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Was gehört zu den allgemeinen Krankenhausleistungen?
Das Krankenhausentgeltgesetz legt fest, was jeder Patient ohne Aufpreis erhält. Dazu gehören die ärztliche Versorgung durch das Krankenhauspersonal im Rahmen der normalen Dienstplanung, die pflegerische Betreuung rund um die Uhr, die Unterkunft im Mehrbettzimmer sowie die Klinikmahlzeiten. Hinzu kommen diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die medizinisch notwendig sind, also Operationen, Medikamente, Physiotherapie im Rahmen der Behandlung und notwendige Laboruntersuchungen.
Privatversicherte sind durch ihre Vollversicherung für diese Grundleistungen abgesichert. Die Rechnung für allgemeine Krankenhausleistungen geht entweder direkt an den Versicherer oder zunächst an den Versicherten, der sie dann einreicht. Wer nur allgemeine Leistungen in Anspruch nimmt, hat mit der Abrechnung kaum Schwierigkeiten, weil die Kodierung standardisiert ist.
Der Unterschied zwischen allgemeinen Leistungen und Wahlleistungen betrifft nicht die medizinische Notwendigkeit. Auch der diensthabende Facharzt behandelt nach evidenzbasierten Leitlinien und die medizinische Versorgungsqualität ist in deutschen Kliniken vergleichbar. Die Wahlleistung der Chefarztbehandlung garantiert vor allem die persönliche Behandlungskontinuität durch einen bestimmten Arzt.
Welche Wahlleistungen gibt es ergänzend?
Tarife mit stationären Wahlleistungen schließen typischerweise die Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer ein. Diese Leistungen gehen über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus und müssen tariflich vereinbart sein. Wer bei der Krankenhausaufnahme eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreibt und diese Leistungen im Tarif hat, zahlt keinen Eigenanteil.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer müssen vor der Aufnahme schriftlich vereinbart werden. Wer das Dokument erst nach der Aufnahme oder gar nicht unterschreibt, erhält nur allgemeine Leistungen, unabhängig vom Tarifumfang.
Besteht kein Tarif mit stationären Wahlleistungen, können Krankenhäuser dennoch eine Wahlleistungsvereinbarung anbieten. In diesem Fall zahlt der Patient die Kosten für Chefarztbehandlung und Zimmerupgrade selbst. Wer einen solchen Tarif nicht hat, sollte bei der Aufnahme klar kommunizieren, nur allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch zu nehmen.
Was gilt für Beamte und beim Tarifvergleich?
Für Beamte übernimmt die Beihilfe die allgemeinen Krankenhausleistungen ebenfalls. Wahlleistungen sind beihilfefähig, wenn sie im Vertrag eingeschlossen sind und die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie einen stationären Aufenthalt planen, prüfen Sie vorab, welche Wahlleistungen Ihr Tarif abdeckt. Überraschungen bei der Rechnung entstehen häufig dort, wo der Versicherte vom Tarif ausgehend falsche Erwartungen hatte. Chefarztbehandlung und Einbettzimmer sind bei vielen hochwertigen Tarifen inklusive, ohne dass Sie bei der Aufnahme separat zuzahlen.
