

Von dieser Regelung ausgenommen bleiben unter anderem Eltern mit Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, Ehe- oder Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, Personen mit Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie bestimmte nicht erwerbsfähige Grundsicherungsempfänger.

Ursprünglich sollte die Ausnahme für Eltern nur bis zum siebten Lebensjahr des Kindes gelten. Im parlamentarischen Verfahren wurde sie auf das vollendete zwölfte Lebensjahr erweitert. Wie hoch die konkrete Mehrbelastung für betroffene Paare ausfällt, hängt von der endgültigen Berechnungsgrundlage des Zuschlags ab.

7. Zweitmeinungen vor bestimmten Operationen

Bei bestimmten planbaren und besonders häufig durchgeführten Eingriffen soll eine ärztliche Zweitmeinung künftig stärker zur Voraussetzung für die Vergütung werden. Ab 2028 sollen jährlich zwei weitere Eingriffe für ein obligatorisches Zweitmeinungsverfahren bestimmt werden.

Als mögliche Anwendungsbereiche nennt das Bundesgesundheitsministerium unter anderem den Hüftgelenkersatz, Eingriffe an der Wirbelsäule, die Entfernung der Gallenblase, der Gebärmutter oder der Gaumenmandeln sowie arthroskopische Eingriffe an der Schulter. Ziel ist es, medizinisch nicht notwendige Operationen zu vermeiden.

8. Teilkrankschreibungen werden möglich

Bei länger andauernden Erkrankungen soll künftig eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ermöglicht werden. Vorgesehen sind Teilkrankschreibungen mit einer Arbeitsleistung von 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche Lösung mittragen und sie medizinisch vertretbar ist.

Damit soll eine schrittweise Rückkehr in den Beruf erleichtert werden. In der praktischen Umsetzung stellen sich jedoch noch Fragen zur Entgeltfortzahlung, zum Krankengeld und zur Abstimmung zwischen Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse.

Auch Ärzte, Krankenhäuser und Pharmaunternehmen müssen sparen

Die Reform betrifft nicht nur Versicherte.

Für Krankenhäuser wird der zulässige Kostenanstieg von 2027 bis 2029 grundsätzlich auf die sogenannte Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunktes begrenzt. Steigt die Grundlohnrate beispielsweise um drei Prozent, dürften die entsprechenden Krankenhauskosten nur um zwei Prozent steigen. Kritiker befürchten, dass dies den wirtschaftlichen Druck auf Kliniken verstärken und sich mittelbar auf Personal, Investitionen und Versorgung auswirken könnte.

Der gesetzliche Herstellerabschlag für Arzneimittel wird auf 15,5 Prozent angehoben. Für patentgeschützte Impfstoffe steigt ein zusätzlicher Abschlag auf neun Prozent. Außerdem gilt für diese Impfstoffe vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein Preismoratorium.

In der psychotherapeutischen Versorgung wird ein großer Teil der bislang extrabudgetär vergüteten Leistungen wieder in das reguläre Budget der ambulanten Versorgung überführt. Das Ausgabenvolumen für extrabudgetäre psychotherapeutische Leistungen war innerhalb von zehn Jahren auf rund 3,9 Milliarden Euro im Jahr 2025 gestiegen und hatte sich damit nahezu verdoppelt. Bereits begonnene Behandlungen sollen jedoch bis zu ihrem Abschluss weiterhin ohne entsprechende Abzüge vergütet werden.

Welchen Beitrag leistet der Bund?

Der Bund erhöht seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsempfängern dauerhaft: von 1 Milliarde Euro im Jahr 2027 über 1,25 Milliarden Euro (2028), 1,75 Milliarden Euro (2029) und 2,25 Milliarden Euro (2030) auf 2,75 Milliarden Euro jährlich ab 2031.

Gleichzeitig wird der reguläre Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung reduziert. Der bisherige Zuschuss von jährlich 14,5 Milliarden Euro sinkt 2027 auf 13,15 Milliarden Euro.

Was bedeutet die Reform langfristig für die GKV?

Das Gesetz soll den durchschnittlichen Zusatzbeitrag stabilisieren. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

Ob die Zusatzbeiträge tatsächlich stabil bleiben, hängt unter anderem davon ab, wie schnell die Gesundheitsausgaben weiter steigen, ob die geplanten Einsparungen vollständig erreicht werden, wie sich Löhne und Beschäftigung entwickeln und ob die Krankenkassen ihre gesetzlichen Rücklagen auffüllen müssen.

Das Gesetz kann die Finanzierung kurzfristig entlasten. Die strukturellen Herausforderungen durch den demografischen Wandel, steigende Behandlungskosten und den medizinischen Fortschritt bleiben jedoch bestehen.

Was bedeutet das für die private Krankenversicherung?

Die private Krankenversicherung ist von den Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen des GKV-Sparpakets nicht unmittelbar betroffen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die PKV automatisch günstiger oder für jeden die bessere Wahl ist.

In der PKV hängt der vertragliche Leistungsumfang vom gewählten Tarif ab. Leistungen können nicht allein durch eine allgemeine gesundheitspolitische Entscheidung nachträglich aus dem individuellen Versicherungsvertrag entfernt werden. Gleichzeitig können aber auch in der privaten Krankenversicherung Beiträge angepasst werden, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben eines Tarifkollektivs von der ursprünglichen Kalkulation abweichen.

Ob ein Wechsel in die PKV sinnvoll ist, hängt insbesondere von Einkommen und beruflicher Situation, Alter und Gesundheitszustand, der Familienplanung, dem gewünschten Leistungsumfang, den finanziellen Rücklagen und der langfristigen Lebensplanung ab.

Gerade die Absenkung der Zuschüsse für Zahnersatz zeigt, warum nicht nur der aktuelle Monatsbeitrag betrachtet werden sollte. Entscheidend ist auch, welche Leistungen ein System übernimmt und welche Kosten Versicherte selbst tragen müssen.

Fazit und Ausblick

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll einen Einsparbedarf von fast 19 Milliarden Euro im Jahr 2027 abdecken. Die geplanten Maßnahmen gehen deshalb deutlich über reine Einsparungen in der Verwaltung hinaus.

Für gesetzlich Versicherte werden die Auswirkungen an mehreren Stellen konkret spürbar:

  • Medikamentenzuzahlungen steigen um 50 Prozent.
  • Der reguläre Festzuschuss für Zahnersatz sinkt von 60 auf 50 Prozent.
  • Für Gutverdiener wird die Beitragsbemessungsgrenze 2027 zusätzlich um 300 Euro monatlich erhöht.
  • Bestimmte familienversicherte Partner müssen ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent zahlen.
  • Einzelne freiwillige oder präventive Leistungen werden gestrichen beziehungsweise überprüft.

Die meisten Sparmaßnahmen greifen zum 1. Januar 2027, darunter die höheren Zuzahlungen und die zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Partner und die erweiterten Zweitmeinungsverfahren folgen ab 2028. Bestehen bleibt die Belastungsgrenze: Zuzahlungen sind weiterhin nur bis zu zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens fällig, für anerkannte chronisch Kranke gilt in der Regel ein Prozent.

Privat Versicherte sind von den Kürzungen nicht unmittelbar betroffen. Der Leistungsumfang in der privaten Krankenversicherung ist vertraglich vereinbart und kann nicht per gesundheitspolitischer Entscheidung aus dem laufenden Vertrag gestrichen werden. Auch in der PKV können sich Beiträge ändern, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifkollektivs von der Kalkulation abweichen. Für gesetzlich versicherte Gutverdiener wird das Sparpaket dagegen doppelt spürbar: durch geringere Leistungen und durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze. Wer ohnehin über einen Wechsel in die PKV nachdenkt, sollte die neuen Rahmenbedingungen in die Entscheidung einbeziehen. Ob die Einschnitte ausreichen, um die Beiträge langfristig zu stabilisieren, bleibt abzuwarten.

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