Anwartschaft vor dem Start abschließen
Die Anwartschaft sichert Ihren Tarif zu einem Bruchteil des Beitrags. Nach der Elternzeit kehren Sie ohne neue Gesundheitsprüfung in den vollen Schutz zurück.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zur privaten Krankenversicherung in der Elternzeit auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Die private Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit grundsätzlich unverändert bestehen. Die versicherte Person behält ihre vertraglichen Leistungen und zahlt weiterhin den vereinbarten Beitrag.
Das gilt grundsätzlich auch für:
Abweichungen sind möglich, wenn der Tarif ausdrücklich eine Beitragsbefreiung oder eine andere besondere Familienleistung vorsieht.
Die Elternzeit beendet, unterbricht oder reduziert den PKV-Vertrag also nicht automatisch.
Bei einer vollständigen Elternzeit ohne Arbeitsentgelt tragen privat Versicherte ihren Beitrag grundsätzlich vollständig selbst. Sie müssen dann auch den Anteil übernehmen, den zuvor der Arbeitgeber getragen hat.
Das Elterngeld enthält keinen gesonderten Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Privat Versicherte erhalten allerdings häufig ein höheres Elterngeld als vergleichbare pflichtversicherte GKV-Mitglieder, weil bei der Berechnung ihres Nettoeinkommens keine Pauschale für gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wird. Der tatsächliche PKV-Beitrag wird dadurch jedoch nicht vollständig ausgeglichen.
Der Arbeitgeberzuschuss entfällt regelmäßig, wenn während der Elternzeit nicht gearbeitet wird, kein Arbeitsentgelt gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis lediglich wegen der Elternzeit ruht.
Die Elternzeit allein begründet keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung des bisherigen Zuschusses.
Ja. Wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet und die PKV aufgrund einer Befreiung oder fortbestehender Versicherungsfreiheit weitergeführt, kann aus dem Teilzeitentgelt wieder ein Arbeitgeberzuschuss entstehen.
Wie hoch dieser ausfällt, hängt insbesondere vom Arbeitsentgelt, vom tatsächlichen PKV-Beitrag und von den gesetzlichen Höchstgrenzen ab.
Mehrere leistungsstarke PKV-Tarife sehen während des Elterngeldbezugs oder nach der Geburt eines Kindes eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung vor.
Häufig gilt die Befreiung für bis zu sechs Monate. Voraussetzungen und Umfang unterscheiden sich jedoch deutlich. Je nach Tarif können unter anderem erforderlich sein:
Die Beitragsbefreiung kann außerdem auf einzelne Tarifbausteine begrenzt sein. Sie umfasst nicht automatisch die private Pflegepflichtversicherung, das Krankentagegeld oder sämtliche Zusatzbausteine.
Aktuelle Beispiele sind:
| Versicherer | Tarife |
|---|---|
| AXA | GesundExtra, ActiveMe |
| Allianz | GSUP70, GSUB70 |
| ARAG | MedExtra oder MedBest |
| LKH | GUK und GUP |
| Signal Iduna | Exklusiv-SI, Komfort-SI |
Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, steht in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs.
Ein interner Tarifwechsel kann den Beitrag reduzieren, sollte aber nicht allein zur Überbrückung einer zeitlich begrenzten Elternzeit erfolgen.
Eine Leistungskürzung kann später nur schwer rückgängig gemacht werden. Werden beim Rückwechsel höhere Leistungen gewünscht, darf der Versicherer für den Mehrumfang unter Umständen eine Gesundheitsprüfung verlangen.
Besonders sorgfältig sollten geprüft werden:
Der Basistarif ist kein regulärer Spartarif für die Elternzeit. Ein Wechsel dorthin sollte nur nach einer individuellen rechtlichen und tariflichen Prüfung erfolgen.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist während der Elternzeit nur unter bestimmten Bedingungen möglich, etwa wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Ohne Beschäftigung ist der Wechsel in der Regel ausgeschlossen.
Wer eine Anwartschaft abgeschlossen hat, kehrt nach der Elternzeit ohne neue Gesundheitsprüfung in den privaten Tarif zurück. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber einer Kündigung.
Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie können ihre Tätigkeit jedoch reduzieren oder vorübergehend ruhen lassen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Elterngeld beziehen.
Die private Krankenversicherung läuft während dieser Zeit grundsätzlich weiter. Da Selbstständige bereits zuvor keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten, verändert sich die Beitragstragung nicht. Der vollständige Beitrag bleibt selbst zu zahlen, soweit keine tarifliche Beitragsbefreiung greift.
Aus unserer Beratungspraxis und mehr als 5.000 Gesundheitsprüfungen zeigt sich, dass eine Anwartschaft keine Standardlösung für die Elternzeit ist. Solange die private Krankenversicherung unverändert fortbesteht, läuft auch der Beitrag grundsätzlich weiter.
Deshalb prüfen wir zuerst, ob der bestehende Tarif eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung vorsieht, wie hoch die Belastung ohne Arbeitgeberzuschuss ausfällt und ob eine Teilzeittätigkeit den Versicherungsstatus verändert. Eine Anwartschaft wird erst relevant, wenn vorübergehend eine andere vollständige Krankenversicherung besteht und die spätere Rückkehr in die PKV gesichert werden soll.
Die Elternzeit ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch von bis zu drei Jahren. Das Elterngeld ist die staatliche Leistung für meist zwölf bis vierzehn Monate. Für die PKV ist die Elternzeit relevant, weil dann der Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Er liegt je nach Versicherer und Tarif bei etwa 5 bis 20 Prozent des normalen Beitrags. Bei 500 Euro Monatsbeitrag kostet die kleine Anwartschaft also rund 25 bis 100 Euro.
Bei der großen Anwartschaft bleiben sie erhalten. Bei der kleinen Anwartschaft können sie eingefroren werden. Die genauen Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer und Tarif.