GKV-Familienversicherung endet mit der Scheidung
Der bisher über die GKV mitversicherte Ex-Partner verliert den Versicherungsschutz mit Rechtskraft der Scheidung. Eine eigene Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten ist Pflicht.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zur Krankenversicherung nach einer Scheidung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →| Kriterium | Gesetzlich (GKV) | Privat (PKV) |
|---|---|---|
| Bestehender Vertrag | Die Familienversicherung endet. | Der eigene Vertrag bleibt. |
| Folgemaßnahme | Eigene freiwillige GKV-Mitgliedschaft oder Aufnahme in die PKV. | Familienstand melden. |
| Wechselrecht | PKV-Berechtigung möglich bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. | Kein Pflichtwechsel. |
| Kinder | Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung, der Versicherungsstatus der Eltern und gegebenenfalls ein bestehender PKV-Vertrag. | Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung, der Versicherungsstatus der Eltern und gegebenenfalls ein bestehender PKV-Vertrag. |
| Meldepflicht | Ja, an die gesetzliche Krankenkasse. | Ja, an den privaten Versicherer. |
Die GKV-Familienversicherung nach § 10 SGB V endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Das Datum ist der Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, nicht der Tag der mündlichen Verhandlung. Der bisher mitversicherte Ex-Partner hat ab diesem Datum keinen Krankenversicherungsschutz mehr über den anderen Ehepartner.
Die Pflicht zur eigenen Versicherung entsteht sofort. Der Ex-Partner muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Familienversicherung eine eigene Krankenversicherung abschließen. Bei der GKV gibt es hierfür ein Sondereintrittsrecht. Wer die dreimonatige Frist verstreichen lässt, riskiert eine rückwirkende Beitragsschuld.
Wer als Ehepartner einen eigenen PKV-Vertrag hatte, behält diesen Vertrag unverändert. Die Scheidung kommt einer Heirat im Versicherungsrecht nicht gleich, sie ist kein Kündigungsgrund und kein Auslöser für einen Wechsel in der privaten Krankenversicherung. Der geänderte Familienstand muss dem PKV-Versicherer jedoch gemeldet werden, weil Tarife Klauseln zu Familienmitgliedern, Bezugsberechtigungen oder Beitragsgestaltungen enthalten können.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet grundsätzlich die Familienversicherung des bisherigen Ehepartners. Welche Absicherung anschließend gilt, hängt vor allem vom beruflichen Status und vom Einkommen ab.
Nach dem Ende der Familienversicherung setzt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich automatisch als freiwillige GKV-Mitgliedschaft fort. Ein gesonderter Antrag innerhalb von drei Monaten ist nicht erforderlich.
Die Krankenkasse informiert über die Austrittsmöglichkeit. Wer stattdessen eine andere Krankenversicherung wählt, muss den Austritt innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis erklären und den neuen Versicherungsschutz nachweisen.
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, entsteht eine eigene Pflichtmitgliedschaft in der GKV.
Ein Wechsel in die PKV kommt infrage, wenn keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht und ein privater Versicherer den Antrag annimmt. Das kann insbesondere bei Selbstständigkeit, Beamtenstatus oder einer Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Fall sein.
Regelmäßig sind eine Gesundheitsprüfung und ein eigener Versicherungsvertrag erforderlich.
Eine neue Familienversicherung ist nur über einen gesetzlich versicherten Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner möglich. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine unverheiratete Partnerschaft reicht dafür nicht aus.
Zusätzlich müssen die Einkommens- und Statusvoraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sein. Eine neue Beschäftigung führt dagegen gegebenenfalls zu einer eigenen Pflichtversicherung und nicht zu einer Familienversicherung.
Die Krankenversicherung der Kinder richtet sich nicht automatisch nach dem Sorgerecht oder ihrem Hauptwohnsitz. Entscheidend sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Familienversicherung oder der bestehende private Versicherungsvertrag.
Eine Scheidung kann die Möglichkeit einer beitragsfreien GKV-Familienversicherung verändern und sollte daher neu geprüft werden. Ein bestehender PKV-Vertrag des Kindes läuft grundsätzlich weiter und wird nicht automatisch einem Elternteil zugeordnet.
Beide Eltern sollten die Krankenkasse oder den privaten Versicherer zeitnah über die veränderte Familiensituation informieren und die weitere Beitragszahlung und Vertragsführung eindeutig klären.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir einen häufigen Fehler in Trennungssituationen. Die Versicherung der Kinder wird in der Hektik der Trennungsphase nicht aktiv geregelt. Beide Elternteile gehen davon aus, dass sich der andere kümmert. Am Ende steht das Kind ohne geklärten Versicherungsschutz da.
Wir empfehlen Eltern in Trennung, die Versicherung der Kinder vor der eigenen Neuordnung zu klären, denn sonst drohen Lücken bei Arztbesuchen.
Selbstständige, die nach einer Scheidung erstmals allein für ihre Krankenversicherung verantwortlich sind, nutzen diesen Einschnitt häufig zur Tarifüberprüfung. Wer bisher über den Partner in der GKV mitversichert war und nun selbstständig wird, kann direkt in die PKV eintreten, ohne auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu achten.
Für Ex-Partner mit Vorerkrankungen ist der PKV-Eintritt nach der Scheidung oft schwer, weil die Gesundheitsprüfung Risikozuschläge oder Ausschlüsse ergeben kann. Für diese Gruppe ist die freiwillige Versicherung in der GKV häufig der praktikablere Weg, da dort keine Gesundheitsprüfung stattfindet.
Während des Trennungsjahres besteht die Ehe formal noch. Die GKV-Familienversicherung läuft bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils weiter, sofern die Voraussetzungen nach § 10 SGB V noch erfüllt sind. Der Versicherer muss über die Trennung nicht informiert werden, solange die rechtliche Ehe besteht. Wer getrennt lebt, aber noch verheiratet ist, bleibt im Status quo versichert.
Ein eigener Krankentagegeldtarif in der PKV bleibt von der Scheidung unberührt und läuft weiter. Der Familienstand hat auf Krankentagegeldleistungen in der Regel keine Auswirkung, da diese die eigene Arbeitsunfähigkeit absichern. Wer bisher keinen eigenen Krankentagegeldtarif hatte und nach der Scheidung Selbstständiger wird, sollte diesen Schutz beim PKV-Eintritt ergänzen.
Der PKV-Eintritt ist bei erheblichen Vorerkrankungen mit Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen verbunden. In manchen Fällen lehnt der Versicherer die Aufnahme ab. Die freiwillige Versicherung in der GKV nimmt dagegen jeden auf, der die Voraussetzungen erfüllt, ohne Gesundheitsprüfung. Für Ex-Partner mit Vorerkrankungen ist die freiwillige GKV-Versicherung meist der einzige verlässliche Weg.
Nicht erwerbstätige Ex-Partner ohne eigenes Einkommen können sich in der GKV freiwillig versichern, auch wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen GKV-Versicherung richtet sich nach einem gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen. Alternativ ist eine kostenlose Mitversicherung über einen neuen Lebenspartner möglich, sobald die Voraussetzungen für die GKV-Familienversicherung erfüllt sind.
Krankenversicherungsverträge sind keine Altersvorsorgeprodukte und fallen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme können private Tarife mit starker Ansparkomponente sein, aber das ist ein Randfall. Für alle Fragen zum Versorgungsausgleich ist ein Fachanwalt für Familienrecht zuständig.