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Wie wirken Beihilfe und Restkostenversicherung zusammen?
Beamte brauchen im Unterschied zu Angestellten keine Vollversicherung. Die Kombination aus staatlicher Beihilfe und privater Restkostenversicherung ergibt denselben vollständigen Schutz zu deutlich günstigeren Beiträgen. Die Beihilfe deckt den ersten Teil der Behandlungskosten, die Restkostenversicherung den verbleibenden Teil, der Eigenanteil liegt damit bei null. Beamte zahlen so spürbar günstigere Beiträge als Selbstständige mit einer vollen privaten Krankenversicherung.
Die genannten Beihilfesätze sind Orientierungswerte für den Bund. Je nach Bundesland können sie abweichen, weshalb der Satz immer schriftlich beim Dienstherrn anzufragen ist. Auch die konkreten Vertragsdetails hängen vom jeweiligen Tarif und Versicherer ab.
Wann muss die Versicherung angepasst werden?
Der Beihilfesatz des Dienstherrn bestimmt, welchen Anteil die Restkostenversicherung übernehmen muss. Beamtenanwärter starten häufig mit 50 Prozent Beihilfe. Nach Familienzuwachs oder Pensionierung ändert sich der Satz, und die Restkostenversicherung muss entsprechend angepasst werden. Wer das verpasst, ist über- oder unterversichert.
Typische Auslöser für eine Anpassungsprüfung sind die Geburt eines Kindes, bei der der Beihilfesatz steigen kann, der Eintritt in die Pension mit einem Satz von 70 Prozent sowie das Erreichen der Kinderbeihilfe-Grenze, wenn Kinder aus dem Haushalt ausscheiden. Ein guter Tarif lässt sich ohne erneute Gesundheitsprüfung an den neuen Beihilfesatz anpassen.
Wie unterscheiden sich Restkostenversicherung und Vollversicherung?
Die Restkostenversicherung ist keine Vollversicherung. Sie deckt ausschließlich den Restanteil, der nach der Beihilfe verbleibt. Wer keinen Beihilfeanspruch hat, etwa nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, benötigt eine vollständige private Krankenversicherung.
Wir empfehlen, den Beihilfesatz beim Dienstherrn schriftlich bestätigen zu lassen und die Restkostenversicherung genau darunter anzupassen. Änderungen des Beihilfesatzes bei Familienzuwachs oder Pensionierung sollten immer Anlass für eine Tarifüberprüfung sein.
