Inhalt
Kostenlose Erstberatung
Unverbindliche Analyse Ihrer Situation, persönlich und unabhängig.
Wie läuft die Beratung ab? →Im Detail
Was bezeichnet der Arbeitgeberanteil?
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag. Jeder zahlt eine individuell kalkulierte Prämie. Der Arbeitgeberanteil ist die gesetzlich verankerte Beteiligung des Arbeitgebers an dieser Prämie. Rechtsgrundlage ist § 257 SGB V für die Krankenversicherung und § 61 SGB XI für die Pflegeversicherung. Nach § 249 SGB V teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte.
Wie hoch fällt der Anteil aus?
Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, gedeckelt auf die Hälfte des rechnerischen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich sind die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.812,50 Euro, der allgemeine Beitragssatz und der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Daraus ergibt sich im Jahr 2026 ein Höchstanteil von 508,59 Euro für die Krankenversicherung, dazu kommen bis zu 104,63 Euro für die Pflegeversicherung. Liegt der halbe Beitrag unter diesem Wert, zahlt der Arbeitgeber genau die Hälfte. Erst oberhalb des Deckels bleibt der Mehrbetrag beim Angestellten.
Ist der Höchstzuschuss noch nicht ausgeschöpft, beteiligt sich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen privat mitversicherter Ehepartner und Kinder, solange der maßgebliche Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Wann entfällt der Anteil oder gilt anders?
In Phasen reiner Lohnersatzleistungen entfällt der Anteil, etwa in der Elternzeit ohne Gehalt oder beim Bezug von Krankentagegeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld. Unter Umständen lässt sich ein Teil über den privat versicherten Ehepartner abdecken. Bei mehreren Arbeitgebern wird der Anteil nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte aufgeteilt, in Summe bleibt es beim Höchstbetrag.
Selbstständige erhalten keinen Arbeitgeberanteil und tragen den Beitrag vollständig selbst, können ihn aber als Vorsorgeaufwand steuerlich geltend machen. Beamte stehen außerhalb dieses Systems, weil ihr Dienstherr über die Beihilfe einen Teil der Kosten übernimmt. Die Höhe des Anteils richtet sich dabei immer nach Beitrag und Höchstgrenze, nicht nach der Zahl der Kinder.
