Schriftform vor Behandlungsbeginn
Wir empfehlen, jede Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn schriftlich abzuschließen und eine Kopie zu behalten. Eine mündliche oder erst nachträglich unterschriebene Vereinbarung ist unwirksam.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWas die Wahlleistungsvereinbarung regelt und worauf Sie bei der Aufnahme achten.
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Wie läuft die Beratung ab? →| Kriterium | Gesetzlich (GKV) | Privat (PKV) |
|---|---|---|
| Kostenübernahme | Regelleistungen, Wahlleistungen nur als Selbstzahler oder über eine Zusatzversicherung | Wahlarzt und Zimmerkategorie je nach Tarif versichert |
| Wahlarzt | nur gegen gesonderte Vereinbarung und Aufpreis | im Tarif eingeschlossen, Erstattung bis zum Höchstsatz |
| Unterbringung | Mehrbettzimmer als Regel | Ein- oder Zweibettzimmer nach Tarif |
| Voraussetzung | Wahlleistungsvereinbarung bei Aufnahme | Wahlleistungsvereinbarung und tariflicher Einschluss |
Jedes zugelassene Krankenhaus schuldet die allgemeinen Krankenhausleistungen. Das sind Unterbringung, Pflege und die Behandlung durch die diensthabenden Ärzte. Alles darüber hinaus ist Wahlleistung und wird gesondert vereinbart und berechnet.
| Wahlleistung | Inhalt |
|---|---|
| Unterkunft | Ein- oder Zweibettzimmer, dazu Komfortmerkmale wie eigene Sanitärzone, bessere Ausstattung, Verpflegungs- und Serviceangebote |
| Wahlärztliche Behandlung | Persönliche Behandlung durch den gewählten Arzt, meist Chefarztbehandlung genannt, mit Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte |
| Sonstige Wahlleistungen | Etwa die Mitaufnahme einer Begleitperson ohne medizinische Indikation oder besondere Behandlungsangebote |
Abrechnungsfähig sind solche Extras nur, wenn sie fachlich anerkannten medizinischen Standards entsprechen. Die Tiefe der einzelnen Bausteine, also Wahlarzt, Zimmerwahl und das Krankenhaustagegeld als Alternative, behandeln eigene Beiträge. Diese Seite ordnet den gemeinsamen Rahmen.
Das Krankenhausentgeltgesetz setzt der Abrechnung enge formale Grenzen. Nach § 17 KHEntgG müssen Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden und das Krankenhaus muss den Patienten vorab über die Entgelte und den Inhalt der Leistungen unterrichten. Die Preise dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.
Die wahlärztliche Vereinbarung hat dabei eine Reichweite, die viele Patienten überrascht. Sie erstreckt sich auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, die zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen externer Ärzte und Einrichtungen. Mit einer Unterschrift wird also nicht nur der Chefarzt eingekauft, sondern die gesamte Wahlarztkette bis zum Labor.
Formfehler gehen zulasten des Krankenhauses. Fehlt die Schriftform oder wurde die Vereinbarung erst nach Behandlungsbeginn geschlossen, ist sie unwirksam und der Wahlleistungszuschlag muss nicht gezahlt werden. Ein Blick auf Datum und Unterschrift der Vereinbarung lohnt sich deshalb auch im Nachhinein.
Ob die private Krankenversicherung die vereinbarten Wahlleistungen erstattet, steht nicht im Krankenhausentgeltgesetz, sondern in den Tarifbedingungen. Komforttarife schließen wahlärztliche Behandlung und Ein- oder Zweibettzimmer regelmäßig ein, Einsteigertarife beschränken sich häufig auf die allgemeinen Krankenhausleistungen. Wer versicherte Wahlleistungen bewusst nicht in Anspruch nimmt, erhält in manchen Tarifen ein Krankenhaustagegeld als Ausgleich.
Vor planbaren Aufenthalten empfiehlt sich der doppelte Abgleich. Zuerst kommen die Tarifbedingungen, dann die schriftliche Kostenzusage des Versicherers für den konkreten Aufenthalt. So treffen die Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses und der Versicherungsschutz passgenau aufeinander und es bleibt kein ungedeckter Zuschlag übrig.
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf die Regelleistungen. Wahlleistungen stehen ihnen offen, allerdings als Selbstzahler. Die Vereinbarung mit dem Krankenhaus können sie genauso schließen wie Privatversicherte, die Rechnung tragen sie selbst. Den Zugang ohne volles Kostenrisiko schafft eine Krankenhauszusatzversicherung, die Wahlarzt und Zimmerkategorie wie ein privater Volltarif abdeckt.
In der Beratung sehen wir, dass die Krankenhauszusatzversicherung für viele gesetzlich Versicherte der erste Berührungspunkt mit privaten Leistungen ist. Wir empfehlen den Abschluss in gesunden Jahren, denn auch hier gilt eine Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen führen zu Zuschlägen oder Ausschlüssen.
Nein. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und der Verzicht kann sich sogar lohnen. Manche Tarife zahlen dann ein Krankenhaustagegeld als pauschalen Ausgleich je Aufenthaltstag. Wer auf den Wahlarzt verzichtet, wird vom diensthabenden Arzt nach den allgemeinen Krankenhausleistungen behandelt.
Ja, mit Wirkung für die Zukunft ist die Kündigung während des Aufenthalts jederzeit möglich. Bereits erbrachte Wahlleistungen bleiben zahlungspflichtig. Wichtig ist die Kündigung in Textform gegenüber dem Krankenhaus, damit der Zeitpunkt dokumentiert ist.
Nur eingeschränkt. Reine Privatkliniken ohne Zulassung rechnen nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz ab, ihre Vergütung wird frei vereinbart. Ob ein Tarif Behandlungen in Privatkliniken einschließt und bis zu welcher Höhe, regeln die Tarifbedingungen, häufig mit eigenen Klauseln.